SCHREINERINNUNG ST. VITH-BULLINGEN

Divers


Dénomination : SCHREINERINNUNG ST. VITH-BULLINGEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 419.673.963

Publication

21/11/2011
�� 9 -11- 2011 MOD 0.5

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BELGISCH STAATSBLAD

Copie � publier aux annexes du Moniteur belge apres d�po de l'acte au SPF Economie, P.M.E., Classes Moyennes et Energie

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N� d'entreprise : 0419.673.963

D�nomination

(en entier): Schreinerinnung St. Vith - B�llingen

Forme juridique : Union professionnelle

Obiet de l'acte : AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG - NAMENSANDERUNG - SITZVERLEGUNG - NEUE SATZUNGEN - VORSTANDSWAHL

Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung des Berufsverbands "Schreinerrinnung St. Vith - B�llingen vom 2. Februar 2011 geht folgendes hervor:

I. Die Versammlung beschlier t, dass der Name des Verbandes durch  Schreinerinnung Ostbelgien" ersetzt wird und ordnet an, dass die Satzungen entsprechend ge�ndert werden.

II. Die Versammlung beschliel t, dass der Sitz des Verbandes nach Burg-Reuland, D�rler 18B, verlegt wird und ordnet an, dass die Satzungen entsprechend geandert werden.

III. Zwecks Anpassung der Satzung des Verbandes an die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Berufsverb�nde (Gesetz vom 31. Marz 1898, zuletzt abgeandert durch das Gesetz vom 15. September 2006) legt die Versammlung eine komplette Neufassung der Satzung wie folgt fest:

�KAPITEL I: BENENNUNG - GESELLSCHAFSSITZ - ZIELSETZUNG - DAUER

Benennung:

Die Benennung des Verbands lautet  Schreinerinnung Ostbelgien�, im Nachfolgenden "Vereinigung� genannt.

Auf allen Vertragen, Rechnungen, Anzeigen, Veri ffentlichungen und anderen Dokumenten, die von der Vereinigung herausgegeben werden, muss unmittelbar vor Oder nach dieser Benennung der Vermerk "Berufsverband" sowie die Bezeichnung des Sitzes der Vereinigung erwahnt werden.

Sitz - Gerichtsbezirk:

Der Sitz der Vereinigung ist in 4790 Burg-Reuland  D�rler 18 B, Gerichtsbezirk Eupen. Dieser Sitz kann innerhalb des gleichen Gerichtsbezirks durch einen einfachen Beschluss des Vorstands verlegt werden. Jede �nderung des Sitzes muss in den Anlagen zum Belgischen Staatsanzeiger ver�ffentlicht werden.

Zielsetzung:

Zweck der Vereinigung ist - im Bereich des Schreinerhandwerks -

a)die F6rderung der beruflichen Zusammenarbeit.

b)der Schutz und die Entwicklung der beruflichen Belange der angeschlossenen Mitglieder.

c)die Vertretung der Mitglieder bei den verschiedenen beruflichen Organisationen und bei

Ausbildungstragern.

Diesen Zweck verfolgt die Vereinigung unter anderem mit der Aus�bung der folgenden Tatigkeiten:

a)Stellen der Jury bei der Gesellen- und Meisterausbildung

b)�berwachung der Qualitat der Ausbildung

c)Ausarbeitung und Durchf�hrung gemeinsamer Werbekampagnen

d)Ausrichtung von Innungsfesten und  ausfl�gen

Der Berufsverband darf selbst weder einen Beruf noch ein Handwerk aus�ben. Folgende Handlungen sind

jedoch erlaubt:

1� Vereinbarungen, insbesondere An- und Verkaufe, die f�r den Betrieb ihrer Ausbildungswerkstetten

erforderfich sind.

2� Ankaufe  im Hinblick auf den Weiterverkauf an ihre Mitglieder  von Rohstoffen, Maschinen und

Werkzeugen, und genereli von allen Sachen, die f�r die Berufsaus�bung ihrer Mitglieder bestimmt sind.

3� Ankaufe von Produkten des Handwerks ihrer Mitgrieder und der Weiterverkauf dieser Produkte.

.4� Alle Kommissionsvorg�nge f�r ihre Mitglieder in Bezug auf die hiervor unter 2� und 3� genannten

Handlungen.

Sur la derni�re page du Volet B indiquer : Au recto : Nom(s) de la (des) personne(s) comp�tente(s) habilit�e(s) � repr�senter l'union

professionnelle envers des tiers

Au verso : Nom et signature

' eeoo o.s

5� Der Ankauf von Maschinen und Werkzeugen sowie Fm Allgemeinen von allen Gegenstnden, die Eigentum der Vereinigung bleiben, um ihren Mitgliedern leihweise oder anders im Hinblick auf die Aus�bung ihres Handwerks zur Verf�gung gestellt werden.

Die hiervor unter 1� bis 5� genannten Handlungen d�rfen f�r die Vereinigung nicht gewinnbringend sein und geiten f�r sie keinesfalls als Handelst�tigkeiten. Sie m�ssen in einer besonderen Buchhaltung, die getrennt von den anderen Vorgangen der Vereinigung gef�hrt wird, erfasst werden.

Auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung kann sich die Vereinigung unter den bei Artikel 18 des Gesetzes vom 31. M2rz 1898 vorgesehenen Bedingungen, einem Berufsverband anschlief3en.

Dauer:

Die Vereinigung ist entstanden aus der Schreinerinnung St. Vith  B�llingen, gegr�ndet 1971 und wird f�r

eine unbegrenzte Dauer gegr�ndet.

Sie kann aufgel�st werden durch einen Beschluss der Generalversammlung, die gem�f3 den f�r

Satzungs�nderungen anwendbaren Regeln beschiief3t.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/11/2011- Annexes du Moniteur belge KAPITEL Il : MITGLIEDER

Die Vereinigung wird gebildet aus Mitgliedern  hiernach auch als  effektive Mitglieder bezeichnet - und

Ehrenmitgliedern.

Aufnahme der effektiven Mitglieder - Bedingungen:

Die Zahl der effektiven Mitglieder ist unbeschr�nkt. Sie muss sich jedoch auf wenigstens SIEBEN belaufen.

Die Rechte und Verpflichtungen der effektiven Mitglieder sind durch das Gesetz und die vorliegende Satzung

festgelegt.

Grundstzlich k�nnen hauptberuflich t�tige Schreiner (physische oder juristische Personen), deren Betrieb

sich im Gerichtsbezirk Eupen befindet, als effektive Mitglieder aufgenommen werden. Dies schliel t jedoch nicht

aus, dass andere Schreinereien, die im engeren oder weiteren Umkreis des Gerichtsbezirks Eupen

betriebsans�ssig sind, die Mitgliedschaft beantragen.

Minderj�3hrige eb 16 Jahren kunnen gem�f3 Artikel 3 des Gesetzes �ber die Berufsverb�nde Mitglied

werden.

Um effektives Mitglied zu werden, m�ssen folgende Voraussetzungen erf�llt sein:

a)das Mitglied muss den Beruf des Schreiners aus�ben.

b)das Mitglied muss �ber einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Diplom verf�gen.

c)die Satzung, eventuelle Geschaftsordnung und die Beschl�sse der Vereinigung m�ssen durch das

Mitglied als rechtsverbindlich anerkannt werden.

d)das Mitglied muss einen produzierenden holzverarbeitenden Betrieb f�hren

e)das Mitglied muss als solches vom Vorstand, der auf Vorschlag von wenigstens zwei effektiven

Mitgliedern beschliefMt, angenommen worden sein.

Die hiervor unter d) und e) erwdhnten Bedingungen sind nicht zwingend durch jene Mitglieder zu erflillen,

die bereits vor dem 2. Februar 2011 Mitglied des Verbandes waren.

Aufnahme der Ehrenmitglieder - Bedingungen:

Die Zahl der Ehrenmitglieder ist unbeschr�nkt, dart jedoch nicht hi her sein als ein Viertel der effektiven

Mitglieder. Die Rechte und Verpflichtungen dieser Ehrenmitglieder sind durch die vorliegende Satzung

festgelegt.

Die Generalversammlung kann Personen, die aufgrund ihrer Verdienste zum Gedeihen des Berufsverbands

beitragen k�nnten, als Ehrenmitglieder aufnehmen.

Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Generalversammtungen teilzunehmen. Sie sind jedoch nicht

stimmberechtigt.

Effektive und Ehrenmitglieder - Rechte und Verpflichtungen:

Effektive Mitglieder sind verpflichtet,

a)den j�hrlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

b)den Versammlungen der Vereinigung beizuwohnen, insbesondere der Generalversammlung, auf(er wenn

sie durch einen triftigen Grund an der Teilnahme verhindert sind.

c) sich den Beschl�ssen der Generalversammlung und des Vorstands zu unterwerfen.

Mitgliederregister:

Der Vorstand f�hrt am Sitz der Vereinigung ein Mitgliederregister. In diesem Register sind die Namen,

Vornamen und Wohnsitze der Mitglieder oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - die

Benennung, juristische Form und die Anschrift des Sitzes zu verwerken.

Alle Beschf�sse bez�glich der Aufnahme, des R�cktritts oder des Ausschlusses von Mitgliedern werden

durch den Verstand innerhalb von acht Tagen, nachdem der Vorstand von dem Beschluss Kenntnis genommen

hat, in dem Register eingetragen.

Beitr�ge und Zahlungen:

Der durch die effektiven Mitglieder zu zahlende Jahresbeitrag wird jeweils durch den Vorstand festgelegt.

Der Jahresbeitrag ist f�r jedes begonnene Jahr volt zu entrichten, auch wenn ein Mitglied nicht wahrend des

vollen Jahres der Vereinigung angehbrte.

R�cktritt - Ausschluss:

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Jedes Mitglied der Vereinigung kann sich frei aus der Vereinigung zur�ckziehen, indem es dem Schriftf�hrer seinen R�cktritt mitteilt. Ein ausscheidendes Mitglied ist gegebenenfalis nur zur Zahlung etwaiger bereits fellig gewordener Beitrege und des Beitrags f�r das laufende Jahr verpflichtet.

Ein Mitglied, welches seinen Beitrag nach zweimaliger schriftlacher Aufforderung nicht begleicht, kann durch den Vorstand als von Rechts wegen ausgeschieden angesehen werden. Der Vorstand kann jedoch von dieser Mal3nahme absehen, wenn die verspatete Zahlung triftig begr�ndet ist.

Unbeschadet der Bedingungen, die in vorliegender Satzung f�r die Aufnahme und den Austritt der Mitglieder festgelegt sind, kann der Ausschluss eines Mitglieds nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder aus einem der folgenden Gr�nde beschlossen werden:

a)bei grober Verletzung oder Missachtung der Satzung, eventuellen Gescheftsordnung Oder Beschl�sse der Generalversammlung oder des Vorstands.

b)bei nachweislich schlechter F�hrung.

c)wenn e�n Mitglied durch seine Handlungen den Belangen der Vereinigung schweren Schaden zuf�gt.

Das Mitglied, welches ausgeschlossen werden solt, ist zu der Generalversammlung, die �ber diese Frege zu entscheiden hat, besonders einzuladen, und bei dieser Generalversammlung hat eine Anherung des Betroffenen zu erfolgen.

Zur�ckgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren samtliche Anspr�che auf Vorteile, welche die Mitgliedschaft gewahrt. fnsbesondere haben sie treinen Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung und kein Recht auf Erstattung der gezahlten Beitr�ge.

KAPITEL III : GESCHAFTSF�HRUNG - KONTROLLE

Verstand:

Der Vorstand besteht aus wenigstens 5 und hechstens 7 Personen.

Vorstandsmitglied kennen nur Personen sein, welche die belgische Staatsb�rgerschaft haben, oder

Ausl�nder, welche eine Aufenthaltsgenehmigung f�r Belgien haben und in den Bevelkerungsregistern

eingetragen sind.

Um zum Vorstandsmitglied gew�hlt werden zu kdnnen, muss man effektives Mitglied der Vereinigung und

grol jehrig sein.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung in geheimer Wahl jeweils f�r eine

Mandatsdauer von vier Jahren gewahlt und ernannt, und sie kunnen zu gleich weichem Zeitpunkt durch sie

abgesetzt werden. Ausscheidende Vorstandsmitglieder kunnen wiedergewehlt werden.

Der Vorstand wird alle zwei Jahre je zur Halfte (namentlich) neu gewahlt. Der Vorstand bezeichnet intern die

Mandatstreger.

Wahfmodus:

Jeder Anwesende der Generalversammlung kann geheim drei Namen vorschlagen. Die vorgeschlagenen Personen werden befragt, ob sie sich zur Wahl stellen. Unter den zur Auswahl stehenden Personen wird in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit das neue Vorstandsmitglied best�tigt.

Die Mandate werden ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich ausge�bt.

Wenn ein Mandat vakant wird, kann der Vorstand ein neues, vorlaufiges Vorstandsmitglied bezeichnen. Bevorzugt wird der erste Ersatzkandidat der letzten Wahl. Bei der n�chsten Generalversammlung wird dann die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds, welches das Mandat des ersetzten Vorstandsmitglieds beendet, vorgenommen.

Zusammensetzung - Sitzungen:

Der Vorstand bezeichnet unter seinen Mitgliedern einen Presidenten, eventuell einen Vize-Pr�sidenten, einen Kassierer, einen Schriftf�hrer, der den amtlichen Schriftwechsel der Vereinigung f�hrt, und eventuell einen zweiten Schriftf�hrer.

Wenn die Belange der Vereinigung dies erfordern, ist der Vorstand durch den Presidenten oder  insbesondere bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit  durch den Vize-Pr�sidenten zu einer Sitzung einzuberufen. Wenn zwei Vorstandsmitglieder schriftlich beantragen, dass der Vorstand tagen sollte, ist der President (oder der Vize-President) verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Eingang dieses Antrags eine Sitzung einzuberufen.

Die Sitzungen werden durch den Presidenten oder  insbesondere bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit  durch den Vize-Pr�sidenten geleitet. Wenn der President und der Vize-President verhindert oder abwesend sind, wird die Sitzung durch das �lteste der anwesenden Vorstandsmitglieder gef�hrt.

Ausgenommen in Dringlichkeitsfallen, auf die in der Einladung ausdr�cklich hingewiesen werden muss, ist der Vorstand in der Regel nur beschlussfi�hig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Falls dieses Anwesenheitsquorum bei einer Sitzung nicht erreicht wird, kann eine neue Vorstandssitzung einberufen werden: Bei dieser erneuten Sitzung ist der Vorstand ungeachtet der Zahi der anwesenden Mitglieder beschlussfahig, sofern die Tagesordnung die gleiche ist wie diejenige der ersten Sitzung.

Die Beschl�sse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

�ber jede Sitzung wird Protokoll gef�hrt. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftf�hrer

unterschrieben.

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Die vorzulegenden Ausz�ge sowie alle anderen Dokumente werden rechtsg�ltig von dem Schriftf�hrer unterschrieben und von dem Pr�sidenten gegengezeichnet. Bei Verhinderung des Pr�sidenten m�ssen zwei Vorstandsmitglieder gegenzeichnen.

Falls ein Vorstandsmitglied unentschuldigt bei zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen fehlt, wird der Vorstand der Generalversammlung vorschlagen, dieses Vorstandsmitglied zu ersetzen.

Befugnisse des Vorstands:

Der Vorstand f�hrt die Gesch� te der Vereinigung. Er verf�gt �ber die weitgehendsten Befugnisse, um alle die Vereinigung betreffenden Verwaltungs- und Verf�gungshandlungen zu verwirklichen, sofern diese Handlungen nicht der Generalversammlung laut Gesetz vorbehalten sind.

Der Vorstand ist insbesondere f�r die Ausf�hrung der durch die Generalversammlung gefassten Beschl�sse zust�ndig. Er pr�ft auch die Mittel, die zur Umsetzung der vorgegebenen Ziele anzuwenden sind.

Vertretung der Vereinigung  Zustdndigkeiten - Tdgliche Gesch�ftsf�hrung  Aufteilung von Befugnissen und deren �bertragung:

Der Pr�sident

-�berwacht und gew�hrleistet die Einhaltung der Satzung und der Beschl�sse.

-leitet die Versammlungen.

-trifft alle f�r die Ausf�hrung der Beschl�sse erforderlichen Maf3nahmen.

-unterschreibt zusammen mit dem Schriftf�hrer oder dem Kassierer den Schriftwechsel, Vertr�ge, Erl�sse

oder Beschl�sse

-vertritt die Vereinigung gegen�ber Behi rden und anderen, Britten.

-Vertritt die Vereinigung bei Gericht, sowohl als Klager als auch als Beklagter. -gibt die Anweisungen zur Einberufung von Vorstandssitzungen und Generalversammlungen.

Der Vizepr�sident

-steht dem Pr�sidenten in der Aus�bung seines Amtes bei.

-Vertritt ndtigenfalls den Pr�sidenten, der zeitweilig seine Befugnisse an den Vizepr�sidenten abtreten kann.

Der Schriftf�hrer

-ist mit s�mtlichen schriftlichen Arbeiten beauftragt.

-f�hrt Protokoll �ber die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen und stellt es den betroffenen

Mitgliedern vor der n�chsten Sitzung zur Verf�gung.

-unterbreitet dem Vorstand die Antr�ge auf Mitgliedschaft.

-bewahrt s�mtliche Dokumente und Akten der Vereinigung auf.

Der 2. Schriftf�hrer:

-f�hrt das Mitgliederregister.

-steht dem Schriftf�hrer i.i der Aus�bung seines Amtes bei.

-vertritt bei Bedarf den Schriftf�hrer, der zeitweilig seine Befugnisse an den 2. Schriftf�hrer abtreten kann.

Der Kassierer

-f�hrt die Kasse und Konten der Vereinigung.

-ist Bewahrer der G�ter der Vereinigung, �ber welche er ein Inventer zu f�hren hat.

Unter seiner eigenen Verantwortung kann der Verstand seine Befugnisse bez�glich der t�glichen Gesch�ftsf�hrung der Vereinigung einem oder mehreren Gesch�ftsf�hrern, die Mitglied oder nicht Mitglied sind, �bertragen unter der Voraussetzung, dass diese �bertragung speziell ist und dass sie Britten ordnungsgemi�l3 zur Kenntnis gebracht wird.

KAPITEL IV : GENERALVERSAMMLUNG

Zusammensetzung und Befugnisse:

Die Generalversammlung wird aus den Mitgliedern gebildet. Die Ehrenmitglieder, die dies w�nschen, d�rfen

den Generalversammlungen mit beratender Stimme beiwohnen.

Die Generalversammlung ist befugt,

-Satzungs�nderungen vorzunehmen,

-Vorstandsmitglieder zu ernennen und abzuberufen.

-Kommissare zu ernennen und abzuberufen, sowie deren eventuelle Verg�tungen festzulegen.

-den Vorstandsmitgliedern und Kommissaren Entlastung zu erteilen.

-die Budgets und Jahresrechnungen gutzuheii3en.

-die Aufldsung der Vereinigung zu beschliel3en.

-ein Mitglied auszuschlief3en.

- die Umwandlung der Vereinigung zu beschlief3en.

Aullerdem ist die Generalversammlung f�r Alles zust�ndig, was laut vorliegender Satzung ausdr�cklich

vorgesehen ist.

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Datum - Einberufung:

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr an einem in der Einladung bezeichneten Ort, jeweils im Monet Januar oder Februar stalt.

Auflerdem m�ssen jedes Mal, wenn die Belange der Vereinigung dies erfordern oder wenn wenigstens ein F�nftel der Vereinigungsmit-glieder oder die Mehrzahl der Verwaltungsratsmitglieder dies beantragen, auL erordentliche Generalversammlungen durch den Pr�sidenten oder Vizepr�sidenten des Vorstands einberufen werden. Wird die Einberufung durch die Mitglieder oder Vorstandsmitglieder beantragt, so m�ssen die Antragsteller die Punkte angeben, welche auf die Tagesordnung aufzunehmen sind.

Die Einladungen zu allen Generalversammlungen erfolgen mittels einfacher Briefe, welche die Tagesordnung enthalten und denen die Dokumente beigef�gt sind, welche durch die Versammlung zu pr�fen sind. Die Einberufungsschreiben m�ssen wenigstens acht Tage vor der Versammlung an jedes Mitglied gerichtet werden. Die Ehrenmitglieder, die an der Versammlung teilnehmen meichten, m�ssen dies dem Schriftf�hrer mitteilen, der dann daf�r Sorge tr�gt, dass sie auf die gleiche Art und Weise eingeladen werden.

Jeder Vorschlag, der von einer Mitgliederzahl, die wenigstens einem Zwanzigstel entspricht, unterschrieben ist, muss auf der Tagesordnung erwdhnt werden.

Die Generalversammlung kann jedoch auch rechtsg�ltig entsprechend anderen Modalit�ten und Fristen, die dem Vorstand angemessen scheinen, und sogar m�ndlich einberufen werden, wenn der Vorstand diesbez�glich vorab die einstimmige Zustimmung der Mitglieder erhalten hat.

Die Versammlung ist dar�ber hinaus auch ohne Beachtung der Einberufungsfristen und des Versands von Einladungen ordnungsgem�f3 gebildet, wenn alle Mitglieder sich mit der Versammlung einverstanden erkl�rt haben und wenn sie alle anwesend oder vertreten sind oder ihre Stimme schriftlich abgegeben haben.

Abstimmung:

Jede Generalversammlung kann nur �ber die Vorschl�ge abstimmen, die auf der Tagesordnung stehen, guller wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind und - in letzterem Fall - wenn die Vollmachten dies ausdr�cklich erw�hnen.

Die ordentliche Generalversammlung nimmt den Geschftsbericht zur Kenntnis und diskutiert �ber die Bilanz und die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben.

Der Vorstand wird auf die Fragen antworten, die ihr durch die Mitglieder in Bezug auf ihren Bericht Oder die Punkte der Tagesordnung gestellt werden. Gegebenenfalls beantworten die Kommissare die Fragen bez�glich ihres Berichts.

Die Versammlung entscheidet �ber die Annahme der Jahresrechnungen und �uflert sich in einer Sonderabstirnmung �ber die Entlastung, die den Vorstandsmitgliedern zu eiteilen ist.

Kassenpr�fer:

Zu diesem Zwecke werden zwei Kassenpr�fer aus den Reihen der Mitglieder bestimmt. Das Kassenbuch

solt dem Vorstand eine Vorstandssitzung vor der Generalversammlung vorgelegt werden.

Stimmenzahl - Schriftliche Abstimmung - Vertretung:

Jedes grot ji hrige Mitglied verf�gt �ber eine Stimme. Die Mitglieder kdnnen pers�nlich oder durch einen Bevollmchtigten ihre Stimme abgeben. Nur ein anderes Mitglied kann ein verhindertes Mitglied vertreten. Jede Person, die mit der Vertretung eines Mitglieds bei der Generalversammlung beauftragt ist, kann kein anderes Mitglied vertreten. Die Stimme kann auch schriftlich abgegeben werden.

Alle Mitglieder der Vereinigung haben ein gleiches Stimmrecht bei der Generalversammlung, und die Beschl�sse werden in der Regel mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst aufler in den F�llen, f�r die das Gesetz oder die vorliegende Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.

F�r einen Beschluss �ber Satzungs�nderungen oder die Aufl�sung der Vereinigung ist eine Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Die Generalversammlung muss f�r derartige Beschlussfassungen speziell einberufen werden, und wenigstens die Hdlfte der stimmberechtigten Mitglieder muss anwesend oder vertreten sein, damit die Generalversammlung beschlussf�hig ist. Falls dieses Anwesenheitsquorum nicht erreicht wird, kann eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, welche alsdann  ungeachtet der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussf�hig sein wird.

Protokoll:

Das Protokoll der Generalversammlung wird von allen anwesenden Mitgliedern, die dies w�nschen, unterschrieben. Ausfertigungen oder Ausz�ge, die bei Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, werden von dem Vorsitzenden und dem Schriftf�hrer unterschrieben, aufler wenn die Beschl�sse der Generalversammlung notariell beurkundet wurden.

KAPITEL V: GESCH�FTSJAHR

Das Gesch�ftsjahr beginnt am ersten Januar; es endet am einunddreil3igsten Dezember.

KAPITEL VI:

Die Vereinigung muss wenigstens eine vereinfachte Buchhaltung haben, die wenigstens die Bewegungen

der verf�gbaren Barmittel und Kontobewegungen erfasst.

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MOD 0.5

Unbeschadet des gegebenenfalls anwendbaren allgemeinen Buchhaltungsrechts verfasst der Vorstand eiven Gesch�ftsbericht. Dieser Gesch�ftsbericht umfasst einen Kommentar zu den Jahresrechnungen, um der ordentlichen Generalversammlung auf getreue Art die Verwendung des Budgets der Vereinigung im Hinblick auf ihre Zielsetzung sowie den Budgetvorschlag des folgenden Gesch�ftsjahres darzulegen.

Die Generalversammlung beschliel3t �ber die Verwendung des Guthabens und der Eink�nfte der Vereinigung entsprechend den Vorschriften des Gesetzes vom 31. M�rz 1898. Die nicht verwendeten Fonds m�ssen auf den Namen der Vereinigung bei einer Bank, f�r die eine Staatsgarantie besteht, hinterlegt werden. Andere Anlegungsmodalit�ten kdnnen nur durch eine hierzu besonders einberufene Generalversammlung beschlossen werden, bei welcher zumindest die H�lfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Dieser Beschiuss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen gefasst werden.

Es ist der Vereinigung untersagt, Anteile oder Aktien von Handelsgesellschaften zu erwerben oder zu besitzen.

KAPITEL VII: AUFLOSUNG - LIQUIDATION - VERWENDUNG DER AKTIVA

Auflbsung:

Die Aufli Sung der Vereinigung wird durch die Generalversammlung beschlossen, die wie bei

Satzungs�nderungen beschlieI t.

Liquidation:

Bei Aufldsung der Vereinigung aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren, die ihr Amt aufgrund eines Beschiusses der Generalversammlung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die auf Anfrage einer interessierten Person getroffen wird, aus�ben.

Die Verwendung der Netto-Aktiva wird gem�l3 Artikel 16 des Gesetzes �ber die Berufsverb�nde festgelegt, z. B. zum Zwecke der Ausbildung im Schreinerhandwerk.

KAPITEL VIII: KONFLIKTE  ALLGEMEINES RECHT

Konflikte

F�r die Beilegung von Konflikten, durch welche die Vereinigung betroffen ist und welche die Arbeitsbedingungen betreffen, wird der Vorstand verpflichtet sein, gemeinsam mit der Gegenpartei Ldsungen zu suchen, sei es durch S�hneverfahren, sei es durch Schiedsspruch.

Die Konflikte, die innerhalb der Vereinigung entstehen und welche sich auf die Anwendung der Satzung und die Ausf�hrung von Beschl�sse in nicht ausdr�cklich geregelten Fallen betreffen, werden immer durch Schiedsspruch entschieden. Die Schiedsrichter werden durch die betroffenen Parteien unter den effektiven Mitgliedern bezeichnet.

Wenn zwei Schiedsrichter bezeichnet wurden und diese nicht eine Entscheidung in gleichem Sinne treffen, ist ein drifter Schiedsrichter zu bezeichnen, und zwar durch die beiden anderen Schiedsrichter oder - falls diese sich weigern - durch den Pr�sidenten der Vereinigung.

Allgemeines Recht:

Die Parteien unterwerfen sich vollst�ndig dem Gesetz �ber die Berufsverb�nde (Gesetz vom 31. M�rz 1898). Infolgedessen geiten die Bestimmungen dieses Gesetzes, von denen hier nicht rechtsg�ltig abgewichen wurde, als in vorliegender Satzung aufgenommen, und die Klauseln, die den zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, werden als nicht geschrieben angesehen."

IV. Die Generalversammlung bezeichnet folgende Vorstandsmitglieder, welche zur Hd1fte f�r die Dauer von 2 Jahren und zur H�lfte f�r die Dauer von 4 Jahren ernannt sind:

F�r 4 Jahre wurden ernannt:

- GONAY Philipp, Belgier, geboren am 04.05.1974, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, D�rler 18 B, Schreiner

- DUPUIS Ren�, Belgier, geboren am 17.10.1954, wohnhaft in 4760 B�llingen, Lanzerath 22, Schreiner

- MERTES Bruno, Belgier, geboren am 03.10.1962, wohnhaft in 4770 Amel, Heppenbach 89 A, Schreiner - MULLER Andreas, Belgier, geboren am 16.06.1960, wohnhaft in 4783 Sankt Vith, Lommersweiler 48, Schreiner

F�r 2 Jahre wurden ernannt:

- HOFFMANN Josef, Belgier, geboren am 20.01.1954, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Lengeler 36,

Schreiner

- MEYER Siegfried, Belgier, geboren am 16.09.1958, wohnhaft in 4760 B�llingen, Manderfeld 39, Schreiner

- SARLETTE Peter, Belgier, geboren am 15.04.1960, wohnhaft in 4750 B�tgenbach, Zur Eichenheck 20,

Schreiner

Die Mandate werden unentgeltlich ausge�bt.

Die Generalversammlung verzichtet auf die Ernennung von Kommissaren.

Aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 4. Mai 2011 geht folgendes hervor:

Die Mandate des Prasidenten, Vize-Pr�sidenten, Schriftf�hrer, Vize-Schriftf�hrer und Kassierer werden wie folgt vergeben:

+ . 1 MOD 0.5

Voor- Volet B - suite

'be iotid�ii--

aan het Pr�sident: GONAY Philipp, vorgenannt

Belgisch Vize-Pr�sident: DUPUIS Ren�, vorgenannt

Staatsblad

Schriftf�hrer: SARLETTE Peter, vorgenannt

Vize-Schriftf�hrer: M�LLER Andreas, vorgenannt

Kassierer: MERTES Bruno, vorgenannt.

F�r analytischen Auszug:

Philipp Gonay, Peter Sarlette,

Pr�sident Schriftf�hrer

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professionnelle envers des tiers

Au verso " Nom et signature

Coordonnées
SCHREINERINNUNG ST. VITH-BULLINGEN

Adresse
DURLER 18B 4790 REULAND

Code postal : 4790
Localité : Reuland
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne