SCHUTZ & PARTNER

Divers


Dénomination : SCHUTZ & PARTNER
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 833.779.435

Publication

28/02/2011
ÿþMnd 2.1

rr in rJ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgischen - ~ffe:ntiichéri ist

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Geseliischaftsname

(voIi ausgeschneben.) " SCHÜTZ & PARTNER

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Rechtsform " EKG

Sitz : 4780 ST. VITH - Major-Long-Str. 15/1 Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/02/2011- Annexes du Moniteur belge

Die Unterzeichneten,

Herr Niko SCHÜTZ, wohnhaft in 4780 SANKT VITH, Major-Long-Str. 15/001, NN: 85.12.13-211-07,

zugelassener Buchhalter-Fiskalist (Comptable-fiscaliste agréé), eingetragen beim BIBF (IPCF) unter der:

Matrikelnummer 30065552,

Komplementâr

und

Frau Anna-Maria DONIS, wohnhaft in 4780 SANKT VITH, Major-Long-Str. 15/001, NN: 79.08.16-326-06

Kommanditist,

haben am 01.02.2011 beschlossen, eine Geselischaft zu gründen, deren Satzungen wie foigt aufgesetzt

wurden:

KAPITEL I: Benennung - Sitz - Gegenstand - Dauer

Artikel 1: Benennung

Durch Gegenwârtige wird zwischen den Erschienenen eine einfache Kommanditgeselischaft gegründet, unter der Bezeichnung  SCHÜTZ & PARTNER KG".

Herr Niko SCHÜTZ gilt als Komplementâr (commandité), Frau Anna-Maria DONIS gilt als einfacher Kommanditist.

Auf allen Akten, Rechnungen, Anzeigen, VerSffentlichungen und anderen Schriftstücken der Gesellschaft muss die genannte Firmenbezeichnung mit dem Zusatz  Kommanditgesellschaft", oder abgekürzt  KG", der Geschéftssitz, sowie die Unternehmensnummer angegeben werden.

Artikel 2: Sitz der Geselischaft

Sitz der Geselischaft ist in 4780 SANKT VITH, Major-Long-Str, 15/001

Der Sitz der Geselischaft kann durch einfachen Beschluss eines Komplementergesellschafters an jeden. anderen Ort Belgiens verlegt werden. Dieser Beschluss wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers. ver6ffentlicht. Die Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss der Geschâftsführung Zweigniederlassungen,: Agenturen, Geschéftsbüros oder Kontore in Belgien oder im Ausland errichten.

Artikel 3: Gegenstand

Gegenstand der Gesellschaft ist im In- als auch im Ausland:

Die zivile Tétigkeit als zugelassener Buchhalter und Fiskalist des "Berufsinstitut der zugelassenen

Buchhalter und Fiskalisten", wie sie im Artikel 38 und 49 des Gesetzes vom 22. April 1999 in bezug auf die.

Berufsordnung der Buchhalter und Fiskalisten gestgehalten ist, sowie jede damit verbundene und

übereinstimmende Tétigkeit, alsdann:

1.Organisation der Buchhaltungsdienstleistungen und Beratung in diesem Bereich;

2.Die Offnung, Haltung und Zentralisierung und der Abschluss von Buchungen für die Erstellung der

Rechnungen; " 3.Bestimmung der Ergebnisse und die Erstellung des Jahresabschlusses in der vom Gesetz bestimmten Forni;

4.Beratung in allen Steuerangelegenheiten, der Beistand und die Vertretung des Steuerpflichtigen;

5.Die rechtliche Beratung, genauer gesagt, die Beratung hinsichtlich der Gründung und Aufl6sung von Gesellschaften;

8itie auf der letzte,r Sei:e des Tells E angeben . Auf der Vorderseite : Name und Eigens.:haft des h&urkundenden Notars oder der

Personen, die dazer ermâchtigt sind, die Puristische Person Driften gegenüber-ru veitrefen

Auf der R(7ckseite Name und Unterscnrif1.

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/02/2011- Annexes du Moniteur belge

6.Die Leitung eines Büros für Studien, Organisation und Beratung in der Finanz-, Steuer-, und Gesellschaftsmaterie;

7.AIle Operationen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Gesellschaftsgegenstand stehen, vorausgesetzt, dass diese Operationen mit den durch das BIBF festgelegten Regeln der Berufsethik für den Beruf des durch dieses Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten übereinstimmen.

Sie kann im Übrigen alle finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche ader unbewegliche Güter voliziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind, oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtern kunnen; dieses unter strikter Auflage der Einhaltung der Berufsethik des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, und ausschlieRlich für sein eigenes Konto.

Die Gesellschaft kann ihren Gesellschaftsgegenstand überall ausüben und hierzu alle notwendigen und nützlichen Maf. nahuren ergreifen, die ihr als geeignet erscheinen.

Die Gesellschaft kann sich gleichfalls durch Einbringungen, Anteilszeichnungen, Verschmelzungen oder auf jede andere Art und Weise an allen anderen Firmen, Gesellschaften und Unternehmen beteiligen, die einen gleichen oder âhnlichen Zweck verfolgen oder die zur Verwirklichung oder Ausdehnung des Gesellschaftsgegenstands beitragen kdnnten.

Die Gesellschaft kann die Geschaftsleitung übernehmen und/oder die Funktion des Verwalters in anderen bürgerlich-rechtlichen juristischen Personen, die die Tdtigkeiten einer Buchhaltungsgesellschaft ausüben. Sie kann über Einlagen, Zeichnung, Fusion oder jeder anderen Art und Weise in bürgerlich-rechtlichen juristischen Personen oder Buchhaltergesetlschaften einbringen.

Artikel 4: Dauer

Die Gesellschaft besteht für eine unbestimmte Dauer, beginnend mit dem Datum gegenwi#rtiger Urkunde. Sie kann gegebenenfalls aufgelbst werden, durch Beschluss der Generalversammlung der Gesellschafter, unter Befolgung der für die Abânderung der Statuten vorgesehen Bestimmungen.

KAPITEL II: Gesellschaftskapital

Artikel 5: Kapital

Das Gesellschaftskapital betrâgt fünftausend (5.000,-) EURO und ist eingeteilt in einhundert (100)

namentliche Anteile.

Artikel 6: ZEICHNUNG

Das Kapital wird durch die Unterzeichneten wie folgt gezeichnet:

1.Herr Niko SCHÜTZ, 4.950,- ¬ dargestellt durch 99 Anteile;

2.Frau Anna-Maria DONIS, 50,- ¬ dargestellt durch 1 Anteil.

Artikel 7: KAPITALBEFREIUNG

Das Kapital wurde ganzlich befreit und am heutigen Tage auf das Konto der Gesellschaft überwiesen. Artikel 8: RECHTSGLEICHHEIT DER ANTEILE

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung des Gewinns und des

Liquidierungsergebnisses.

Artikel 9: UNTEILBARKEIT DER ANTEILE

Die Gesellschaftsanteile sind unteilbar.

Die Rechte aus den Gesellschaftsanteilen einer Erbengemeinschaft werden durch einen der

Geschâftsführung zu bezeichnenden gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt.

Die Ausübung der Rechte von verschiedene Eigentümern eines Geschaftsanteils kônnen durch die

Geschâftsführung solange suspendiert werden, bis eine einzige Person als Eigentümerin dieses

Geschàftsanteiles bestimmt worden ist.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniel3ung und nacktem Eigentum vertritt der NutznieI er allein alle

berechtigten Personen.

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlieRlich aus den gegenwârtigen Statuten, den

eventuellen Abânderungen derselben, sowie aus den rechtmâilig erfolgten Anteilsübertragungen.

Artikel 10: ABTRETUNG UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN

Die unentgeltliche oder entgeltliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen, sowie die Übertragung derselben von Todes wegen, bedarf der Zustimmung und Genehmigung aller Gesellschafter: ohne Zustimmung dieses vorherigen und schriftlichen Einverstândnisses sind die Anteile unabtretbar und unübertragbar.

Die Erben, Rechtsnachfolger oder Glâubiger eines Gesellschafters sind unter keinem Vorwand berechtigt, auf das Geschaftsvermbgen oder die Schriftstücke der Gesellschaft Siegel anlegen zu lassen, oder sich auf irgendeine Art in die Geschâftsführung einzumischen.

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KAPITEL Ill: Gescháftsführung

Artikel 11: Ernennung eines Gescháftsführers - Befugnisse

Die Gescháftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Komplementáre gesichert, der/die allein befugt ist/sind, die Leitung der Gesellschaft zu übernehmen.

Der oder die Gescháftsführer erhalten alle erforderlichen Befugnisse um im Namen der Gesellschaft zu handeln, alle irgendwelche mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehenden Rechtsgeschâfte vorzunehmen, und die Gesellschaft rechtsverbindliche zu verpflichten. Der oder die Gescháftsführer besitzen sámtliche Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind. Der oder die Geschaftsführer kunnen die Vollmachten ganz oder teilweise an Drittpersonen übertragen, Mitglieder und Nichtmitglieder der Gesellschaft.

Die Gescháftsführer unterliegen den im Artikel 8 Absatz 5 des KSniglichen Erlass vom 15. Februar 2005 angegebenen Bedingungen.

Die nicht-beruflichen Gescháftsführer, Verwalter/Aktionare, Gesellschafter, selbststándige Vertreter oder Direktionsmitglieder der Gesellschaft dürfen keine Buchhaltungstátigkeiten ausführen.

Die nicht-beruflichen Gescháftsführer dürfen ebenfalls nicht für Buchhaltungstatigkeiten die Gesellschaft verpflichten oder im Namen dieser juristischen Person auftreten.

Die Befugnisübertragung der Buchhaltungstâtigkeiten muss das gesetzliche Monopol der Buchhalter(-Fiskalisten), ernannt auf Grund des Gesetzes vom 22. April 1999 in Bezug auf die Berufsordnung der Buchhalter und Fiskalisten beachten.

Jeder Gescháftsführer kann Dritten Sondervollmachten gewáhren.

Die Kommanditisten dürfen sich  vorbehalttich des hiernach vorgesehenen Kontrollrechts  nicht in diese Gescháftsführung einmischen.

Der Komplementâr, Niko SCHÜTZ, wird hiermit zum Gescháftsführer für unbegrenzte Dauer ernannt.

Artikel 12: Vergütung der Gescháftsführer

Das den Geschàftsführern zustehende Gehalt, sowie lhre Vergütungen, werden durch die Generalversammlung der Gesellschafter festgesetzt. Reisekosten und andere durch die GeschMftsführer im Dienst der Gesellschaft gemachten Auslagen werden durch die Gesellschaft gegen einfach Vorlage einer richtig bezeichneten Aufstellung zurückerstattet.

KAPITEL IV: Generalversammlungen

Artikel 13: Befugnisse

Die Gesellschafter treten zur Generalversammlung zusammen, um über alle, die Gesellschaft betreffenden

Fragen, die nicht zu den Befugnissen der Gescháftsführer gehoren, zu beraten und zu beschliel,en.

Artikel 14: Beschlüsse

Die Generalversammlung ist das souveráne Machtorgan der Gesellschaft. Sie beschliefMt, gemál3 den allgemeinen Versammlungsregeln und den gesetzlichen Bestimmungen, über die Generalversammlungen der Privatgesellschaften mit beschránkter Haftung. In den Grenzen des Gesetzes und den Statuten sind ihre Beschlüsse für alle bindend.

Artikel 15: Datum

Alljâhrlich findet am letzten Freitag des Monats Mai um 18 Uhr die ordentliche Generalversammlung der Gesellschaft statt. Soulte dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag sein, so findet diese Versammlung am folgenden Werktag statt. Die Generalversammlung kann aullerdem jedes Mal einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Sie muss auf schriftlichen Antrag von Gesellschaftern, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten, durch die Geschâftsführung einberufen werden.

Artikel 16: Ort

Die ordentlichen und aullerordentlichen Generalversammlungen (inden am Gescháftssitz oder an einem

anderen in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 17: Einladungen

Die Generalversammlungen werden von der Gescháftsführung durch eingeschriebenen Brief oder per E-Mail, mit Angaben über die Tagesordnung, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, berechnet vom Tage der Aufgabe bei der Post bis zum Tage der Versammlung, einberufen, wobei die genannten Tage nicht mitzurechnen sind.

Die Generalversammlung ist beschlussfáhig bezüglich aller ihr unterbreiteten Gegenstânde ohne eine Einladung nachweisen zu müssen, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind. Die Generalversammlung kann in schriftlicher Form abgehalten werden unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind.

Artikel 18: Stimmrecht

Jeder Gesellschaftsanteil gibt Anrecht auf eine Stimme. Die Aufteilung des Stimmrechts muss den

Bedingungen des Kiïniglichen Erlasses vom 15.02.2005 (Artikel ti  4°) entsprechen.

Artikel 19: Vertretung

Die Gesellschafter kijnnen sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen, unter der Bedingung, dass der Bevollmachtigte ein anderer Gesellschafter ist.

Letztere Bedingung ist nicht für einen Ehepartner, der den anderen Partner vertritt, für den Vormund des Minderjahrigen oder Entmündeten, für den Niefrbraucher, der den Eigentümer des nackten Eigentums vertritt, maf(gebend.

KAPITEL V: Geschâftsjahr - Reingewinn

Artikel 20: Geschâftsjahr

Das Geschaftsjahr beginnt am ersten Januar und endel am einunddreitligsten Dezember. Artikel 21: Gewinn

Der nach Abzug aller Lasten, Geschàftskosten und der erforderlichen Abschreibungen verbleibende Gewinn

bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung dieses Reingewinns.

KAPITEL VI: Auflësung der Gesellschaft

Artikel 22: Aufliisung

Die Gesellschaft wird nicht aufgel6st durch Rechtsunfâhigkeit, Konkurs, Zahlungsunfâhigkeit oder Tod eines Gesellschafters oder eines Geschaftsführers.

lm Falle des Verlustes der Hàlfte des Gesellschaftskapitals muss die Geschâftsführung der Generalversammlung die Frage der Aufliisung der Gesellschaft unterbreiten.

Artikel 23: Liquidierung

Bei Auflásung der Gesellschaft erfolgt die Liquidierung, faits die Gesellschaft nicht anders beschliet, durch den oder die im Amt befindiichen Geschâftsführer.

Die mit der Liquidierung beauftragten Personen verfügen über die weitgehendsten Befugnisse.

Es steht jedoch der Generalversammlung frei, diese Befugnisse einzuschri3nken oder ausreichende Garantien für eine gute Ausführung der Liquidierung zu verlangen. Nach Bereinigung des Passivs und der Lasten wird das Nettoergebnis der Liquidierung unter allen Gesellschaftern verteilt.

KAPITEL VII: Allgemeine Übergangsbestimmungen

Artikel 24: Gesetz über die Gesellschaften

lm Übrigen geiten für alles, was in den gegenwàrtigen Statuten nicht vorgesehen ist, die in den Artikeln 201

und folgende der Gesetze über die Gesellschaften enthaltenen Vorschriften.

Artikel 25: Erstes Geschâftsjahr und erste Generalversammlung

Das erste Geschâftsjahr beginnt am heutigen Tag um am einunddreiI igsten Dezember zweitausendelf zu enden. Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausendzwflf staff.

Als stândiger Vertreter im Falle der Ernennung der  SCHÜTZ & PARTNER KG" als Verwalterin oder Geschaftsführerin einer anderen Gesellschaft wird der Gesch iftsführer, Herrn Niko SCHÜTZ bezeichnet. Ausgestellt in zwei Exemplaren zu Sankt Vith, den 14.02.2011

Niko SCHÜTZ Anna-Maria DONIS

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/02/2011- Annexes du Moniteur belge

Bige au! der rei7ten Serte des Teds B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Bige!?scllafi des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermàchrgt sind, die juristische Fersen Dettes gegenober zu verfreten

Auf der R[ïckseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
SCHUTZ & PARTNER

Adresse
MAJOR-LONG-STRASSE 15/1 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne