SONNENSCHEIN - SOLEIL AU COEUR

Divers


Dénomination : SONNENSCHEIN - SOLEIL AU COEUR
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 443.347.507

Publication

24/07/2013
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der Greffier Kenelei

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

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Unternehmensnr : 443.347.507

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Sonnenschein V.o.G. - Soleil au coeur a.s.b.l.

(abgektrzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4720 Kelmis, Vans 1

Gedenstand

der Urkunde : Neuer Verwaltungsrat

Aus dem Protokoll der Auflergewbhnlichen Generalversammiung der V.o.G. "Stiftung Sonnenschein" vom 29, April 2013, ergibt sich

Der Verwaitungsrat setzt sich wie foigt zusammen :

Sebastian Egide, Sandstraf e 11B, 4720 Keimis, Pràsident

Demonthy-Bougard Lucienne, Soufflet 10, 4720 Kelmis, Vize-Prâsidentin

Renier-Volders Cécile, Vons 1, 47201, Schriftführerin

Aidenhoff Hubert, Rue des Ecoles 32, 4851 Gemmenich, 2. Schriftführer

Kofferschiâger Caroline, Kapellestralle 3, 4720 Kelmis, 1. Kassiererin

Hagelstein Jacky, Rue de la Cité 1, 4720 Kelmis, 2. Kassierer

Gouders Lucien, Rue de Moresnet 278, 4851 Gemmenich,Verwaltungsratsmitglied

Cremer Hubert, Rue des Champs 44, 4850 Montzen, Verwaltungsratsmitglied

Huppertz Guy, Ten Eycken 93, 4850 Montzen, Verwaltungsratsmitglied

Meessen Joseph, Parkstraf e 64, 4720 Kelmis, Verwaltungsratsmitglied

Munnix-Knops Anneliese, Aachener Stalle 7, 4728 Hergenrath, Verwaltungsratsmitglied

Renardy Hans, Atherstra1 e 4, 4728 Hergenrath, Verwaltungsratsmitglied

Schroeder Gaston, Patronagenstraf3e 59, 4720 Kelmis, Verwaltungsratsmitglied

Seien Gustave, Rue de Vaals 21, 4851 Gemmenich, Verwaltungsratsmitglied

FOr die Sonnenschein V.o.G. - Soleil au a.s.b.1. :

Sebastian Egide, Président des Verwaitungsrates

Renier-Volders Cécile, 1. Schriftführerin des Verwaitungsrates

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

13/12/2011
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Aniagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist MOD 3.2

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Unternehrnensnr : 443.347.507

Mainte der Vemirtùgan¢tg I Stiiif(tutvgl l tJrgatvismert

(ausgeschrieben) : Sonnenschein V.o.G. - Soleil au coeur a.s.b.I.

(abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4720 Kelmis, Vons 1

Geezierosaaltt¢ll dier Urkunde :

Aus dem Protokoll der Aurrergewühnlichen Generalversammlung der V.o.G. "Stiftung Sonnenschein" vom:

18. Mai 2011, enthaltend Ergânzungen und Anpassungen der Statuten ergibt sich :

Titel I.

Artikel 1): Bezeichnung:

Die Bezeichnung lautet "Sonnenschein V.o.G."-"Soleil Au Coeur A.S.B.L."

In den nachfolgenden Satzungen wird diese Einrichtung als "Sonnenschein V.o.G." bezeichnet.

Artikel 2): Sitz:

Der Sitz der "Sonnenschein V.o.G." ist in 4720 Kelmis, Vons 1.

Sie untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Der Sitz kann auf einfachem Beschluss des Verwaltungsrates an einen anderen Ort der Deutschsprachigen

Gemeinschaft verlegt werden, unter der Bedingung, dass diese Anderung in den Anlagen des Belgischen

Staatsblattes veroffentlicht wird.

Artikel 3): Zweck:

Der Zweck der "Sonnenschein V.o.G." ist es, die notwendige finanzielle und strukturelle Basis- direkt oder

indirekt- zu schaffen, die es ermdglicht die Lebensqualitât der Nutzniel1er, der durch die "Interkommunale

sozial-medizinischer Werke Moresnet (AIOMS)" organisierten Dienstleistungen zu verbessem.

Auch die Patienten der Palliativstation im Pflegezentrum St. Joseph sind besonderer Bestandteil der

Zielsetzung.

Dies gilt auch für die, durch die "Sonnenschein" V.o.G., durch die Interkommunale oder in Zusammenarbeit

mit der Interkommunalen noch zu schaffenden sozialen Dienste.

Zu diesem Zweck kann sie unter anderem

a) die Finanzierung von Einrichtungsgegenstânden vornehmen, soweit die bffentlichen Ressourcen nicht ausreichen,

b) Veranstaltungen jeglicher Art (Ausflüge, Hausfeste, zu hohen Feiertagen, usw.) fürdem,

c) die zur Verfügungsstellung von Ausrüstungen vornehmen, soweit diese nicht über die bffentliche Hand zu

beschaffen sind.

Artikel 4): Dauer:

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Die "Sonnenschein V.o.G." kann alle unbeweglichen Güter, die zur Verwirklichung ihrer Zielsetzung

erforderlich sind, entweder in der Form eines Nutznie(,ungsrechts oder ais Eigentum besitzen.

Titel II : Mitglieder, Aufnahme, Ausscheiden, Pflichten

Artikel 5): Mitglieder:

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt - sie darfjedoch nicht weniger als drei betragen.

Artikel 6): Aufnahme neuer Mitglieder:

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet in letzter Instanz der Verwaltungsrat.

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Mitgliederregister enthâlt Name,

Vomame, Geburtsdatum und Wohnsitz der Mitglieder.

Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern werden innerhalb von 8 Tegen nach

dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenninis des Beschlusses erhâlt, eingetragen.

Gem_ âll den Gesetzen über Gesellschaften wird ein Recht auf Einsichtnahmegewahrt.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Aug der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organisa-lus Dritten gegenüber, zu vert reten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 13/12/2011 - Annexes du Moniteur belge

Koordinierte Satzungen - Neuer Verwaitungsrat

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 13/12/2011 - Annexes du Moniteur belge

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Artikel 7):

Der Austritt und der Ausschluss von Mitgliedem erfolgen unter den von den Gesetzen über Gesellschaften und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, festgelegten Bedingungen.

Artikel 8):

Die Entziehung der Geschaftsfahigkeit eines Mitglieds hat von Rechts wegen dessen Austritt aus der Gesellschaft zur Folge.

Artikel 9):

Zurückgetretene, ausgeschlossene oder wegen der Entziehung der Geschaftsfahigkeit ausgeschiedene Mitglieder sowie die Erben von verstorbenen Mitgliedem haben keinerlei Anspruch auf das GesellschaftsvermQgen. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.

Artikel 10):

Die Verbindlichkeiten eines jeden Mitgliedes ist genau auf die Summe seiner Beitrage begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag von maximal 50 ¬ pro Mitglied festgelegt. Titel ill. : Verwaltung, tagtagliche Führung

Artikel 11):

Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei und maximal 20 Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung für vier Jahre unter den Mitgliedem der Vereinigung gewáhlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Wiederwahl ist müglich.

Jedes Verwaltungsratsmitglied, das zur Besetzung eines waterend seiner Dauer frei gewordenen Mandats ernannt wird, wird nur für die Zeit emannt, die erforderlich ist, um das Mandat zu Ende zu führen.

Die Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates ist unvereinbar mit der Eigenschaft als Mitglied des Personals der A.I.O.M.S.

Der Direktor - oder sein Stellvertreter - der Interkommunalen Sozial-Medizinischer Werke von Moresnet (A.I.O.M.S.) nimmt als Beobachter/Berater an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

Artikel 12):

Der Verwaltungsrat benennt unter seinen Mitgliedern den stândigen Ausschuss:

den Vorsitzenden (Presidenten), den Vizeprasidenten, den Schriftführer, den beigeordeneten Schriftführer, den Kassierer und den beigeordneten Kassierer. Diese Mandate haben eine Dauer von 4 Jahren und werden im folgenden Turnus erneuert : ab 2011 Président, beigeordneter Schriftführer und Kassierer; ab 2013 Vize-Prasident, Schriftführer und beigeordneter Kassierer. Die Wiederwahl ist mdglich.

Artikel 13):

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Presidenten oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem einberufen.

Er ist nur beschlussfOhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend est.

Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten worüber ein Sitzungsprotokoll erstellt und vom Prasidenten und vom Sekreter unterschrieben wird. Diese werden in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorgelegt werden müssen, werden vom Presidenten oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben.

Artikel 14):

Der Verwaltungsrat ist für alle Handlungen zustandig, die im weitesten Sinne zur Verwaltung der Gesellschaft gehoren.

In diesem Zusammenhang kann er insbesondere alle Zahlungen tatigen und in Empfang nehmen sowie Quittungen darüber verlangen oder aussteflen, Ablieferungen bzw. Hinterlegungen tatigen, oder in Empfang nehmen, jegliche beweglichen und unbeweglichen Güter erwerben, Tauschen oder verf ullern sowie mieten oder vermieten, und dies selbst für mehr als neun Monate, private oder 5ffentliche Zuschüsse und Subventionen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, Vermâchtnisse und Schenkungen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, sein Einverstândnis zu Vertragen, Geschaftsauftragen und Arbeiten erteilen und sie abschlieRen, Anleihe jeglicher Art mit oder ohne Garantie aufnehmen, zu seâmtlichen Einsetzungen in die Rechte anderer sowie zu samtlichen Bürgschaftsleistungen sein Einverstandnis erteilen oder sie annehmen, die unbeweglichen Güter der Gesellschaft (gegebenenfalis mit Vermerk der Vollstreckungsklausel) mit Hypotheken belasten, Darlehen und Vorauszahlungen jeglicher art aufnehmen bzw. gewâhren, auf bindende oder dingliche Rechte jeglicher Art sowie auf dringliche Garantien oder Personalkautionen jeglicher Art verzichten die Lüschung von Hypotheken oder Vorzugseintragungen jeglicher Art ver oder nach einer Zahlung veranlassen, Ubertragungen, Umschreibungen, Pf ndungen oder sonstige Verhinderungen vornehmen, vor allen Gerichten sowohl als Klager wie auch als Beklagter prozessieren und alle Urteile ausführen oder ausführen lassen, Vergleiche schliel en, Schiedsvertrage schliel en.

Die Emennung und Entlassung aller Angestellten und Personalmitglieder der Gesellschaft sowie die Festlegung ihrer Zustandigkeitsbereiche und Entlohnung erfolgt ebenfalls durch den Verwaltungsrat selbst oder durch den stàndigen Ausschuss, dem er die Vollmacht dazu erteilt und dessen Funktionsweise sowie dessen Kompetenzen durch den Verwaltungsrat festgelegt werden.

Artikel 15):

Für alle anderen Handlungen, die nicht zur taglichen Verwaltung gehflren, genügt die Unterschrift des Presidenten und die Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedem, damit die Gesellschaft vor

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Drittpersonen gültig vertreten ist, dazu brauchen weder der Président noch diese Verwaltungsratsmitglieder

einen Beschluss, eine Genehmigung oder eine Sondervollmacht nachzuweisen.

Artikel 16):

Gerichtsverfahren werden sowohl als Klâger wie auch als Beklagter im Namen der Gesellschaft vom

Verwaltungsrat eingeleitet oder geführt, dies erfolgt auf Betreiben des Presidenten oder des stândigen

Ausschusses.

Titel IV: Generalversammlung

Artikel 17):

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist insbesondere zustândig für

1° Qnderungen der Gesellschaftssatzungen;

2° die Emennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder;

3° die Billigung der Haushaltsplâne und der Abrechnungen;

4° die freiwillige Auflbsung der Gesellschaft;

5° den Ausschluss von Mitgliedern;

6° alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich oder aufgrund der Satzungen

verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Artikel 18):

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden; diese findet spâtestens am

31, Mai staff.

Es kann so oft eine aulFergewëhnliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen

der Gesellschaft erforderlich ist. Eine auflergewdhnliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn

mindestens ein Fünftet der Mitglieder dies beantragt.

Jede Versammiung findet an dem Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem

Einladungsschreiben angegeben sind. Alle Mitglieder müssen dazu eingeladen werden.

Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. ein Mitglied

kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Kein Beauftragter darf über mehr als ein zusatziiches

Mandat verfügen.

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vorgesehen sind.

Artikel 19):

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einen einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied

wenigstens acht Tage vor der Versammlung zugesandt und im Namen des Rates vom Prâsidenten, vom

stândigen Ausschuss oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben wird. Darin wird die

Tagesordnung angegeben. Die Versammiung kann nur über die auf der Tagesordnung stehende Punkte

beraten.

Abweichend hiervon kann, auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitglieder, die Versammlung über Punkte

beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss

eines effektiven Mitgliedes, Auflüsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Artikel 20):

In der Versammlung führt der Prâsident des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der

Vizeprasident oder das âIteste der anderen anwesenden Verwaltungsratsmitglieder. Das Protokoll führt der

Sekretâr. Solfie dieser verhindert sein benennt der Sitzungsleiter einen Sekretâr für diese Sitzung.

Artikel 21):

Aligemein ist die Versammlung ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder

beschlussfâhig. Sie fasst all ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Steilvertreters ausschlaggebend.

In Abweichung vom bestehenden Absatz dürfen die Beschlüsse der Versammlung über

Satzungsânderungen, über den Ausschluss von Mitgliedem oder freiwilligen Auflüsung der Gesellschaft nur

unter den besonderen Bedingungen des Gesetzes über Vereinigungen ohne Gewinnabsicht vorgeschriebenen

Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit, der Mehrheit und der gerichtlichen Bestâtigung erfasst werden.

Artikel 22):

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Prâsidenten, vom

Sekretâr sowie von allen Mitgliedem, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden auf&erdem in ein

besonderes Verzeichnis eingetragen.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Prâsidenten des

Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einem

entsprechenclen Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Driftperson, die ein berechtigtes Interesse daran

nachweist, ausgehândigt.

Titel V: Haushaltsplâne und Abrechnungen

Artikel 23):

Jedes Jahr werden am 31. Dezember die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und wird

der Haushaltsplan für das folgende Jahr aufgesetzt.

Die Abrechnung und der Haushaltsplan werden der Generalversammlung zur Billigung unterbreitet.

Titel VI: Auflôsung und Liquidation

Artikel 24):

lm Falle der freiwilligen Auflï sung benennt die Generalversammlung ein oder zwel Liquidatoren und legt

deren Befugnisse fest.

MOD 3.2

Tel B : Fortsetzung

Artikel 25):

In allen Fallen der freiwilligen Oder gerichtlichen ausgesprochenen Auflbsung wird, ungeachtet des Zeitpunktes und des Grundes, aus dem dies geschieht, der nach Tilgung der Schulden und der Begleichung der Lasten verbleibende Nettobestand des Gesellschaftsvermdgens der Interkommunalen Sozial-Medizinischer Werke von Moresnet (A.I.O.M.S.) zur Verfügung gestellt.

Dem

" Belgischen Staatsblatt s vorbehaften



Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen :

Sebastian Egide, SandstralFe 11B, 4720 Kelmis, Pràsident

Demônthy-Bougard Lucienne, Soufflet 10, 4720 Kelmis, Vize-Prâsidentin

Renier-Volders Cécile, Vons 1, 4720 Sekretârin

Aldenhoff Hubert, Rue des Ecoles 32, 4851 Gemmenich, Beigeordneter Sekretâr

Kofferschléger Caroline, Kapellestraile 3, 4720 Kelmis, Kassiererin

Gouders Lucien, Rue de Moresnet 278, 4851 Gemmenich, Beigeordneter Kassierer

Cremer Hubert, Rue des Champs 44, 4850 Montzen, Verwaltungsratsmitglied

Hagelstein Jacky, Rue de la Cité 1, 4720 Kelmis, Verwaltungsratsmitglied

Huppertz Guillaume, Ten Eycken 93, 4850 Montzen, Verwaltungsratsmitglied

Meessen Joseph, Parkstraf e 64, 4720 Kelmis, Verwaltungsratsmitglied

Munnix-Knops Anneliese, Aachener Stralle 7, 4728 Hergenrath, Verwaltungsratsmitglied

Renardy Johann, Atherstrar&e 4, 4728 Hergenrath, Verwaltungsratsmitglied

Schroeder Gaston, Patronagenstralle 59, 4720 Kelmis, Verwaltungsratsmitglied

Selen Gustave, Rue de Vaals 21, 4851 Gemmenich, Verwaftungsratsmitglied

Für die Sonnenschein V.o.G. - Soleil au a.s.b.l. :

Sebastian Egide, President des Verwaltungsrates

Renier-Volders Cécile, 1. Schriftführerin des Verwaltungsrates

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 13/12/2011 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Coordonnées
SONNENSCHEIN - SOLEIL AU COEUR

Adresse
VONS 1 4720 KELMIS

Code postal : 4720
Localité : LA CALAMINE
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne