SANDZAK EUPEN

Divers


Dénomination : SANDZAK EUPEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 548.653.576

Publication

31/03/2014
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den MOD32

~ Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veffiffentlichen ist

0702638

orlig. 6S3 . 5`+6

SANDZAK EUPEN



Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

~ -.1 -4 Vereinigung ohne Gewinnerzie{ungsabsicht

= 4700 EUPEN, Hookdstrasse 4

Griindung

Die Unterzeichneten

1.Herr Smakic Almir, geboren am 1410911983-Dobrusa, Bergstrasse 102a ,4700 Eupen,Belgier 2.HerrTrubljanin Refik, geboren am 0510811979-Skopje, Hostert 6, 4700 Eupen,Betgier 3.HerrTiganj Estran, geboren am 12/01/1979-Berane, Habsburgerweg 12, 4700 Eupen,Belgier 4.HerrTiganj Adis, geboren am 05f11/1982-Rozaje, Hans-Schon str.1, 4700 Eupen,Belgier S.Herr Smakic Adis, geboren am 2610211986-Istok, Pontstrasse 98, 52062 Aachen,Belgier 6.Herr Trubljanin Elvedin, geboren am 1110911984-Konjare,Hookstrasse 4,4700 Eupen,Belgier

beschliesen eine Vereinigung ohne Erwerbszweck wie foigt zu gründen.

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet " SANDZAK EUPEN".

Auf ellen Dokumenten der Vereinigung mufs deren Bezeichnung, Form und Sitz erwáhnt werden.

Artikel 2 : Sitz

Der witz der Vereinigung ist Eupen, Hookstrasse 4, ndmlich im Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Ziel

Ziel der Vereinlgung ist es, die Fôrderung von Kultur, Sport, Musik sowie die Unterstützung von notbedürftigen Personen.

Die Vereinigung kann jede Art von Veranstaltungen im In- und Ausland durchführen, Immobilien erwerben und/oder verwalten, sowie aile Handlungen vomehmen, die direkt oder indirekt zur Zielsetzung der Vereinigung im vorgenannten Slnne beltragen.

Die Vereinigung verfoigt weder politische noch weltanschauliche Ziele und untersagt sich diesbezügliche Betütigungen. S1e kann sich an bestehende Fachverbânde und überirtliche Interessengemeinschaften anschliet3en.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird fûr eine unbestimmte Dauer gegründet.

Artikel 5: Mitglleder

Die Vereinigung besteht aus Mitgliedem sowie aus Ehrenmitgliedem.

Die Zahl der Mitglieder, die mindestens drol betregt, sowie die Zabi der Ehrenmitglieder, ist ungebrenzt.

Artikel 6 : Aufnahme

Jede physische oder juristische Person kann Mitglied der Vereinigung werden.

Die Eintragung ais Mitglied bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrates. Die Eintragung als Ehrenmltglied bedarf der Genehmigung der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Slimmen.

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MOD3.2

Das Geschditsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr. Am Ende des Geschâftsjahres werden die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und der Haushaitsplan für das folgende Jahr wird erstelit. Die Abrechnung wird der nachsten Generalversammlung zur Billigung unterbreitet.

Artikel 23: Bildung eines Reservefonds

Der eventuelle Einnahmeüberschull wird zur Bildung eines Reservefonds ver-wendeí. Dieser Fonds kann dazu dienen, Amortisationen vorzunehmen, aullerge-wi hniiche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugieichen oder andere durch den Verwaltungsrat beschiossene Ausgaben zu decken.

Artikel 24 : Auflt Sung

lm Falie der freiwiliigen Aufltisung bestimmen die Mitglieder der Generalver-sammiung einen oder mehrere

Liquidataren und legen deren Befugnisse fest.

im Falie der Auflt sung wird der nach der Tilgung der Schulden und der Begleichung der Lasten

" verbleibende Nettobestand des Vereinigungsvermügens Biner von der Generalversammlung zu bestimmenden Vereinigung ohne Erwerbszweck zugeführt.

Findet diese Klausel keine Anwendung, so werden die Aktiva zu folgenden Zwecken verwendet

a)die Giller, die in die Vereinigung eingebracht oder ihr gescheukt oder verwacht worden sind, werden denjenigen, die diese Einbringung, Schenkungen Oder Vermgchtnisse vorgenommen haben, oder deren Anspruchberechtigten zurück erstattet, insofern die Betroffenen dies lm Laufe des auf die Aufldsung folgenden

' Jahres beantragen.

b)der Restbetrag der Obrigblelbt, nachdem diese Rückerstattungen vorgenommen wurden oder nachdem die dazu vorgesehene Frist ohne Forderung abgelaufen ist, wird den Mitgliedem am Tage der Liquidation zu gieichen Tellen als vollstândiges und ausschIlealiches Privateigentum übertragen, wobei die Modalitdten der Liquidation, der Flüsstgmachung und Aufteilung des somit zustande gekommenen ungeteitten gemeinsamen Elgentums durch Beschlüsse geregelt werden, die sis seibst mit einfacher Mehrheit fassen.

Anschliellend tritt die Generalversammiung zusam men und beschliel t folgendes Emennung des Verwaitungsrates

Die Versammiung beschliel t, die Anzahl der Verwattungsratsmitgiieder suf 4 festzusetzen. Zu Mitgliedem

des Verwwaltungsrates werden berufen fur oine Dauer von 3 Jahren

-Herr Smaklc Aimlr

-Herr Trubljanin Refik

-Herr Tiganj Esifan

-Herr Tiganj Adis

alle vorgertannt.

Anschliel end tritt der Verwaltungsrat zusammen und trifft folgende Beschlüsse :

-Herr Smakic Aimir vorgenannt, übt die Funktionen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus,

-Herr Trubljanin Refik vorgenannt, übt die Funktionen des Vize-Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus,

-Herr Tiganj Esifan vorgenannt, übt die Funktionen des Schriftführers aus,

-Herr Tiganj Adis vorgenannt, übt die Funktionen des Kassierers aus,

-Herr Smakic Aimir vorgenannt, let mit der tâglIchen Verwaltung beauftragt. lm Rahmen dieser Verwaltung. das heisst für Verdlndlichkeiten bis in Hühe von 1.000 Euro, verpflichtet seine Unterschrift rechtsverbindlich die Vereinigung.

Getdtigt in drol Exemplaren ln Eupen am 13. Márz 2014

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

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Diese Mitglieder brauchen keinen vorherigen Beschluf. des Verwaitungsrates nachzuweisen.

Artikel 15 : Kommissaa-

Die Generalversammlung ernennt jdhriich zwel Kommissare, die nicht Mitgifeder des Verwxaltungsrates sind und die mit der Prüfung und Kontrolle der Finanzoperationen der Vereinigung beauftragt sind. Die Kommissare erstatten der Generalversammiung hierüber Bericht.

Die Kommissare haben ein uneingeschrünktes Aufsichts- und Kontrollrecht über alle Finanzgeschâfte der Vereinigung. Sie kennen vor Ort Einsicht nehmen in die Bûcher und Rechnungsbelege der Vereinigung. lhnen wird iodes Jahr eine Aufstellung der Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehündigt.

Artikel 16 : Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generelversammlung besteht Zus allen Mitgliedem ; Jedes Mltglied verfügt Ober eine Stimme.

Ehrenmitglieder dürfen den Versammiungen beiwohnen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 17 : Einberufung der Generalversammlung

Jedes Jahr mufl wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden; diese findet statt lm Laufe der zwei ersten Monate des Jahres.

Jade Versammiung findet am Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einiadungsschreiben angegeben sind. Aile Mitglieder müssen schriftlich mindestens acht Tage vor dieser Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Weitere interpellationen müssen drei Tage ver der Generalversammiung dem Schriftführer mitgetellt werden.

Mit Ausnahme einar Statutenânderung, eines Mitgllederausschtusses oder elner Auflesung der Vereinigung, darf die Generalversammlung selbst über Punkte, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, gültig beraten.

Es kann se oft eine aulaerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es fair die Interessen der Verelnigung erforderlich ist. Eine augerordentiiche Generalversammiung muf. innerhaib eines Monats einberufen werden, wenn mindestens eINFünftel der aktiven Mitglieder, dies beantragen. Sie wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Vertreter geführt.

Artikel 18 : Vertretung bel den Generalversammlungen

Jedes aktive Mitglied darf sich bel den Generalversammlungen durch einee Bevollmtichtigten, welciter selber aktives Mitglied ist, vestreten lassen. Der Verwaltungsrat hat die Meglichkeit, nur die nach seinem Muster erstellten Volimachten zuzulassen. Ein Mitglied dart hechstens draf andere Mitglieder bel der Abstimmung verfreten.

Für eine Statutenânderung, den Ausschluf3 aines aktiven oder eines Ehren-mitgiledes, oder die Auflesung der Vereinigung guit, data die trotz ertoigter Elniadung nicht anwesenden und nicht durch Volimacht vertretenen Mitglieder ihre Volimacht dem Verwaltungsrat erteiien.

Artikel 19 ; Beschlüsse der Generalversammiung

Die Generalversammiung ist das hóchste Organ der Verelnigung ; sie allein ist zustândig für Statutensünderungen, Aufnahme der Mitglieder und Emennung der Ehrenmitglieder, Ausschluf3 der Ehrenmitglieder, sowie die Wahl und die Abberufung der Verwaltungsratesmitglieder, Genehmigung des Haushalts und der Rechnungen, freiwillige Autlesung der Verelnigung, d.h. aile Beschiûsse, fer die der Verwaltungsrat nicht zustdndig ist

lm ailgemeinen ist die Versammiung ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder beschiul fOhlg. Sie fàl t ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Slimmen. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Verwattungsrates oder dessen Vertreter ausschlaggebend.

In Abwelchung vom vorstehenden Absatz dürfen die Beschlüsse der Versammiung über die Statutenânderungen, über den Ausschte von aktiven oder Ehrenmitgliedem oder die frelwillige Auflesung der Verelnigung nur unter den besonderen, lm Gesetz über Vereinigung ohne Erwerbszwecke vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit und der Mehrheit gefaf.t werden.

Artikel 20 : Protokolle Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokoilen Pestgehalten, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und vom Schriftführer oder deren Vertreter unterschrieben werden; sie werden auf.erdem in ein besonderes Verzeichnis ein-getragen. Auszüge daraus, die ver Gericht oder anderswo vorzulegen sind ;~,

werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaftungsratsmitgliedern unterschrieben. /` Die Auszüge kennen von jedem dies beantragenden Mitglied eingesehen werden.

Artikel 21 : Interne Regelung

Eine Interne Regelung kann durch den Verwaftungsrat bel der Generalversammlung vorgelegt werden. Abânderungen bezüglich dieser Reaetuna kunnen bel der Generalversammiung voroenommen werden mit einfacher Stlmmenmehrheit.

Artikel 22 : Geschditsjahr und Abrechnung

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M0o 3.2

Der Verwaltungsrat und die Generalversammiung sind nicht verpfiichtet, dem Antragsteiler die Grühde fer die eventuelie Ablehnung des Antrages mitzuteilen.

Artikel 7 : Ausschlui3 und Rücktritt eines Mitglieds

Mitglieder und Ehrenmitglieder kennen nur durch BeschiuI! der Generalver-sammlung mit einer Stirnmenmehrheit von zwe¬ /Drittel ausgeschiossen werden.

Der Verwaltungsrat kann, bis zum Beschiul! der Generalversammiung, ein Mitgiied wegen schwerwiegender Verstbfse suspendieren.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit aus der Vereinigung austreten durch entsprechende Mitteilung an den Verwaltungsrates.

Mitglieder, die in einer Frist von drei Monaten nach einer Aufforderung des Verwaltungsrates den jührlichen Beitrag nicht entrichtet haben, werden als ausscheidend betrachtet.

Zurückgetretene oder ausgeschiossene Mitglieder sowie die Erben von verstorbe-nen Mitgiledem haben keinerlei Anspruch auf das Vereinigungsvermegen. Sie dürfen die Beitrdge, die sla selbst eingezahlt haben oder die ihr Rechtsvorgânger eingezahlt hat, nicht zurückfordern.

Artikel 8 : Beitrâge

Die jehrlichen Mitgiiedsbeitrrge, falls seiche erhoben werden, werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Sie

dürfen den jdhriichen Betrag von 200 Euro nicht überschreiten.

Artikel 9 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird verwaltet durch elven Verwaltungsrat, der aus mindestens drol Personen, Mitgiied oder nicht, bestehen muil. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für hechstens drei erneuerbare Jahre von der ordentlichen Generaiversammiung gewàhlt und kánnen jederzeit von ihr abberufen werden. Jades Verwaltungsratsmitglied, das zur Besetzung eines wâhrend der Dauer frel gewordenen Mandates emannt wird, wird nur für die Zeit emannt, die erforderlich ist, um dieses Mandat zu Ende zu führen. Die Mandate werden aufgrund einer von dem Verwaltungsrat beschlossenen Ordnungsregelung emeuert.

Der Verwaltungsrat wâhit aus seiner Mitte eiven Vorsitzenden, einep stetivertretenden Vorsitzenden, eihen Schriftführer und einen Kassenfehrer. Eine selbe Person derf hechstens zwei Amter bekielden. lm Felle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dessen Amt vom stellverfretenden Vorsitzenden, gegebenfalis auch vom Schriftführer wahrgenommen.

Die Verwaltungsratmitglieder sind nicht persenlich haftbar ; ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 10 : Rücktritt eines Verwaltungsratsmitglieds

Der Rücktritt eines Verwaltunggsratsmitglieds ist nur gültig insofem er dem Verwaltungsrat mitgeteilt und durch denselben angenommen wird. Der Verwaitungsrat kann das zurückgetretene Mitgiied bis zur nttchsten Generalversammlung ersetzen.

Artikel 11 : Beschiüsse des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern mindestens einmal pro Trimester einberufen oder sooft wie dies für die Interessen der Vereinigung vonnisten lst. Er ist beschlufMâh¬ g, wenn die Mehrheit semer Mitglieder anwesend ist. Er fait seine Beschiüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreter ausschlaggebend.

Jades Mitgiied kann schriftlich, durch Telefax oder Email eiven seiner Kollegen mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammiung des Verwaltungsrates beauftragen, damit dieser an seiner Stelle abstimmt. Ein und das gleiche Mitgiied kann jedoch nur einen Kollegen verfreten.

Artikel 12 : Befugnisse des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat sst befugt, aile für die Verwirklichung des Vereinigungszweckes notwendigen oder nützlichen Handlungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Handlungen. die der Generalversammiuna aesetzlich vorbehalten sind.

Falls es infolge der Umstttnde erforderiich ist, kann der Verwaltungsrat unter seiner Verantwortun Sonderkommissionen emennen, deren Befugnisse er bestimmt.

Artikel 13 : Tâgliche Verwaltung

Der Verwaitungsrat kann einem ader mehreren gescheftsführenden Mitgiiedern die tágiiche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unter-schriftsrecht übertragen. Er kann ebenfails gleich welchem Beauffragten seiner Wahl Sondervo¬ Imacht jegiicher Art erteilen.

Artikel 14 : Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen genügen die gemeinsamen Unterschriften van zwei Verwaltungsratsmltgliedern, wovon eine die des Vorsitzenden, des steilvertretenden Vorsitzenden oder des Schriftführers sein muls, damit die Vereinigung vor Driftpersonen und Gericht rechtsgültig vertreten sst.

lm Rahmen der táglichen Verwaltung genûgt jedoch die aileinige Unterschrift des mit der tagtâglichen Verwaltung beauftragten Verwattungsratam¬ tgi¬ edes.

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/03/2014 Annexes du Moniteur belge

MOD 32

Das Geschâftsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr. Am Ende des Geschüftsjahres werden dle Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und der Haushaftsplen fOr das folgende Jahr wird erstellt. Die Abrechnung wird der náchsten Generalversammlung zur Billfgung unterbreftet.

Artikel 23 : Bildung eines Reservefonds

Der eventuelle Einnahmeiibersche wird zur Bildung eines Reservefonds ver-wendet. Dieser Fonds kann dazu dienen, Amortisationen vorzunehmen, aul3erge-wühnliche Kosten zu decken, ungenfgende Elnnahmen auszugleichen oder andere durch den Verwaltungsrat beschiossene Ausgaben zu decken.

Artikel 24 : Auflbsung

lm Falle der frelwllligen Auffüsung bestim men die Mitglieder der Generslver-sammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legen deren Befugnisse fest.

1m Faf1e der Auflbsung wird der nach der Tilgung der Schulden und der Begleichung der Lasten verbleibende Nettobestand des Vereinigungsvermügens einer von der Generalversammlung zu bestimmenden Vereinigung ohne Erwerbszweck zugeführt.

Findet diese Klausel keine Anwendung, so werden dle Aktiva zu folgenden Zwecken verwendet

adie GOter, die in die Vereinigung eingebracht oder ihr geschenkt oder vermacht worden sind, werden denjenigen, die disse Einbringung, Schenkungen oder Vermüchtnísse vorgenommen haben, oder deren Anspruchberechtigten zurück erstattet, insofem die Betroffenen dies lm Laufe des auf die Auflüsung folgenden Jahres beantragen.

b)der Restbetrag der Obrigbleibt, nachdem diese Rockerstattungen vorgenommen wurden oder nachdem die dazu vorgesehene Frist ohne Forderung abgelaufen ist, wird den Mitglledern am Tage der Liquidation zu gleichen Teilen ais vollstándiges und ausschliealiiches Privateigentum Obertragen, wobei die Modelitüten der Liquidation, der FlOsslgmachung und Aufteifung des sourit zustande gekommenen ungeteilten gemelnsamen Eigentums durch Beschlüsse geregelt werden, die sie selbst mit einfacher Mehrheit (assen.

Anschlief3end tritt die Generalversammiung zusammen und beschliei3tfolgendes

Ernennung des Verwaltungsrates

Die Versammlung beschlie13t, die Anzahl der Ver waltungsratsmitgliieder auf 4 festzusetzen. Zu Mitgliedern

des Venwwaltungsrates werden berufen fOr eine Dauer von 3 Jahren :

-Herr Smakic Almir

-Herr Trubijanin Refik

-Herr Tiganj Esifan

-Herr Tiganj Adis

alle vorgenannt.

AnschlleF end tritt der Verwaltungsrat zusammen und trifft folgende Beschlüsse

-Herr Smakic Almir vorgenannt, Obt die Funktionen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates sus,

-Herr Trubijanin Refik vorgenannt, Obt die Funktionen des Vize-Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus,

-Herr Tiganj Esifan vorgenannt, Obt die Funktionen des SchrififOhrers aus,

-Herr Tiganj Adis vorgenannt, übt die Funktionen des Kassierers aus,

-Herr Smakic Aimir vorgenannt, ist mit der táglichen Verwaltung beauftragt. lm Rahmen dieser Verwaltung. das heisst fOr Verdindlichkeiten bis in Hühe von 1.000 Euro, verpflichtet seine Unterschrift rechtsverbindlich die Vereinigung.

Getdtigt in Brei Exemplaren in Eupen am 13. Mürz 2014

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

Diese Mitglieder brauchen keinen vorherigen Beschlul& des Verwaltungsrates nachzuwersen.

Artikel 15 ; Kommissar

Dle Generalversammlung ernennt jahriich zwei Kommissare, die nicht Mitglleder des Verwxaltungsrates sind und die mit der Prüfung und Kontrolle der Finanzoperationen der Vereinigung beauftragt sind. Die Kommissare erstatten der Generalversammlung hierüber Bericht.

Dle Kommissare haben ein uneingeschrhnktes Aufsichts- und Kontrollrecht über alla Finanzgeschltfte der Vereinigung. Sie kunnen vor Ort Einicht nehmen in die Bücher und Rechnungsbelege der Vereinigung. Ihnen wird Jedes Jahr eine Aufstellung der Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehandlgt.

Artikel 16 : Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedem ; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Ehrenmitglieder dürfen den Versammlungen beiwohnen, haben jedoch kern Stimmrecht.

Artikel 17 : Einberufung der Generalversammiung

Jedes Jahr mufs wenigstens eine Generalversammlung abgehaiten werden; diese findet statt ¬ m Laufe der zwei ersten Monate des Jahres.

Jede Versammlung findet am Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschreiben angegeben sind. Alle Mitglieder müssen schriftlich mindestens acht Tage ver dieser Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Weitere lnterpellationen müssen drei Tage vor der Generalversammlung dem Schriftführer mitgeteilt werden.

Mit Ausnahme eiher Statutenânderung, eines Mitgliederausschiusses oder eiher Auflasung der Vereinigung, dart die Generalversammlung selbst über Punkte, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, güR¬ g beraten.

Es kann so aft eine auierordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aul erordentliche Generalversammlung mul& innerhaib eines Monats einberufen werden, wenn mindestens einIFünftel der aktiven Mitglieder, dies beantragen. Sie wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Vertreter geführt.

Artikel 18 : Vertretung bei den Generalversammlungen

Jedes aktive Mitglled darf sich bei den Generalversammfungen durch einen Bevolimâchtigten, welcher selber aktives Mitglied ist, vertreten lassen. Der Verwaltungsrat Nat die Müglichkeit, nur die nach seinem Muster ersteilten Vollmachten zuzulassen. Ein Mitglied darf hôchstens drei andere Mitglieder bei der Abstimmung verfreten.

Far aine Statutenânderung, den Ausschiuf3 eines aktiven oder eines Ehren-mltglledes, oder die Aufiosung der Vereinigung glit, daf3 die trotz erfolgter Einiadung nicht anwesenden und nicht durch Vollmacht vertretenen Mitglieder Ihre Volimacht dem Verwaltungsrat eiteilen.

Artikel 19 : Beschlüsse der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das hiichste Organ der Vereinigung ; sie allein let zustândig für Statutensánderungen, Aufnahme der Mitglleder und Emennung der Ehrenmitglieder, Ausschlufs der Ehrenmitglieder, sowie die Wahl und die Abberufung der Verwaltungsratesmitglieder, Genehmigung des Haushaits und der Rechnungen, freiwillige Auflasung der Vereinigung, d.h. aile Beschlüsse, fOr die der Verwaitungsrat nicht zustândig ist.

lm ailgemeinen ist die Versammlung ungeachtet der Anzahl anwesenden oder vertretener Mitglieder beschluf3fühlg. Sie fal3t ihre Beschiüsse mit der absoiuten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bel Stimmengielchheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Verwaitungsrates oder dessen Vertreter ausschlaggebend.

In Abweichung vom vorstehenden Absatz dOrfen die Beschlüsse der Versammlung über die Statutenânderungen, über den Ausschiuf3 von aktiven oder Ehrenmiígliedern oder die freiwillige Auflasung der Vereinigung nur unter den besonderen, Im Gesetz über Vereinigung ohne Erwerbszwecke vorgeschriebenen Bedingungen bineIchtlich der Anwesenheit und der Mehrheit gefaf3t werden.

Artikel 20 : Protokolle

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokoilen festgeha¬ ten, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und vom Schriftführer oder deren Vertreter unterschrieben werden; sie werden aul&erdem in ein besonderes Verzeichnis ein-getragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzufegen sind werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Die Auszüge kannen von jedem dies beantragenden Mitglied eingesehen werden.

Artikel 21 ; Interne Regelung

Eine interne Regelung kann durch den Verwaltungsrat bei der Generalversammiung vorgefegt werden.

Abânderungen bezügllch dieser Reaeluna kunnen bei der Generalversammiuna voraenommen werden mit einfacher Stlmmenmehrhe¬ t.

Artikel 22 : Geschditsjahr und Abrechnung

~ ~

NAD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

Der Verwaltungsrat und die Generalversammiung sind nicht verpflichtet, dem Antragstelfer die Gründe für die eventuetie Abiehnung des Antrages mitzuteiten.

Artikel 7 : Ausschluf3 und Rücktritt eines Mitglieds

Mitglieder und Ehrenmitgiieder kunnen nur durch Beschlul3 der Generalver-sammiung mit einer Stimmenmehrheit von zweiWDrittel ausgeschlossen werden.

Der Verwaltungsrat kann, bis zum Beschlua der Generalversammlung, eïn Mitglled wegen schwerwiegender Verstülle suspendleren.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit aus der Vereinigung austreten durch entsprechende Mittellung an den Verwaltungsrates.

Mitglieder, die in einer Frist von drei Monaten nach ainer Aufforderung des Verwaltungsrates den jührlichen Beitrag nicht entrichtet haben, werden als ausscheidend betrachtet.

Zurückgetretene oder ausgeschiossene Mitglieder sowie die Erben von verstorbe-nen Mitgliedem haben keinerlei Anspruch auf das Vereinigungsvermtgen. Sie dürfen die Beitrâge, die sie selbst eingezahlt haben oder die ihr Rechtsvorganger eingezahlt hat, nicht zurückfordem.

Artikel 8 : Beitráge

Die jührlichen Mitgliedsbeitrâge, fails seiche erhoben werden, werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Sie

dürfen den jührlichen Betrag von 200 Euro nicht überschreiten.

Artikel 9 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wind verwattet durch einen Verwattungsrat, der aus mindestens drel Personen, Mitgited oder nicht, bestehen mut?. Die Verwaltungsratsmitgileder werden für hüchstens drel erneuerbare Jahre von der ordentiichen Generalversammlung gewdhit und kánnen jederzeit von ihr abberufen werden. Jedes Verwaltungsratsmitglied, das zur Besetzung eines wâhrend der Dauer fret gewordenen Mandates emannt wird, wird nur für die Zeit emannt, die erforderlich ist, um dieses Mandat zu Ende zu führen. Die Mandate werden aufgrund einer von dam Verwaltungsrat beschiossenen Ordnungsregelung emeuert.

Der Verwaltungsrat wáhit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stelivertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. Eine selbe Person dart hdchstens zwei Miter bekieiden. lm Faite der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dessen Amt vom stellvertretenden Vorsitzenden, gegebenfalls auch vom Schriftfûhrer wahrgenommen.

Die Verwaltungsratmitgileder sind nicht perstnlich haftbar ; ihre Verantwortung beschrdnkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 10 : Rücktritt eines Verwaltungsratsmitglieds

Der Rücktritt aines Verwaltunggsrafsmitglieds ist nur gültig insofem er dem Verwaitungsrat mitgetellt und

durch denselben angenommen wird. Der Verwaltungsrat kann das zurückgetretene Mitglled bis zur nâchsten Generalversammlung ersetzen.

Artikel 11 : Beschlüsse des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von zwel Verwaltungsratsmitgliedern mindestens einmal pro Trimester einberufen oder sooft wie dies für die Interessen der Vereinigung vonnisten sst. Er ist beschluRfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sst. Er faiMt seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreter ausschlaggebend.

Jedes Mitgtied kann schrrftliich, durch Telefax ader Email einen seiner Kollegen mit seiner Vertretung bei Biner bestimmten Versammiung des Verwaltungsrates beauftragen, damit dieser an seiner Steile abstimmt. Ein und das gleiche Mitgited kans jedoch nur einen Kollegen vertreten.

Artikel 12 : Befugnisse des Verwattungsrates Der Verwaltungsrat !st befugt, alle für die Verwirklichung des Vereinigungszweckes notwendigen oder nützlichen Handlungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Handlungen. die der Generalversammiung aesetzlich vorbehalien sind.

Falls es infolge der Umst9nde erforderlich sst, kann der Verwaltungsrat unter seiner Verantwortung Sonderkommissionen emennen, deren Befugnisse er bestimmt.

Artikel 13 : Tâglíche Verwaltung

Der Verwaltungsrat kann einem oder mehreren geschâftsführenden Mitgiiedern die tdgliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unter-schriftsrecht übertragen. Er kann ebenfaits gleich weichem Beauftragten seiner Wahl Sondervolimacht jegiicher Art erteiten.

Artikel 14 : Vertretung der Vereinigung

Far alle Handlungen genügen die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedem, wovon

eine die des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schriftführers sein mu(, damp die Vereinigung vor Drittpersonen und Gericht rechtsgültig vertreten sst.

1m Rahmen der tâgtiichen Verwattung genügt jedoch die alleinlge Unterschrift des mit der tagtâglichen Verwaltung beauftragten Verwaltungsratsmiigliedes.

12/03/2015
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verf ffentlichen ist Mon 32

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Hinterlegt bof der Kanziel

das Handeis erfohts EUPEN

0 Z -03- 2015

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Unternehmensnr : 0544.653.576

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : SANDZAK EUPEN

(abgekürzt) : S.E

Rechtsform : VOG

Sitz : HOOK 4,4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Generalversammiung von 22.02.2015 um 19 Uhr:Versetzung in

Liquidation.

Emennung Liquidator:Tiganj Esifan

Durch die (ausser) gewohnliche Generaiversammiung von 22.02.2015 wurde beschlossen,die VoG SANDZAK EUPEN in Liquidation zu versetzen.







Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/03/2015 - Annexes du Moniteur belge





Herr Tiganj Esifan wohnhaft in Habsburgerweg 12,4700 Eupen, wird zum Liquidator emannt.





Generaiversammiung von 22.02.2015 Abschluss der Liquidation.

Troie viele versuche Veute zu motivieren sick der VoG sick anzuschliesenwurde fehlgesehiagen.

das restbetrag in hiihe von 7.64 euro ist an VoG Tierheim Kettenf s Eupen Überwiesen worden.



Die lJnterlagen werden wahrend einem Zeitraum von 7 Jahren an folgender Adresse Habsburgerweg 12,4700 Eupen aufbewahrt.





dem Liquidator wird Entiastung für sein Mandant erteiit.

Smakic Aimir, Trubijanin Refik,Tiganj Adis

Name Liquidator



Tiganj Esifan









Bitte auf der ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermàchtigt eind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dotten gegent ber, tu vertreten.

Auf der RUckseite : Name und Unterschrift.

Coordonnées
SANDZAK EUPEN

Adresse
HOOKDSTRASSE 4 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne