SOZIALE IMMOBILIEN AGENTUR TRI-LANDUM

Divers


Dénomination : SOZIALE IMMOBILIEN AGENTUR TRI-LANDUM
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 597.974.811

Publication

25/02/2015
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist

ICI *15030577*

Hlnterlegt hel Ger 't .anzIeI des Hendetl-gericnts EUPEN

13 -02- 2015

dor GretflerKanziei

Gesellschaftsname : SOZ1ALE 1MMOBILIEN AGENTUR "TRI-LANDUM"

Rechtsform : Verein ohne Erwerbszweck

' Sitz : 4720 Kelmis, Kirchstral3e 27A

Unternehmensnr : o g e., .977y. 1/14

GeAenstand GRÜNDUNG - ERNENNUNGEN

der Urkunde :

A- Aus einer Urkunde vom 30. Januar 2015 des Notars Jacques RIJCKAERT, assoziierter Notar, Mitglied der Geselischaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Privatgesellschaft mit beschrünkter Haftung ,RIJCKAERT, RIJCKAERT & MALHERBE, assoziierte Noter& mit Sitz in Eupen, geht hervor dass :

1) Die STADT EUPEN, Kürperschaft des üffentlichen Rechts, mit Sitz in 4700 Eupen, Rathausplatz 14, Unternehmensnummer, 0206.618.215.,

2) Die GEMEINDE KELMIS, Einrichtung üffentlichen Rechts, mit Sitz in 4720 Kelmis, Kirchstraf3e 31, Unternehmensnummer: 0207.389.958.,

3) Die GEMEINDE LONTZEN, Einrichtung i ffentlichen Rechts, mit Sitz in 4710 Lontzen, Kirchstral3e 46,' Unternehmensnummer: 0207.368.974.,

4) Die GEMEINDE BLEYBERG, Einrichtung üffentlichen Rechts, mit Sitz in 4850 Bleyberg, Place du 3ème Millénaire 1, Untemehmensnummer. 0216.695.129.,

5) Die "GEMEINDE RAEREN", Ki rperschaft des üffentlichen Rechts, mit Verwaltungssitz in 4730 Raeren, Hauptstralle, 26, Untemehmensnummer 0207.367.984.,

6) Das ÜFFEN1L1CHE SOZIALHILFEZENTRUM EUPEN, Einrichtung bffentlichen Rechts, mit Sitz in 4700 Eupen, Limburger Weg 5, Unternehmensnummer 0212.344.876.,

7) Das OFFENTLICHE SOZIALHILFEZENTRUM KELMIS, Einrichtung üffentlichen Rechts, mit Sitz in 4720 Kelmis, Kirchstralle 27/A, Unternehmensnummer 0212.345.173.,

8) Das ÜFFENTLICHE SOZIALHILFEZENTRUM LONTZEN, Einrichtung üffentlichen Rechts, mit Sitz in 4710 Lontzen, Kirchstraf3e 36, Untemehmensnummer 0212.345.866.,

9) Das ÜFFENTLICHE SOZIALHILFEZENTRUM BLEYBERG, Einrichtung üffentlichen Rechts, mit Sitz in 4850 Bleyberg, Place du 3ème Millénaire 1, Unternehmensnummer 0216.695.228.,

10) Das ÜFFENTLICHE SOZIALHILFEZENTRUM RAEREN, Einrichtung üffentlichen Rechts, mit Sitz in 4730 Raeren, Burgstra6e 42, Untemehmensnummer 0212.345.767.,

11) Die Kooperativgesellschaft mit beschrânkter Haftung «NOSBAU», mit Sozialsitz in 4700 Eupen, Maria-Theresia-Stral3e 10, eingeschrieben im Register der Rechtspersonen unter der Nummer 0479,167.528.

Gegründet durch die Gesellschafter der Kooperativgesellschaften « NOS CITES » und « BAUGENOSSENSCHAFT », gem Urkunde des Notars Renaud LILIEN aus Eupen vom 20, Dezember 2002, verüffentlicht in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt am 14. Januar 2003 unter der Nummer 03005500.

Deren Statuten zum letzten Mal abgeündert wurden laut Beschluss der Generalversammlung, deren Protokoll aufgestelit wurde durch Notar LILIEN, vorgenannt, am 7. Juni 2013, verüffentlicht in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt am 21. Juni 2013 unter der Nummer 13094404.

12) Der FONDS ROSEWICK KEUTGEN, verwaltet durch die KÜNIG-BAUDOUIN-STIFTUNG,

gemeinnützige Einrichtung mit Geschüftssitz in 1000 Brussel, Brederodestralle 21, eingeschrieben im Register der Rechtspersonen unter der Nummer 0415.580.365,

vereinbart haben eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht fUr unbestimmte Dauer zu gronden (V.o.G.), deren Satzungen sie wie foigt festlegen:

Préambel

Für die Anwendung der vorliegenden Satzungen versteht man unter:

1. Gesetz über die VOG": das Gesetz vom 27. Januar 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen;

2.

 Erlass": den Erlass der Regierung der Wallonischen Region vom 12. Dezember 2013 über die

Einrichtungen für Wohnungswesen mit sozialem Zweck;

3.n Fonds": den  Fonds du Logement des familles nombreuses de Wallonie »

4.regionaler Zulassung: die regionale Zulassung als Soziale Immobilienagentur.

KAP1TEL 1

Bezeichnung, Gesellschaftssitz

Artikel 1

Die Bezeichnung der Vereinigung Iautet TRI-LANDUM".__

Bitte auf der letzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/02/2015 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/02/2015 - Annexes du Moniteur belge " Artikel 2

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4720 KELMIS, Kirchstrafle 27A.

Dieser Gesellschaftssitz muss sich auf dem Gebiet einer der Gemeinden befinden, die sich im territorialen

Tâtigkeitsfeld der Vereinigung befinden.

Der Sitz befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen.

KAPITEL 2

Zielsetzung

Artikel 3

Die Vereinigung hat zum Ziel:

1.Das Erzielen einer mtiglichst guten Übereinstimmung zwischen dem Angebot von potentiel] verfügbaren

Wohnungen und vorliegenden sozialen Bedürfnissen auf lokaler Ebene;

2.Den Abschluss von Verwaltungs- oder Mietvertrâgen für Wohnungen mit üffentlichen oder privaten

Eigentümem;

3.Die Einführung oder Wiedereinführung dieser Wohnungen in den Mietkreislauf gesunder Wohnungen für

Haushalte in prekâren Verhâltnissen oder mit moderatem Einkommen;

4.Die Mediation zwischen EigentümemNermietem und Mietem mit sozialen Schwierigkeiten.

Sie kann alle Handiungen ausführen, die direkt oder indirekt ihrer Zielsetzung entsprechen. Sie kann sich

insbesondere an jeglicher Aktivitât beteiligen beziehungsweise sich für eine soiche Aktivitüt interessieren, die

ihrer Zielsetzung âhnlich ist.

KAPITEL 3

Mitglieder

Artikel 4

Die Anzahl der Mitglieder der Vereinigung ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als 6 Mitglieder

betragen, wobeir

1.jede Gemeinde und jedes Offentliche Soziaihilfezentrum, die sich im territorialen Tâtigkeitsfeld der

Vereinigung befinden,

2.die Genossenschaft nacra tiffentlichem Recht Nosbau und eln Vertreter des Fonds "Rosewick-Keutgen",

3.sowie, wâhrend des Zeitraums der regionalen Zulassung, sowohl eira Vertreter der Nationalen

Gewerkschaft der Eigentümer und Miteigentümer als auch eira Vertreter des  Réseau Wallon de Lutte contre la

Pauvreté" (Wallonisches Netzwerk für Armutsbekâmpfung),

Mitglled sein mussen,

Die Gemeinden und ôffentlichen Sozialhilfezentren dürfen nicht Mitglieder einer anderen Sozialen

Immobilienagentur werden.

Die unterzeichnenden Gründer sind Mitglieder,

Artikel 5

Über die Aufnahme eines jeden neuen Mitglieds entscheidet der Verwaltungsrat.

Die Mitgliedschaft einer dem territorialen Tâtigkeitsfeld angrenzenden Gemeinde und eines Üffentlichen

Sozialhilfezentrums wird von Amts wegen durch den Verwaltungsrat angenommen.

Artikel 6

Der Rücktritt, die Suspendierung oder der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt gem dem Gesetz über die

VoG.

Artikel 7

Zurückgetretene, suspendierte oder ausgeschiossene Mitglieder sowie deren Erben oder Rechtsnachfolger

haben keinen Anspruch auf den Besitz der Vereinigung.

Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung fordern, noch die Anbringung von

Siegeln noch eira Inventer anfordern oder beantragen und ebenfalls nicht die Rückzahlung der geleisteten

Beitrâge fordem.

KAPITEL 4

Beitrge

Artikel 8

Der für die Mitgliedergemeinden jâhrlich zu leistende Mitgliedsbeitrag wird durch die Generalversammlung

festgelegt.

KAPITEL 5

Generalversammlung

Artikel 9

Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Sie wird vom Verwaltungsratsvorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit übemimmt der Vize-

Vorsitzende oder der âlteste anwesende Verwalter den Vorsitz.

Artikel 10

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie verfügt über alle Befugnisse, die ihr

ausdrücklich durch das Gesetz über die VoG oder durch die vorliegenden Satzungen zugestanden werden.

Sind insbesondere ihrer Zustândigkeit vorbehalten:

- Satzungsénderungen;

- die Emennung und Abberufung von Verwaltern;

- die Billigung des Haushaltsplanes und der Jahresendrechnung;

- die Freiwillige Auflbsung der Vereinigung;

- die Emennung und der Ausschluss der Kommissare, der Kontenprüfer, des oder der

Liquidatoren sowie die Festiegung von deren Entlohnung, wenn eine soiche vorgesehen ist;

- die Entlastung des Verwaltungsrates und der Kommissare und im Palle der freiwilligen Auflüsung der

Vereinigung die Entlastung des oder der Liquidatoren;

[,r - die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialem Zweck;

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/02/2015 - Annexes du Moniteur belge - der Ausschluss von Mitgiledem.

Artikel 11

Elne ordentliche Generalversammiung muss einmal jâhrlich im Laufe des ersten Semesters des Ziviljahres

abgehalten werden,

Aul erordentliche Generalversammlungen der Vereinigung kunnen jederzeit auf Besohluss des

Verwaltungsrates oder auf Anfrage von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden.

Jede Versammlung findet an dem Tag, an der Stunde und an dem Ort statt, die in der Vorladung angeführt

werden.

Artikel 12

Die Generalversammiung wird durch den Verwaltungsrat mittels einem jedem Mitglied zugesteliten

einfachen Schreibens, per E-Mail oder Telefax einberufen und dies mindestens eine Woche vor dem Datum

der Versammlung Diese Vorladungen werden im Namen des Verwaltungsrats von einem Verwalter

unterschrieben,

Die Tagesordnung wird in der Vorladung angeführt.

Artikel 13

Eïn Vorschlag, der von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder unterschrieben ist, wird auf die

Tagesordnung gesetzt.

Artikel 14

Jedes Mitglied hat das Recht der Generalversammiung beizuwohnen. Es kann sich durch einen

Bevolimàchtigten vertreten lassen. Ein jedes Mitglied kann maximal nur eine Volimacht besitzen.

Der Bevollmâchtigte muss Mitglied der Vereinigung sein.

Artikel 15

Alle Mitglieder haben in der Generalversammiung das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über

eine Stimme.

Artikel 16

Die Beschlüsse werden mit einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst,

es sei denn, dass es im Gesetz oder in den vorliegenden Satzungen anders vorgesehen ist. Bei

Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammiung ausschlaggebend.

Artikel 17

Die Generalversammlung berât gültig über die Aufltlsung der Vereinigung oder eine Satzungsánderung

gem den Vorschriften des Gesetzes über die VOG.

Jede Satzungsânderung muss umgehend bef der Kamlei des zustândigen Gerichts hinterlegt werden. Dieses gilt ebenfalls fer jade Emennung, jeden Rücktritt oder Ausschluss eines Verwalters.

Artikel 18

Die durch die Generalversammiung gefassten Beschlüsse werden in einem Protokofl festgehalten, das vom Verwaltungsratsvorsitzenden und einem anderen Verwalter unterschrieben wird. Diese Protokolle werden stindig am Sitz der Vereinigung aufbewahrt. Sie kbnnen an Ort und Stelle durch jedes Mitglied eingesehen werden.

Jedes Mitglied kann einen Auszug aus diesen Protokollen beantragen, der durch den Verwaltungsratsvorsitzenden und einem anderen Verwalter unterschrieben wird. Das Protokoll gilt dref Monate nach Unterschrift des Verwaltungsratsvorsitzenden und eines anderen Verwalters als angenommen.

KAPITEL 6

Verwaltung

Artikel 19

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat bestehend aus wenigstens vier Personen verwaltet.

Wâhrend des Zeitraums der regionalen Zulassung gehoren auf jeden Fall jede der angeschlossenen Gemeinden, jedes der angeschlossenen Üffentlichen Sozialhilfezentren sowie ein Vertreter der Nationalen Gewerkschaft der Eigentümer und Miteigentümer und ein Vertreter des  Réseau Wallon de Lutte contre la Pauvreté" dem Verwaltungsrat an. Auch gehoren dem Verwaltungsrat ein Vertreter der Genossenschaft nach dffentlichen Recht Nosbau sowie ein Vertreter des Fonds  Rosewick-Keutgen" an.

Die Verwalter werden durch die Generalversammiung ernannt und kunnen jederzeit durch sie abberufen werden.

Der Verwaltungsrat wird bei der ersten Generalversammiung, die den Gemeinderatswahlen folgt, erneuert. Die scheidenden Verwalter sind wiederwàhlbar.

Die Verwalter, die die Gemeinderâte vertreten, geiten von Rechts wegen als zurücktretend ab dem Moment, wo sie nicht mehr dem Gemeinderat angehoren, oder ab dem Moment, wo sie nicht mehr der politischen Fraktion angehbren, für die sie gewâhlt wurden, sei es wegen Rücktritt oder Ausschluss aus der Fraktion,

Die Verwalter, die die Sozialhilferate vertreten, geiten von Rechts wegen als zurücktretend ab dem Moment, wo sie nicht mehr dem Soziaihilferat angehoren.

Die Vertreter der lokalen Behürden werden in allen Verwaltungsorganen der Sozialen Immobilienagentur entsprechend tien Artikeln 167 und 168 des Wahlgesetzbuches im proportionalen Verhaltnis zur Gesamtheit der Zugehérigkeitserklttrungen der Gemeinderüte beziehungsweise der Sozialhilferdte bestimmt.

Wenn im Laufe einer Legislaturperiode eine neue Gemeinde der Agentur beitritt, muss die emeute proportionale Aufschlüsselung der Vertreter der Gemeinden und Üffentlichen Sozialhilfezentren innerhalb der sechs Monate nach Beitritt durchgeführt werden.

Artikel 20

lm Felle der Vakanz eines Mandats, wird ein neuer Verwalter durch die Generalversammiung bezeichnet. Dieser beendei das Mandat des ersetzten Verwalters.

erg Artikel 21

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/02/2015 - Annexes du Moniteur belge Der Verwaltungsrat bezeichnet unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, eventuell einen Vize-

Vorsitzenden, einen Kassierer und einen Schriftführer.

Wenn der Vorsitzende verhindert ist, werden seine Funktionen durch den Vize-Vorsltzenden oder

anderenfalls durch den âltesten der anwesenden Verwaiter wahrgenommen,

Artikel 22

Der Verwaltungsrat trilt auf Vorladung des Vorsitzenden oder von zwei Verwaltern zusammen. Er kann nur

entscheiden, wenn die Mehrheit der Verwalter anwesend oder gültig vertreten ist.

Seine Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden -oder vertretenen Abstimmenden

getroffen. Ein Mitglied kann hdchstens eine Vollmacht innehaben. Bel Stimmengleichheit ist diejenige des

Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 23

Der Verwaltungsrat verfügt Ober die weitesten Befugnisse für die Verwaltung und die Leitung der

Vereinigung. Er kann insbesondere:

- sâmtliche Zahlungen leisten und entgegennehmen und darüber Quittung verlangen oder

ausstellen;

- sâmtliche Depots tütigen oder entgegennehmen;

- sâmtliche bewegliche oder unbewegliche Güter erwerben, tauschen oder verdullern, sowie

einen Mietvertrag abschliellen oder beenden, selbst für mehr als neun Jahre;

- jegliche privaten oder oftiziellen Subsidien oder Subventionen annehmen oder

entgegennehmen;

- sâmtliche Spenden, Schenkungen annehmen und entgegennehmen, und dies in

Übereinstimmung mit dem Artikel 273 des Programmgesetzes vom 27, Dezember 2004;

- sâmtliche Untemehmens- und Kaufvertrüge gewâhren oder abschliellen;

- sâmtliche Anleihen mit oder ohne Garantie abschliellen;

- jegliche Rechtsübertragung oder Bürgschaften gewâhren und annehmen;

- die Sozialwohnungen in Hypothek stellen;

- sâmtliche Darlehen oder Vorschüsse gewâhren und tdtigen;

- auf sâmtliche vertraglichen oder dinglichen Rechte, sowie auf alle dinglichen persanlichen

Garantien verzichten;

- vor oder naco Zahtung die Lbschung aller privilegierten oder hypothekarischen Eintragungen, Umschreibungen, Pffndungen oder sonstigen Hindemisse eiteilen;

- sowohl ais Klager wie auch als Beklagter vor allen Gerichtsbarkeiten auftreten,

sâmtliche Urteile ausführen, Vergleiche schliel3en, Kompromisse schliei3en;

- alle nützlichen Entscheidungen treffen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind.

Artikel 24

Der Verwaltungsrat stellt das Personal der Vereinigung ein, suspendiert oder entlâsst es, legt dessen Entlohnung, dessen Zuwendungen und finanziellen oder sonstigen Vorteile fest.

Artikel 25

Der Verwaltungsrat übertragt die laufende Geschüftsführung der Vereinigung, die damit im Zusammenhang stehende Vertretung verbunden mit dem entsprechenden Zeichnungsrecht, einem oder mehrerer Organe, die sich aus einer oder mehreren Personen, Verwaltem oder Personalmitgliedem zusammensetzen.

Handelt es sich um mehrere Personen, bestimmt der Verwaltungsrat, ob sie alleine, gemeinsam oder kollegial handeln.

Der Verwaltungsrat setzt ein Direktionskomitee ein, das sich aus einem Vertreter der deutschsprachigen Gemeinden, einem Vertreter der deutschsprachigen rffentlichen Soziaihilfezentren, einem Vertreter der franz5sischsprachigen Gemeinden, einem Vertreter der privaten Partner sowie einem Vertreter der Offentlichen Wohnungsbaugesellschaft Nosbau zusammensetzt, Ab dem Zeitpunkt, an dem das territoriale Tâtigkeitsfeld der Sozialen lmmobilienagentur mehr als 50% der Einwohner in den franzdsischsprachigen Gemeinden zâhit, wird zusdtzlich ein Vertreter für die franzbsischsprachigen Üffentlichen Soziaihilfezentren für das Direktionskomitee bezeichnet.

Die Vertreter der lokalen Behdrden werden gemâi3 Artikel 19 Absatz 8 bezeichnet.

Der Verwaltungsrat ist ebenfalls zustândig um die mit der taglichen Verwaltung beauftragte(n) Person(en) ihres Amtes zu entheben.

Die Urkunden bezüglich der Ernennung oder der Einstellung von Funktionen von zu diesen Zwecken delegierten Personen mussen ebenfalls bei der Kanzlei des zustândigen Handelsgerichts hinterlegt werden, damit diese dann auszugsweise lm Belgischen Staatsblatt verdffentlicht werden.

Artikel 26

Gerichtsverfahren, sei es als Klâger oder als Beklagter, sowie Beitreibungen und Ersuchen werden vom Verwaltungsrat lm Namen der Vereinigung durch den Vorsitzenden oder durch jeden anderen durch den Verwaltungsrat beauftragten Verwalter geführt.

Artikel 27

Handlungen die ordnungsgemal3 durch den Verwaltungsrat beschlossen werden und die für die Vereinigung bindend sind, werden vorbehaltlich elner besonderen Unterschriftsdelegation durch den Verwaitungsrat, entweder durch den Verwaltungsratsvorsitzenden oder durch zwei andere Verwalter unterzeichnet. Diese müssen ihre Befugnisse Dritten gegeniiber nicht nachweisen.

Artikel 28

Die Verwalter gehen durch ihre Funktion innerhalb der Vereinigung keinerleï persbnliche Verpflichtung ein, ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandats, das sie unentgeltlich ausführen,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/02/2015 - Annexes du Moniteur belge

Der Verwaltungsrat kann die Fahrtkosten der Verwalter und alle sonstigen Kosten, die mit der effektiven

Ausführung ihres Mandats verbunden sind und durch die Ausführung ihres Mandats verursacht wurden,

erstatten, ohne jedoch dass diese Entschâdigung das Barema übersteigt, das für das Personal der

Walfonischen Regierung anwendbar ist.

KAPITEL 7

Geschâftsordnung

Artikel 29

Die Generalversammlung verabschiedet auf Vorschlag des Verwaltungsrates eine Geschâftsordnung. Diese

Geschâftsordnung kann durch die Generalversammlung abgeândert werden, die mit einfacher

Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder entscheidet.

KAPITEL 8

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 30

Das Geschâftsjahr beginntjeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres, Das erste

Geschâftsjahr beginnt ausnahmsweise am Gründungstag der Vereinigung um am 31. Dezember 2015 zu

enden.

Artikel 31

Die Abrechnungen des vergangenen Geschâftsjahres und der Haushaitspian für das kammende

Geschâftsjahr werden der Generalversammlung jâhriich zwecks Billigung vorgelegt.

Artikel 32

Solange die Vereinigung über die regionale Zulassung verfügt, lâdt sie den Fonds ein, einen Beobachter zu

jeder Versammlung ihrer Verwaltungs- und Kontrollorgane zu entsenden.

Artikel 33

Die Generalversammlung kann einen Rechnungsprüfer bezeichnen, Mitglied oder nicht, der damit beauftragt

ist, die Konten der Vereinigung zu prüfen und ihr seinen jâhrtichen Bericht vorzulegen, Sie bestimmt die Dauer

seines Mandats.

Insofem das Gesetz dies vorsieht, bezeichnet die Generalversammlung einen Kommissar unter den

Mitgliedem des Instituts für Betriebsrevisoren,

Artikel 34

lm Falle der Aufliisung der Vereinigung, bezeichnet die Generalversammlung den Oder die Liquidatoren, legt

deren Befugnisse fest und entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Nettobestandes des

Gesellschaftsvermbgens.

Wenn diese Auflbsung im Laufe der Zeitspanne stattfindet, wdhrend der die Vereinigung über die regionale

Zulassung verfügt, wird der Nettobestand mit Einverstündnis des Fonds einer anderen Einrichtung mit sozialem

Zweck übertragen; wenn m5glich einer Einrichtung mit âhnlichem Ttttigkeitsbereich, die zustimmt,

Artikel 35

Die Vereinigung beachtet die Vorschriften des Wallonischen Gesetzbuches über Wohnungswesen und die

Nachhaltigkeit der Wohnverhdltnisse und des Erlasses.

Artikel 36

Für alle in den vorliegenden Satzungen nicht geregelten Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes

über die VOG.

B - Aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung, die direkt nach der Gründungsurkunde

stattgefunden hat, gekt hervox dass

In Anwendung von Artikel 10 der Satzungen, ernennt die Generalversammlung mit Einstimmigkeit zu

Mitgliedern des Verwaltungsrates:

a)auf Vorschlag der Stadt Eupen: 790421 022 65

Frau NIESSEN Claudia (ECOLO), 4701 Kettenis, Aachener Straf3e 270

b)auf Vorschlag der Gemeinde Kelmis: 630204 107 43

Herm MOSTERT Louis (PFF-MR), 4720 Kelmis, Stiefelstraffe 1

o)auf Vorschlag der Gemeinde Lontzen: 610623 269 73

Herrn FRANSSEN Roger (CSP-CDH), 4710 Lontzen, Mühlenweg 29

d)auf Vorschlag der Gemeinde Plombières: 660901 209 46

Herrn HOUBBEN Roland (CDH), 4850 Plombieres, Rue de la Poste 82

e)auf Vorschlag der Gemeinde Raeren: 540507 186 94

Frau COOL-KRAFFT Agnes (PFF-MR), 4731 Eynatten, Hebscheider Heide 28

f)auf Vorschlag des Offentlichen Sozialhilfezentrums Eupen: 541124 045 58

Herm RINCK Richard (PFF), 4700 Eupen, Birkenweg 28

g)auf Vorschlag des Üffentlichen Sozialhilfezentrums Kelmis: 620901 15714

Herrn LENAERTS Raymond (CSP), 4721 Neu-Moresnet, An den Eichen 32

h)auf Vorschlag des Offentlichen Sozialhiffezentrums Lontzen: 520713 264 02

Frau THIEFFRY-AUDENAERD Ilona (CSP), 4710 Lontzen, WiesenstraBBe 7

i)auf Vorschlag des Offentlichen Sozialhilfezentrums Plombières: 650119 183 37

Herm SCHEEN André (CDH), 4850 Plombieres, Kinkenweg 18

j)auf Vorschlag des Offentlichen Sozialhilfezentrums Raeren: 520814 511 23

Herm DELLER Ulrich (ECOLO), 4731 Eynatten, Wegestree 11B

k)auf Vorschlag der Kooperativgesellschaft m.b.H. NOSBAU: 701031 069 56

Herm PITZ Mario, 4730 Raeren, Honienstrai3e 2

1)auf Vorschlag des Fonds Rosewick-Keutgen: 510630 395 12

Ritter NOI1L Yves, 4710 Lontzen, Busch 12

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/02/2015 - Annexes du Moniteur belge

C ,bem r Belgischen Staatsblatt vorbehalten

C) aufgrund Beschluss des Vervaltungsrates vom 2, Februar 2015, geht hervor dass folgenden Personen zum Direktionskommitee emannt wurden :

- Prësident : Yves Noël (Fonds Rosewick Keutgen)

- Vize-Prâsidentin : Claudia Niessen (ECOLO - Stadt Eupen)

- Sekretâr : André Scheen (cdt-t - OSHZ Gemeinde Bleyberg)

- Kassierer : Raymond Lenaerts (cdH  0SI-1Z Gemeinde Kelmis)

- Mitglied : Louis Mostert (MR  Gemeinde Kelmis)

- Mitglied : Mario Piiz (Nosbau)

Für gleichlaudente Ausfertigung der Gründungsurkunde und der Beschlüsse der Generalversammlung und

des Verwaltungsrates.

Sind als Anlagen beigefügt : die Ausfertigung der Gründungsurkunde sowie die Kopien der

Generalversammlung von 30.01.2015 und des Verwaltungsrates vom 02.02.2015.

Jacques Notar

Noter

Coordonnées
SOZIALE IMMOBILIEN AGENTUR TRI-LANDUM

Adresse
KIRCHSTRASSE 27A 4720 KELMIS

Code postal : 4720
Localité : LA CALAMINE
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne