SCHWIMMSCHULE SANKT VITH, ABGEKURZT : SSSV

Divers


Dénomination : SCHWIMMSCHULE SANKT VITH, ABGEKURZT : SSSV
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 434.422.418

Publication

17/06/2013
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Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentliichen ist

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Unternehmensnr : 434.422.418

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Schwimmschule Sankt Vith

(ebgektrrzt) : SSSV

Rechtsforen VoG

Sitz : Hünningen 47

4784 Sankt Vith

Gegenstand

der Urkunde : Neufassung der Statuten der Sehwimmsehule Sankt Vith VoG (SSSV)

Ordentliche Generalversammlung von, 5. .anuar 2013

Statuten

Kapitel 1 Benennung, Sitz, Ziel, Dauer

Benennung

Artikel 1.

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trdgt den Namen  Schwimmschule Sankt Vith", VoG., in

Abktlrzung  SSSV" genannt.

Artikel 3,

Ziel der VoG. ist die Fürderung des Schwimmsports und der dazu gehdrenden Ûbungen, sowie die Organisation von Schwimmfesten und Schwimmtrainingslagem. Alle Aktivitaten (inden im Rahmen der Satzungen und Vorschriften der FINA, der FRBN und der FFBN statt.

Artikel 4.

Die VoG. wird für eine unbestimmte Dauer gegründet, kann jedoch jederzeit aufgelüst werden.

Kapitel rI -- Mitglieder, Aufnahme, Rücktritt, Ausschluss

Artikel 5.

Die Anzahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Mindestzahl ist auf drei festgesetzt. Die VoG. utnfasst effektive

Mitglieder, beitretende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Effektive Mitglieder haben Stimmrecht und sind wihibar. Beitretende Mitglieder sind die minderjtihrigen Schwimmer, die über keinerlei Stimmrecht verfiigen und die auch nicht wlhibar sind.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der orderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze ermdchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismes Britten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Sitz

Artikel 2.

Der Sitz der VoG. wird von Hünningen 47, 4784 St.Vith in das Sport- und Freizeitzentrum, Rodter Straffe 9; 4780 St. Vith verlegt. Die SSSV VoG. untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen. Der Sitz kann jedoch durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft verlegt werden.

Ziel

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -17/06/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Die Ehrenmitglieder sind den effektiven Mitgliedern gleichgestellt, mussen jedoch keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen.

Artikel 6.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrates.

Bei Minderjehrigen sind beide Eltemteile effektives Mitglied der Vereinigung. Jades Elternteil hat eine Stimme. Falls Beitregee fllr meterere Kinder einer Familie bezahit werden, erhalten die Eltern keine weiteren Stimmrechte.

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres des Schwimmers verlieren die Eltern ihre effektive Mitgliedschaft. Die Eltern kannen jedoch durch den Verwaltungsrat aIs Ehrenmitglied entama werden.

Artikel 7.

Der Verwaltungsrat hat die Maglichkeit ein Mitglied mit einer 3/4-Mehrheit zu suspendieren, falls dieses dem Verein Schaden zugetiigt oder Verstalie gegen die vorliegenden Statuten oder gegen andere gesetzliche Bestimmungen begangen hat, die dem affentlichen Ansehen der Vereinigung schaden kannen.

lm diesem Fait rnuss der Verwaltungsrat jedoch spetestens 6 Monate nach der Suspendierungsentscheidung eine Generalversammlung einberufen, die sich dann endgaltig über den eventuellen Ausschluss aussprechen musa.

Soulte die Generalversammlung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist das fragliche Mitglied ausschliei en,

" so wird die Suspendierungsentscheidung von Recht wegen aufgehoben.

Artikel 8.

Mitglieder der VoG. kannen durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 213

ausgeschlossen werden. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt die Mitgliedschaft.

Ausgeschiedene oder ausgeschtossene Mitglieder und deren Erben haben keinen Anspruch auf das Vereinigungsvermagen und kannen aus keinerlei Gronden ihre Beitrege ganz oder teilweise zurückfordern.

Sie kannen weder die Vorlage der Vereinigungsdokumente und Buchführungsunterlagen der VoG., noch ein Inventer aus irgendeinem Grund fordern,

Kapitel Ill  Generalversammlung

Artikel 9.

Die jahrliche Generalversammlung muss vor Ende des ersten Trimesters des Geschaftsjahres stattgefunden

Naben. Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den

Verwaltungsrat zu versenden, daze reicht eine Einladung per elektronischer Post oder Faxversand. Die

Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

lhre Tagesordnung enthilt:

den Verwaltungs- und Tatigkeitsbericht des verflossenen Jahres

die teilweise Emeuerung des Verwaltungsrates

den Rassenbericht

die Vorlage des Haushaltes fuir das laufende Sahr

die Ernennung von zwei Kassenrevisoren

Entlastung des Verwaltungsrates

Ausschluss von Mitgliedern

- Verschiedenes

Interpellationen

Jeder weitere Punkt wird in die Tagesordnung aufgenommen, wenn hierzu ein begründeter Antrag vorliegt.

Dieser Antrag musa mindestens vier Tage ver dem Rit die Generalversammlung festgesetzten Termin

schriftlich beim Sitz der Vereinigung eingereicht werden.

Das Protokoll der letzten Generalversammlung liegt beim Schrittfahrer wahrend der Generalversammlung offen,

Die Generalversammlung ist beschlussfhhig, gleich wie viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, Die Beschltlsse der Generalversammlung werden nur mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stinime des Presidenten. Die Statuten kannen nur durch aine jahrliche oder aufierordentliche Generalversammlung abgeandert werden, dèren Tagesordnung diesen Punkt aufweist. Jade Statutenánderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen.

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Mco 3,2

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten Iassen, Der Bevollmâchtigte muss jedoch selbst Mitglied der Vereinigung sein.

Die Bevollmltchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevolimiíchtigung wahmehmen.

Eine aullerordentliche Generalversammlung kaan durch Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrates oder durch den Antrag von mindestens einem Fünftel der effektiven Mitglieder einberufen werden.

Artikel 10.

Una sich in den Verwaltungsrat wühlen zu lassen, muss man effektives Mitglied oder Ehrenmitglied der V.o.G.

sein.

Artikel 11.

Die V.o.G. wird durch den Verwaltungsrat verwaltet. Dieser besteht mindestens aus einem Prilsidenten, einem

Kassierer, einem Schrif führer und zwei Beisitzern.

Auf der Generalversammlung werden in geheimer Wahl die Verwaltungsratmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewtthlt. Diese bestemmen unter sich, wer welche Eigenschaft ausüben wird. Die Dauer des Mandates betrügt zwei dakre, Die ausscheidenden Verwaltungsratmitglieder sind wiederwâhlbar.

Alle Mandate im Verwaltungsrat sind ehrenamtlich.

Die Notwendigkeit Gehtlter, Entschtdigungen oder ilonorare vorzusehen werden vort Verwaltungsrat geregelt.

Der Verwaltungsrat wird Driften gegenüber gültig durch zwei Verwaltungsratmitglieder vertreten. Alle die Vereinigung verpflichtenden Akten werden ebenfalls von mindestens zwei Verwaltungsratmitgliedem unterzeichnet. Eines der beiden Verwaltungsratmitglieder ist jedoch zwingendermallen der Président, der VizeprIsident, der Schrif führer Oder der Kassierer.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokolle festgehalten.

Der Verwaltungsrat kano die tdgliche Geschaftsfllhrung der Vereinigung einem Verwaltungsratmitglied oder einem Driften übertragen. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Falle dessen Befugnisse sowie dessen eventuelle Bezahlung fest. Der Verwaltungsrat karn een derartiges Mandat jederzeit widerrufen.

Artikel 12.

Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal pro Trimester zusammen, karn aber auch, den UmstAnden entsprechend, auf Einladung des Presidenten und es Schriftführers, sowie auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen kommen.

Artikel 13.

Der Verwaltungsrat bestinunt die HShe der BeitrAge.

Artikel.14.

Das Geschtftsjahr beginnt am 1.September eines Jahres und endet am 31.. August des folgenden Jahres. lm

Bahr der Umstellung gelat das GeschMftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013

Artikel 15.

alten Punkten, die hier nicht angeführt sind, findet des Gesetz-über die Vereinigung ohne

Gewinnerzielungsabsicht Anwendung.

Kapitel IV  Auflesung

Artikel 16.

Im FaIle der freiwilligen Auflósung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren emennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer V.o.G. zugefiihrt.

Kapitel V - Doping

Das Doping verstOl3t gegen die ethischen Regeln des Sports sowie der medizinischen Wissenschaft.

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ivSOO 3.2

.lede Form von Doping ist daher untersagt.

Die Definition des Dopings basiert auf:

L Dein, Verbot des Gebrauchs von Klassen pharmakologischer Substanzen.

2. Dein Verbot des Gebrauchs von Dopingmethoden.

3, Der Verpflichtung sich der Dopingkontroilen zu unterwerfen.

Die Vereinigung verdffentlicht die Verfügungen, die durch das Regelwerk und die Gesetzgebung der franzesischen und der deutschsprachigen Gemeinschaft zum Kampf gegen Doping und zum Respekt des Schutzes der Gesundheit wedarend der sportlichen Aktivitten, zur Anwendung kommen.

Die Vereinigung muss all ihren MitgIiedern sowie den Eltem oder der Vormundschaftspersonen ihrer Mitglieder unter 16 Jahren Folgendes übermitteln:

Einen Link zur Liste der Substanzen und Mittel, die das Doping verbieten. Diese Liste wird regelmdl3ig auf der Internetseite der FFBN vertlffentlicht.

- Die disziplinarischen Mal3nahmen sowie die Prozeduren und der Geltungsbereich, welche die Ftideration tin Falie eines Versteles gegen diese Gesetzgebung anwendet.

Kapitel VI Ethikkode des Sports

Die Vereinigung stimmt dem sportlichen Ethikkode der FranzSsischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu und verbffentlieht diesen.

Die Vereinigung muss all inren Mitgliedern sowie den Eltem und den Vormundschaftspersanen aller Mitglieder enter 16 Jahren die disziplinarischen Mallnahrnen sowie die Prozeduren und inren Geltungsbereich, welche die Fbderation im Falle Biner Zuwiderhandlung gegen diese Gesetzgebung anwendet, mitteilen,

Sportlicher Geist und Fairness heilat:

4. Das Regelwerk zu beachten und niemals zu versuchen es za verletzen.

5. Den Anderen wie sich selbst zu achten.

6. Verbot jeder Form von Diskriminierung auf Basis des Geschlechts, der Rasse, der Nationalitit, des Ursprungs, der sexuelles Neigungen, des sozialen Ursprungs, der politischer Meinung, der Behinderung oder der Religion.

7. Die Schiedsrichter za achten, alle ihre Entscheidungen anzunehmen, ohne jeznals ihre die Integritt in Frage zu stellen.

8. Das zur Verfügung gesteilte Material zu achten.

9. Vermeidung von Feindseligkeit und Aggressionen in Taten, Worten und Schriften.

10. Würdevoll bleiben sowohl im Sieg wie auch in der Niederlage, das heilat bescheiden im Sieg sein und

niemals den Gegner ldcherlich machen zu wollen.

11, Die Ûberlegenheit des Gegners anzuerkennen.

12. Dem Gewinn durch illegale Mittel oder durch Betrug abzulehnen.

13. Keine Tricks zu benutzen um einen Sieg zu erlagen.

14. Mandela nach dein Slogan  Ein gesunder Ktirper in eineet gesunden Geist",

Die GroBzilgigkeit, die Selbstlosigkeit, gegenseitiges VerstLndnis sowie Beseheidenheit selbst sind ebenso tugendhaft wie der Wille zu stegen. Der Sport soulte als Scinde der Solidariteit und der Selbstbeherrschung betrachtet werden.

Die Vereinigung nat die Verpflichtung, alle geeigneten Mal3nahmea zu ergreifen, uni die Sicherheit seiner Mitglieder sowie der Teilnehmer an den durch sie organisierten oder unter ihrer Verantwortung abgehaltenen sportlichen Aktivitlten zu gewâhrleisten.

Diese Mafanahmen betreffen sowohl das sportfiche Material sowie die materiellen und sportlichen Voraussetzungen.

Die Vereinigung bat die Verpflichtung, ihre Mitglieder Über die satzungsmiigen Verftgungen der Fhderation zu den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Mitglieder und der Vereine zu informieren.

Die Vereinigung ha ebenso die Verpflichtung, allen ihren Mitgliedem eine Zusammenfassung des Regelwerks beziiglich der Sicherheit und des Kampfes gegen Doping, die innerhalb der FFBN angewendet werden, zukommen xu lassen, sowie eine Zusammenfassung der durch die FFBN erlassenen Transferregein und der zugunsten der Sportler abgeschlossenen Versicherungvertrâge.

Alle diese Dokuntente mussen den MitgIiedern im. Sitz der Vereinigung zur Einicht bereitliegen,

Dem Belgisch en 5taatsl)tatt vortaehalte

n

MOD 3.2

Teil R : Fortsetzung

haut Beschluss der Generalversammlung vom 5. Januar 2013 sind folgende Personen fûr den Verwaltungsrat bezeichnet worden:

Prâsidentin: Pascale Urbain-Schróder, PrOmerberg 37, 4780 St.V'ith

Vize-fcràsidentin: Elisabeth Kohnenmergen, beller Weg 46 , 4770 MedeVl

Sekreter: Frank Theissen, Bahnhofstrasse 39, 4780 St.Vith

Kassierer: Thomas Margraff, K-F Schinkeistraf3e 26, 4782 St.. Vith

Spartiícher Leiter; Dirk Neuberg, Buchenweg 8, 4780 StVith

Beisitzer: Petra Terren-Heberiz, RtimerstraF3e, HOnningen 5, 4780 StVith

Beisitzer: Gennen Sarah, Medeii, Hochkreuz 28, 4770 Amel

Beisitzer: Servais Stephan, Gerberstrasse 18, 4780 St.Vith

Beisitzer: Cohnen Andrea, Unter dem Wittenhof 9 , 4770 AMEL

Beisitzer: Backes Silke, Oudler 94H, 4791 Burg Reuland

Beisitzer: Andres Angelika, Büllingerstrasse 15 (Krinkelt), 4761 Rocherath

Rücktritte:

Prâsident: Schüpges Erwin, lm -Rimmel 304, 4770 Amel, NN: 64,06.17-311.80 Vize-Prrâsident: Huppertz Georg, Medeli, Deller Weg 74, 4770 Amel, NN: 61.12.09-217.05 Kassiererin: Müller-Ganser Monique, Hünninger Weg 7,4780 Sankt Vith, NN: 63.09.03-042.90 eeisitzer: Hennen Sascha, Deller Weg 125, 4770 Amel, NN: 86.01,11-27,148 Beisitzer: Friedrichs Christian, Neubrtlk 3c, 4780 Sankt Vith, NN: 85.10.09-147.80

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en Notars oder der Bitte auf der 3etztenSa1te des Tees da

bene htigt sind die Ver nigung, die eStittung derde Organls und Eigenschaft des irnus Betten g gene ber, zuv eetreten.

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}tuf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
SCHWIMMSCHULE SANKT VITH, ABGEKURZT : SSSV

Adresse
HUNNINGEN 47 4784 CROMBACH

Code postal : 4784
Localité : Crombach
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne