SHOWDANCERS BULLINGEN

Divers


Dénomination : SHOWDANCERS BULLINGEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 835.256.607

Publication

18/04/2011
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

MOD 3.2

Hinterlegt bai der Kanzlei dec H ?ndelsgerichts EUPEN

Unternehmensnr : 005: et . 4 Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrienen) : SHOWDANCERS BÜLLINGEN

(abgektirzt) :

Rechtsform : VOG

Sitz : MÂUSEBÜCHEL 2, 4760 BÜLLINGEN

Gegenstand

der Urkunde : GR(1NDUNG

Die Unterzeichnenden,

-Frâulein Vanessa RAUW wohnhaft in Mâusebüchel 2, 4760 Büllingen -Frau Sandra LAUTER wohnhaft in Zur Bannmühle 10, 4760 Büllingen

-Frâulein Catherine SCHUMACHER wohnhaft in Hauptstral3e 18, 4760 Büllingen

-Frau Catherine HEINEN wohnhaft in lm Astert 8, 4760 Büllingen

-Frau Natascha REUSCH wohnhaft in Am Ochshof 3, 4760 Büllingen

-Frau Stéphanie SOLHEID wohnhaft in Am Marktplatz 9/1/1, 4760 Büllingen

-Fréulein Fabienne RAUW wohnhaft in Zur Bannmühle 4, 4760 Büllingen

-Fréulein Tanja MASSON wohnhaft in Brückberg 27, 4760 Büllingen -Frfiulein Evelyne DAHM wohnhaft in Hauptstral3e 64/1, 4760 Büllingen

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D Belgi Staai vorbe

IN

haben alle am 17. Mérz 2011 der Gründung einer Vereingung ohne Gewinnerziehlungsabsicht zugestimmt. Die Satzungen der Vereinigung wurden wie folgt festgelegt:

Kapitel 1 : Benennung, Sitz, Zweck, Dauer.

Artikel 1

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten trégt den Namen "Showdancers t3üllingen".

Artikel 2

Der Sitz der Vereinigung ist in 4760 Büllingen, Méusebüchel 2, Gerichtsbezirk Eupen (Belgien). Der Sitz der Vereinigung kann innerhalb des gleichen Gerichtsbezirks durch Beschluss der Generalversammlung an jeden anderen Ort des Dorfes Büllingen verlegt werden.

Artikel 3

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermï3chtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenober, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrifi.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/04/2011 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3.2

Ziel dieser Vereinigung ist es den Tanzsport zu fi rdern, auf tànzerischer, akrobatischer und sportiicher Ebene, einzein oder aber vorrangig in Gruppen, in Hinblick auf Darbietungen bei Veranstaltungen gleich weicher Art. Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene zu dieser Sportart hinzuführen und ihnen somit eine attraktive und sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermbglichen. Dazu stehen alle Mittel zur Verfügung: durch Werbung jeglicher Art, durch Organisieren von Tumieren, Teilnahme an Meisterschaften auf Verbandsebene und aullerhalb derselben, usw. Die Vereinigung kann diese Zielsetzungen alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen verwirklichen.

Artikel 4

Die Vereinigung kann zwecks Verwirklichung ihrer Zielsetzungen Vorschlâge erarbeiten und konkrete

Mar nahmen ergreifen die sie zu diesem Zwecke als notwendig erachtet. Die kann Veranstaltungen und Aktivitâten jeglicher Art durchführen deren Erltis ausschlieI, lich der Verwirklichung ihrer Zielsetzung dient. Sie kann Publikationen herausgeben mit demselben Ziel.

Artikel 5

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Kapitei 2: Mitglieder, Annahme, Rücktritt, Ausschluss

Artikel 6

Die Anzahl der Mitglieder der Vereinigung ist unbegrenzt. Sie muss aber wenigstens drei Mitglieder zâhlen.

Artikel 7

Mitglied kann jede Person oder jede Vereinigung werden, die sich mit den Zielsetzungen der Vereinigung

einverstanden erklârt. Die Vereinigung umfasst ordentliche Mitglieder und angeschlossene Mitglieder.

Die ordentlichen Mitglieder sowie alle angeschlossenen Mitglieder über 18 Jahre besitzen Stimmrecht in der

Generalversammlung.

Die angeschlossenen Mitglieder kunnen an den Aktivitâten der Vereinigung teiinehmen.

Um als Mitglied aufgenommen zu werden, bedarf es eines Antrages an den Verwaltungsrat, der mit

Stimmenmehrheit entscheidet. Diesbezügliche Entscheidungen müssen nicht begründet sein.

Artikel 8

Der Mitgliedsbeitrag darf die Summe von hundert fünfzig Euro nicht übersteigen und wird jii`hrlich durch die Generalversammlung festgelegt.

Artikel 9

Jedes ordentliche Mitglied kann aus der Vereinigung ausscheiden und zwar durch Rücktrittsschreiben an den Verwaltungsrat.

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MOD 3.2

Für die angeschlossenen Mitglieder endet die Mitglied schaft automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlt wird.

Artikel 10

AuSerhalb einer etwaigen Deckung durch Versicherungsvertrag, lehnt die Vereinigung jede Verantwortung bei Unfâllen gleich welcher Art ab, die den Mitgliedern der Vereinigung bei Veranstaltungen, Versammlungen und Festlichkeiten zustof3en kdnnten. Dies gilt ebenfalls für Unfâlle, die anlâsslich gleich welcher Veranstaltung oder Versammlung  durch Mitglieder verursacht  Drittpersonen zustollen kdnnten.

Artikel 11

Alleine die Generalversammlung kann ein Mitglied ausschlielIen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt, wenn Interesselosigkeit der Vereinigung gegenüber zeigt, wenn es sich weigert die gefassten Beschlüsse mitzutragen, wenn die Beitragszahlungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgen.

Der Beschluss über den Ausschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit, der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitgliedern durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehtrt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârung und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss des Verwaltungsrates muss dem betreffenden Mitglied durch Einschreibebrief mitgeteilt werden.

Der freiwillige Rücktritt eines Mitgliedes ist dem Verwaltungsrat durch Poste inschreibebrief bekannt zu geben oder durch einen entsprechenden von ihm unterzeichneten Vermerk im Mitgliederregister.

Die ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Geschaftsverm6gen der Vereinigung und kfinnen aus keinerlei Gründen ihre Beitrâge ganz oder teilweise zurück fordern. Sie mussen alle der Vereinigung geht renden Gegenstande zurück geben.

Kapitel 3 : Generalversammlung

Artikel 12

Die Generalversammlung ist das hfichste Organ der Vereinigung und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. In den Grenzen des Gesetzes und der Satzungen sind ihre Beschlüsse für alle bindend. Die Generalversammlung ist zustândig für :

" die Genehmigung des Jahres- und Tâtigkeitsberichtes

" die Entiastung des Verwaltungsrates

" die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung

" die Bezeichnung der Kassen revisoren

" die Festlegung der Mitgliedsbeitrâge

" alle Satzungsabânderungen

.die Wahl und Abberufung der Verwaltungsmitglieder

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MOD 3.2

" die freiwillige Aufli sung der Vereinigung und gegebenenfalls die Bezeichnung von Liquidatoren, sowie Übertragung der Mittel an eine andere Gesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht

" den Ausschluss von Mitgliedem

Artikel 13

Die Generalversammlung wird geleitet durch den Prâsidenten, bei dessen Abwesenheit durch den Vizeprâsidenten, bei dessen Abwesenheit durch den Sekretár und bei dessen Abwesenheit durch das âlteste anwesende Mitglied.

Artikel 14

Die Generalversammlung wâhlt den Verwaltungsrat in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 15

Die Generalversammlung wird ein Mal pro Jahr abgehalten und zwar binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschâftsjahres.

Sodann muss eine aul erordentliche Generalversammiung innerhatb eines Monats einberufen werden, im Falle eines entsprechenden schriftlichen Antrags an den Verwaltungsrat durch ein zwanzigstel aller aktiven Mitglieder, die seit mindestens sechs Monaten Mitglied sind, und ordnungsgemâl3 ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet haben.

Die Einladung muss schriftlich erfolgen und zwar mindestens acht Tage vor der Versammiung und die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwàhnen; die Versammlung kann über diese Punkte bersten und Beschlüsse fassen .

Artikel 16

Alle ordentlichen und angeschlossenen Mitglieder sind berechtigt, der Versammlung beizuwohnen. Sie haben Stimmrecht, entweder persbnlich oder durch einen Bevollmâchtigten ihrer Wahl, der selbst Mitglied ist. Jedes Mitglied kann nur eine Vollmacht erhalten. Um stimmberechtigt zu sein, muss das Mitglied das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben. Für Mitglieder unter achtzehn Jahren kann der gesetzliche Vertreter über das Stimmrecht verfügen.

Artikel 17

Die Versammiung ist beschlussfâhig gleich wie viele Mitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefasst; ausgenommen für gesetzlich vorgeschriebene Beschlussfassungen, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Artikel 18

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MOD 3.2

Die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden und den Schriftführer gegengezeichnet und im Protokollbuch festgehalten. Die Beschlüsse werden gesammelt aufbewahrt. Jedes Mitglied kann eine Abschrift der Beschlüsse erhalten.

Kapitel 4 : Verwaltungsrat

Artikel 19

Die Verwaltung der Vereinigung obliegt dem Verwaltungsrat. Dieser besteht aus mindestens drei und hiichstens acht Mitgliedern, die durch die Generalversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewâhlt werden. Die Wiederwahl ist zulâssig.

Jeder Kandidat für den Verwaltungsrat muss das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben.

Artikel 20

Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen Prâsidenten, einen Vizeprisidenten, einen Sekretâr und einen Kassierer, deren Mandatsdauer sich auf zwei Jahre belaufen.

Artikel 21

Der Verwaltungsrat verfügt über die weitgehendsten Befugnisse was die tâgliche Geschâftsführung und die . Verwaltung der Vereinigung im weitesten Sinne des Wortes angeht. Alles was nicht ausdrücklich durch die Satzungen oder durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten ist, gehort zur Kompetenz des Verwaltungsrates.

Die Verwaltungsratsmitglieder gehen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine persdnliche Haftung ein. Sie haben sich lediglich für die Ausführung ihres Mandates vor der Generalversammlung zu verantworten.

Artikel 22

Die tâgliche Geschâftsführung obliegt dem Prâsidenten.

Alle Protokolle, Verwaltungsdokumente und jeglicher Schriftverkehr sind durch den Prâsidenten und den

Sekretàr zu unterzeichnen.

Alle Dokumente, die im weitesten Sinne die finanziellen Angelegenheiten der Vereinigung betreffen sind durch

den Kassierer und den Prâsidenten zu unterzeichnen.

Für die Abwicklung aller Geschâfte mit der Bank ist der Kassierer alleine unterschriftsberechtigt.

Artikel 23

Der Prâsident vertritt die Vereinigung nach Aul en, es sei Benn, die Generalversammlung würde ein anderes Verwaltungsratsmitglied dazu mandatieren.

Vor Gericht wird die Vereinigung vertreten durch den Prâsidenten, sowie zwei weiteren Verwaltungsratmitgliedern.

Artikel 24

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MOD 3.2

Der Verwaltungsrat wird durch den Prâsidenten oder dessen Beauftragten sooft einberufen, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Auch auf Antrag von zwei Verwaltungsratsmitgliedern muss eine Verwaltungsratssitzung einberufen werden.

Artikel 25

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 26

Das Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes endet:

" durch den vom Verwaltungsrat angenommenen Rücktritt

" durch Abberufung durch die Generalversammlung

" durch den Tod des Mandatstrigers

lm Falle der Vakanz eines Verwaltungsratsmandats bezeichnet der Verwaltungsrat ein neues Mitglied. Das Mandat eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes wird der nâchsten Generalversammiung zur Bestâtigung unterbreitet.

Ka p itel 5: Geschâftsja h r

Artikel 27

Das Geschâftsjahr beginnt am 1.Mai und endet am 30. Mârz des darauf folgenden Jahres.

Artikel 28

lm Falie der freiwilligen AuflOsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 29

lm Falle der Aufl6sung, aus gleich welchen Gründen, wird das Vermogen der Vereinigung, nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten einem Verein oder einer Organisation übertragen, bzw. zugeführt, deren Zweck und Ziel am ehesten dem Zweck der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen. Sâmtliche von der Vereinigung angeschafften Gerâte und alles Material sind direktes Eigentum der Vereinigung. Ein Mitglied kann nie Anspruch darauf erheben oder Herausgabe derselben verlangen.

Artikel 30

Hinsichtlich aller in den gegenwertigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

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Kapitel 6: Abschliel3ende und vorübergehende Bestimmungen :

Das erste Geschéftsjahr beginnt am Gründungsdatum und endet am 30. April 2012. Die erste ordentliche

Generalversammlung wird folglich im Jahre 2012 stattfinden.

Die Generalversammlung bezeichnet folgende Personen in den Verwaltungsrat:

-Fréulein Vanessa RAUW wohnhaft in Méusebüchel 2, 4760 Büllingen, Nationalregister 84032028032

-Frau Sandra LAUTER wohnhaft in Zur Bannmühle 10, 4760 Büllingen, Nationalregister 82012019660

-Fréulein Catherine SCHUMACHER wohnhaft in Hauptstral3e 18, 4760 Büllingen,

Nationalregister 91101920839

-Frau Catherine HEINEN wohnhaft in lm Astert 8, 4760 Büllingen,

Nationalregister 82030219434

-Frau Natascha REUSCH wohnhaft in Am Ochshof 3, 4760 Büllingen,

Nationalregister 84032032683

-Frau Stéphanie SOLHEID wohnhaft in Am Marktplatz 91111, 4760 Büllingen, Nationalregister 85060310009

-Fréulein Fabienne RAUW wohnhaft in Zur Bannmühle 4, 4760 Büllingen, Nationalregister 91060129477

-Fréulein Tanja MASSON wohnhaft in Brückberg 27, 4760 Büllingen,

Nationalregister 91082634665

Der Verwaltungsrat tritt zusammen und bezeichnet folgende Personen mit den folgenden Âmtern:

Pri3sident :

-Fraulein Vanessa RAUW wohnhaft in Méusebüchel 2, 4760 Büllingen, Nationalregister 84032028032

Vize-Président:

-Frau Sandra LAUTER wohnhaft in Zur Bannmühle 10, 4760 Büllingen, Nationalregister 82012019660

Kassierer:

-Frau Catherine HEINEN wohnhaft in lm Astert 8, 4760 Büllingen,

Nationalregister 82030219434

Sch riftführer:

-Fréulein Catherine SCHUMACHER wohnhaft in Hauptstral3e 18, 4760 Büllingen,

Nationalregister 91101920839

2.Schriftfi]hrer:

-Frau Natascha REUSCH wohnhaft in Am Ochshof 3, 4760 Büllingen,

Nationalregister 84032032683

Beisitzer:

-Frau Stéphanie SOLHEID wohnhaft in Am Marktplatz 91111, 4760 Büllingen, Nationalregister 85060310085

Beisitzer:

-Fréulein Fabienne RAUW wohnhaft in Zur Bannmühle 4, 4760 Büllingen, Nationalregister 91060129477

Beisitzer:

-Fréulein Tanja MASSON wohnhaft in Brückberg 27, 4760 Büllingen,

Nationalregister 91082634665

MOD 3.2

'

.`L1

" Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B : Fortsetzung MOD 5.2



Büllingen, den 17.Mârz 2011

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Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiflung oder die Organismus Dritten gegen¬ lber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
SHOWDANCERS BULLINGEN

Adresse
MAUSEBUCHEL 2 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne