SPORTRAT RAEREN, ABGEKURZT : SRR

Divers


Dénomination : SPORTRAT RAEREN, ABGEKURZT : SRR
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 415.632.132

Publication

24/06/2014
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verifeffentlichen ist

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der Greffier Kanziel



Unternehmensnr : 415.632.132

Name der Vereinigung I Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : SPORTRAT RAEREN VOG

(abgekürzt) : SRR

Rechtsform VOG

Sitz HAUPTSTRASSE 26 - 4730 RAEREN

Gegenstand

der Urkunde : VerwaItungsrat - Ânderung der Zusammensetzung

Durch die Generaiversammlung vom 12. Marz 2013 wurden die Satzungen folgendermallen geândert

KAPiTEL I Benennung, Sitz, Zweck, Dauer.

Artikel 1: Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt fortan die Bezeichnung ,,SPORTRAT RAEREN VOGTM.

Artikel 2: Sitz der Vereinigung ist in 4730 Raeren, Hauptstrage 26

(Die Ânderung des Sitzes erfolgte zum 15. Mârz 2010)

Der Gerichtsbezirk ist Eupen.

Der Geschâftssitz kann durch Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.

Artikel Die Vereinigung bezweckt:

1.Dis Fôrderung des Sports;

2.die Koordination der sportlichen Tâtigkeiten aller Sportvereine;

3.das Abhalten von Wettbewerben und Veranstaltungen oder die Durchführung von

oder inciirekt mit der Zielsetzung der Unterstützung des Sports vereinbar sind;

4.die Wahrung der Interessen der Sportier auf lokaler, regionaler oder internationaler E

Die Vereinigung verfolgt weder politische noch weltanschauliche Ziele und untersagt

Artikel 4: Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il - Mitglieder, Annahme, Rücktritt, Ausschluss.

Artikel 5: Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

Die Vereinigung umfasst ordentliche Mitglieder, Glinner und Ehrenmitglieder.

AusschliefIlich die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Generalversammlung.

Artikel 6: Jeder Antrag auf Aufnahme in die durch Gegenwârtiges gegründete Vereinigung, und zwar als ordentliChes Mitglied, ist an den Verwaltungsrat zu richten. Letzterer muss diesen Antrag auf Aufnahme der nâchsten Generalversammlung unterbreiten, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Ordentliches Mitglied kann nur der Verein werden, der bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft als eingetragener Sportverein gelistet ist oder einem belgischen Sportverband angehdrt.

Kulturelle Vereine werden nicht als Sportvereine angesehen, Minnen jedoch als beigeordnetes Mitglied dem Sportrat angehdren und Hallenzeiten beantragen.

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Aktivitaten, die direkt

bene.

sich diesbezüglichen:

Beteigungen.

Bitte auf der ietzten Seite des Teh B angeben Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Waters oder der Personen, die dazu ermüchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite Name und Untersohrift,

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MOD 3.2

Artikel 7: Die Mitglieder der Vereinigung kannen von derselben auf keine Art und Weise und aus keinem beliebigen Grund Entschâdigungen oder Schadenersatz fordern, für infolge der Tâtigkeit der Vereinigung verursachte Schâden.

Artikel 8; Jedes Mitglied kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwaltungsrat aus der Vereinigung ausscheiden.

Dieser Rücktritt wird erst nach Annahme durch den Verwaltungsrat encigültig.

Artikel 9: Mitglieder der Vereinigung kannen nur durch Beschluss der Generalversammtung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 ausgeschlossen werden.

Artikel 10; Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Vereinigungsvemiagen und kannen aus keinerlei Gründen ihre Beitrâge ganz oder teilweise fordern. Sie kannen weder die Vorlage der Vereinigungsdokumente und Buchführungsunterlagen der Vereinigung noch ein lnventar aus irgendeinem Grund fordern.

KAPITEL Ill  Generalversarnmlung

Artikel 11: Die Generalversammlung ist das hdchste Organ der Vereinigung. Sie ist ausschliefIlich zustândig für;

1. Satzungsabânderungen;

2. Wahl und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder;

3. Genehmigung des Haushalts und der Rechnungen;

4. Freiwillige Auflasung der Vereinigung;

6, Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder,

Artikel 12: Die Generalversammlung muss jâhrlich mindestens einmal abgehalten werden (für die Bilanz im ersten Quartai des Jahres).

Sodann muss eine Generalversammtung innerhalb eines Monats einberufen werden, im Fane eines entsprechenden Mehrheitsbeschtusses des Verwaltungsrates, der dem Vorsitzenden durch Einschreibebrief bekannt gegeben wird, oder fans ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Generalversammlung beantragt. Sodann muss eine ausserordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden, im Faite eines entsprechenden schriftlichen Antrags an den Verwaltungsrat durch die Hâlfte der aktiven Mitglieder, die seit mindestens sechs Monaten Mitglieder sind und ordnungsgemâll 1h ren Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet haben.

Jeder Antrag auf Einberufung einer Generatversammlung muss deren Tagesordnung enthalten.

In der Generalversammlung kannen nur Beschlüsse gefasst werden, über die in der Tagesordnung stehenden Punkte. Der Mitgliedsbeitrag der Mitglieder betrâgt hachstens 60,- E (fOnfzig) jâhrlich - Bei Nichtersçheinen auf der Generalversammlung - ansonsten 25,- E (fünfundzwanzig)

Artikel 13: Die Einiaciungen werden den Mitgliedern durch den Verwaltungsrat in einfachem Brief zugesandt, mindestens zwei Wochen vor dem für die Versammlung vorgesehenen Datum; die Einladung wird durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer unterzeichnet, oder aber auch durch zwei Verwaltungsratsmitglieder.

Die Einladungen müssen die auf der Tagesordnung stehencien Punkte erwàhnen; die Versammlung kann nur über diese Punkte beraten und Beschlüsse fassen.

Den Vorsitz der Versammtung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder in dessen Abwesenheit der Vizeprâsident oder in dessen Abwesenheit der Kassierer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.

Artikel 14: Jedes Mitglied ist berechtigt, der Versammlung beizuwohnen und an derselben teitzunehmen,

entweder persanlich, oder durch einen Bevollmâchtigten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist,

Kein Mitglied kann bestimmt werden, um mehr als eh" Mitglied zu vertreten.

Artikel 15: Die Versammlung ist beschlussfâhig, wenn die Hâlfte der Mitglieder anwesend ist. let dies nicht der Fall, so wird eine zweite Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und zwar auf die gleiche Art und Weise, wie bereits erwâhnt; diese Versammlung ist beschtussfâhig, welches auch die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder sel.

Die Beschlüsse der Generalversammtung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Slimme.

Bei Stimmengleichheit ist die Slimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entscheid end.

In Abweichung des ersten Absatzes des gegenwârtigen Artikels kannen die Beschlüsse der Versammlung betreffend Abânderungen der Satzungen, Ausschluss von Mitgliedern oder freiwillige Auflasung der Vereinigung nur gefasst werden, wenn die besoncieren Bedingungen erfüllt sind, die durch die Artikel 8, 12 und 20 des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgeschrieben sind.

(Bedingungen betreffend Anzahl der anwesenden Mitglieder, erforderliche Mehrheit, und gegebenenfalls gerichtliche Bestâtigung-Homologation).

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MOD 3,2

Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates, sowie die Aufnahme und der Ausschluss der Mitglieder werden durch geheime Wahl vorgenommen.

Artikel 16: Das Sitzungsprotokoll umfasst alle Beschlüsse der Generalversammlung. Es wird beim Schriftführer aufbewahrt,

Die Auszüge werden jedem dies beantragenden Mitglied ausgehendigt. Die Versammlung kann jedes Jahr zwei Kommissare emennen, die mit der finanziellen Prüfung der Gescheftsführung des Verwaltungsrates beauftragt sincl und der Generalversammlung Bericht erstatten müssen.

VERWALTUNGSRAT

Artikel 17: Die Vereinigung wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat. Dieser besteht aus mindestens sechs Mitgliedern und heichstens fünfzehn Mitgliedern, die durch die Generalversammlung «Ir die Dauer von maximal zwei Jahren gewehlt werden. VViederwahl ist zulâssig,

Dieser Verwaltungsrat wehit einen geschâftsführenden Vorstand, der aus maximal 7+1 gesetzten Mitgliedern besteht, die da wâren:

1. Prâsident, 2. Vize-President, 3, Kassierer, 4. Schriftführer, 5. Vertreter der Schützenvereine, 6. +7. 2 Sporthallenvertreter sowie 8. der Sportschbffe, Der Posten des Schriftführers und des Kassierers kann durch dieselbe Persan gestellt werden. Dieser gescheftsführencle Vorstand entscheldet mit einfacher Mehrheit, bel Stimmgieichheit entscheidet der Prâsident.

Zusâtzlich ktinnen die Fraktionen des Raerener Gemeinderates einen Vertreter jeder Fraktion bestimmen. Diese Vertreter haben Stimmrecht im Verwaltungsrat. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates soulte ein Ersatzkandidat des jeweiligen Vereines bestimmt werden, Der Ersatzkandidat wird dem Verwaltungsrat durch das effektive Verwaltungsratsmitgiied mitgeteilt Dieser Ersatzkandidat soli bei Abwesenheit des effektiven Verwaltungsratsmitgliedes an den Versammlungen teilnehmen und hat in diesem Fall auch Stimmrecht.

Der effektive Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte einen Prâsidenten, einen Vizeprâsidenten, einen Schriftführer, einen Kassierer, den Schûtzenvertreter sowie die beiden Sporthallenvertreter.

Artikel 18: Die Verwaitungsratsmitglieder sind nicht perstinlich haftbar; ihre Verantwortung beschrenkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 19: Der gescheftsführende Vorstand wird durch den Vorsitzenden sooft einberufen, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist,

Der Verwaltungsrat wird ebenfalls durch den Vorsitzenden oder durch ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates sooft einberufen, wie es für die interessen der Vereinigung erforderlich ist aber mindestens 3 x pro Jahr.

Jecier Verwalter kann einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates Vollmacht erteilen. Zur gültigen

Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Heifte der Verwalter erforderlich, Die Beschlüsse des

Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefase bel Stimmengleichheit entscheidet die Slimme des Vorsitzenden, Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstirpmung.

Artikel 20: Der geschâftsführende Vorstand besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Gescheftsführung und Verwaltung der Vereinigung. Er informiert den Verwaltungsrat Ober aile Entscheidungen. Jedes Verwaitungsratsmitglied kann auf der nechstforgenden Versammlung des gescheftsführenden Vorstandes vorstellig werden um Einspruch gegen eine Entscheidung zu erheben. Er kann insbesondere alle Akten oder Vertràge tâtigen oder tâtigen lassen, Vergleiche und Kompromisse abschliellen, erwerben, tausohen, elle Mobilien und Immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung, Darlehen aufnehmen, Obligationen in Umlauf setzen (durch ein hypothekarisches Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen), die Zwangsvollstreckung vereinbaren, mit oder ohne Quittung, sowie mit oder ohne Zahlung Lbschung' erteilen, von allen Eintragungen von Amis wegen, oder von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren. Miel- oder Pachtvertrege fOr jede Dauer abschlieen, alle Vermechtnisse, Subsidien (Zuschüsse), Schenkungen oder Übertragungen annehmen, auf aile realen Rechte und auf alle Auflôsungsklagen verzichten, alle Sondervollmachten an Bevollmâchtigte seiner Wahl (Vereinigunger oder nicht Vereinigunger) erteilen, elle Bediensteten, Angestellte, Mitglieder des Personals ernennen oder abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen.

Artikel 21 Verwaltungsratsmitglieder ktinnen durch Beschluss der Generalversammlung ihres Amtes enthoben werden, Falls ein Verwaltungsratsmitglied von seinem Amt zurücktreten m5chte, so muss es dies durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwaltungsrat mittellen. Der Verwaltungsrat kann den zurückgetretenen Verwalter bis zur nâchsten Generalversammlung ersetzen,

Artikel 22: Der Verwaltungsrat wird Dritten gegenüber gültig durch den Presidenten und einen Verwalter oder durch drel Verwalter vertretem diese brauchen weder einen iàeschluss, eine Genehmigung oder eine Sondervoilmacht nachzuweisen.

Für die Vermietung der Sporthallen kiinnen sogenannte Halienverwalter benannt werden. Die

Hallenverwalter vertreten den Sportrat gegentlber Dritten alleingaltig bezüglich der Hallenbenutzung.

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MOD 3.2

Ihre Absprachen werden vorn geschâftsführenden Vorstand im Nachhinein geprüft und gegebenenfalls genehmigt.

Zur Vertretung des Sportrates in anderen Gremien ktinnen sogenannte Vertreter benannt werden, Ihre Funktion in diesen Gremien ist informativer Art. Sie kc3nnen keine Verpflichtungen im Namen des Sportrates eingehen, es sel denn, sie haben ein Mandat durch Verwaltungsratsbeschluss oder durch einen Beschluss des geschâftsführenden Vorstandes erhalten.

Die Hallenverwalter und Vertreter des Sportrats in anderen Gremien werden durch Mehrheitsbeschiuss des Verwaltungsrats ernannt, bzw. ihres Amtes enthoben. Sie kdnnen ihr Amt durch einfachen Brief zur Verfügung stellen.

Artikel 23: Die Kommissare besitzen ein unbeschrânktes Aufsichts- und Kontrollrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Vereinigung. Die Kommissare ki5nnen an Ort und Stelle Kenntnis von den Büchern und von allen Rechnungsbelegen nehmen; auf ihren Antrag wird den Kommissaren halbjâhrlich aine Aufstellung über die Aktiva und Passive der Vereinigung ausgehândigt.

KAPITEL IV

Artikel 24: Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddrenigsten Dezember jeden Jahres.

Die Rechnungslegung des voraufgegangenen Geschetsjahres und der neue Haushaltsplan werden der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 25: Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus:

1.den jâhrlichen Mitgliedsbeitrâgen;

2.dem Ertrag der investierten Kapitalien und der Hallenmieten;

3.Geschenken, Vermâchtnissen, Zuschüssen, irgendwelchen Spenden und dem Erlôs von Eintrittskarten.

Artikel 26: Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser Fends kann dazu dienen, Amortisationen vorzunehmen, auflergewÔhnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere, durch die Generalversammlung beschlassene Ausgaben, bzw, Kosten zu decken.

KAPITEL V

Artikel 27: lm Falle der eventuellen freiwilligen Auflüsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse test.

Artikel 28: In allen Fâilen der Aufltisung aus beliebigen Gründen wird das Vereinigungsvermâgen, nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, einem Verein oder einer Organisation übertragen, bzw, zugeführt, deren Zwecke und Ziele am ehesten dem Zweck der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen,

Artikel 29: Jeder Hallenbenutzer ist zivilrechtlich verantwortlich für die Unfâlle und Schâden, die er

verursacht,

Die Gruppen sind gemeinschaftlich verantwortlich.

Schwere Unfâile müssen sofort dem Verwaltungsrat und der Gemeinde Raeren gemeldet werden. Der

Sportrat clistanziert sich von jeder Verantwortung für die Versicherung der Hallen benutzer.

Artikel 30: Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

KAPITEL VI

Artikel 31: Dokumente, die beim Handelsgericht Eupen hinterlegt werden müssen:

Satzung der Vereinigung, Urkunden für Ernennung, bzw. Abgabe der Amter der Vorstandsmitglieder, der mit der tâglichen Verwaltung beauftragten Personen sowie der zur Vertretung der Vereinigung ermâchtigten Personen und der kommissarischen Vorstandsmitglieder, Beschlüsse zur rechtlichen Unwirksamkeit, AufRisung oder Liquidation der VoG, Jahresbilanzen, Kopie des Mitgliederverzeichnisses, Anderungen an Urkunden und vorgenannten Dokumenten sowie der koordinierte Satzungstext.

Anlâsslich der Generalversammlung vom 24.03.2014 ist Marc Kistemann aus dem Vorstand ausgetreten. Folgende Personen sind neu eingetreten: Mario Piet, Ghina Corsten, Joffrey Matthias Huby und Christaph Cormann.

MOD 3.2

Teil B Fortsetzung

Artikel 32: Der aktuelle Verwaltungsrat der effektiven Mitglieder setzt sich somit zusammen aus:

Herr Rolf CARL, Pitsident

Kinkebahn 144 Vizeprâsident

4731 Eynatten Kassiererin und Schriftführerin

Herr Patrick Lux,

Haustree 19

4730 Raeren

Frau Sylvia KERRES, Rue de Grand Ry 6 4701 Kettenis

Herr Joachim Van Weersth, Sportschtiffe

Frepert 64

4730 Hauset

Herr Jürgen STRANG, Hallenvertreter Sporthalle Raeren

Nikolausfeld 57

4700 Eupen

Her Mario Piel, Hallenvertreter Sporthalte Eynatten

Kinkebahn 137

4731 Eynatten

Herr Peter RADERMECKER, Belange Schützen

Neudorfer Str. 75

4730 Raeren

Frau Astrid Teller , Beisitzerin

Eupenerstralle 179

4837 Baelen

Herr Gary Ritzen, Beisitzer

Hochstree 30

4730 Raeren

Frau Ghina Corsten, Beisitzerin

Walheimer Str. 10

4730 Raeren

Herr Joffrey Huby, Beisitzer

Bergstralle 37

4730 Raeren

Herr Christoph Cormann, Beisitzer

Wegestralle 44

4731 Eynatten

Herr Christoph HEEREN, Vertreter der Gemeinde

Winkelstralle 18

4730 Raeren

Herr Erwin Güsting, Vertreter der Gemeinde

Kirchstrafle 83

4730 Raeren

Herr David Kirschvink, Vertreter der Gemeinde

Periolbachstrasse 6

4730 Raeren

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben Auf der Vorderselte; Name und Eigenschaft des bouritundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite ; Name und Unterzeichnung.

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehaften

08/04/2013
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

Dem Belgischer Staatsblad vorbehalte

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Unternehmensnr : 415.632.132

Name der Vereinigung f Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : SPORTRAT RAEREN VOG

(abgekürzt) : SRR

Rechtsform : VOG

Sitz : HAUPTSTRASSE 26 - 4730 RAEREN

Gegenstand

der Urkunde : Verwaltungsrat - Anderung Art. 17 ab dem 12.03.2013

Durch die Generalversammlung vom 12. Mârz 2013 wurden die Satzungen folgendermal en geândert

KAPITEE. I - Benennung, Sitz, Zweck, Dauer.

Artikel 1: Die Vereinigung ohne Gewinnerzietungsabsicht trâgt fortan die Bezeichnung  SPORTRAT RAEREN VOCN.

Artikel 2: Sitz der Verelnigung ist In 4730 Raeren, Hauptstralle 26

(Die Ànderung des Sitzes erfolgte zum 15. Mârz 2010)

Der Gerichtsbezirk ist Eupen.

Der Geschâftssitz kann durch Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.

Artikel 3: Die Vereinigung bezweckt: Aktivitâten, die direkt

1.DIe FQrderung des Sports; bene.

2.dle Koordination der sportiichen Tütigkeiten aller Sportve reine; sich diesbezüglichen

3.das Abhalten von Wettbewerben und Veranstaltungen oder die Durchführung von

Oder indirekt mit der Zlelsetzung der Unterstützung des Sports vereinbar sind;

4.die Wahrung der Interessen der Sportier auf lokaler, regionaler oder internationaler E

Die Vereinigung verfoigt weder politische noch weltanschauliche Ziele und untersagt

Betdtigungen.

Artikel 4: Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.









KAPITEL il - Mitgiieder, Annahme, Rücktritt, Ausschluss.

Artikel 5: Die Zahl der Mltglieder ist unbegrenzt.

Die Vereinigung umfasst ordentliche Mltglieder, Gónner und Eh ren mitglieder.

AusschiieBlich die ordentllchen Mitgiieder besiizen Stimmrecht in der Generalversammlung.

Artikel 6: Jeder Antrag auf Aufnahme in die durch Gegenwtrtiges gegründete Vereinigung, und zwar als ordentiiches Mitglied, ist an den Verwaltungsrat zu richten. Letzterer muss diesen Antrag auf Aufnahme der náchsten Generalversammlung unterbreiten, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Ordentliches Mitglled kann nur der Verein werden, der bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft ais; eingetragener Sportverein gelistet ist oder einem belgischen Sportverband angehi rt.

Kulturelle Vereine werden nicht ais Sportvereine angesehen, kdnnen jedoch ais beigeordnetes Mitgiled dem: Sportrat angehtiren und Hallenzeiten beantragen.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu erm5chtigt Sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

] MQD 3.2

Artikel 7: Die Mitglieder der Vereinigung kdnnen von derselben auf keine Art und Weise und aus keinem

beliebfgen Grund Entschadigungen oder Schadenersatz fordem, für infoige der Tatigkeit der Vereinigung verursachte Schaden.

Artikel B: Jettes Mitglied kann durch ein Rücktrittsschreiben an den ausscheiden.

Dieser Rücktritt wird erst nach Annahme durch den Verwaltungsrat en

Artikel 9: Mitglieder der Vereinigung kunnen nur durch Beschluss Stimmenmehrheit von 2i3 ausgeschiossen werden.

Artikel 10: Ausgeschiedene oder ausgeschiossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Vereintgungsvermgen und kdnnen aus keinerlei Griinden ihre Beitrage gant oder teilweise fordem. Sie kdnnen weder die Vorlage der Vereinigungsdokumente und Buchführungsunterlagen der Vereinigung noch ein Inventer aus irgendeinem Grund fordem.

KAPiTEL Iii  Generalversammiung

Artikel 11: Die Generalversammlung ist das hdchste Organ der Vereinigung. Sie ist ausschliefMlich zust indig für:

1, Satzungsabânderungen;

2. Wahl und Abberufung der Verwaltungsratsmitgfieder;

3. Geriehmigung des Haushalts und der Rechnungen;

4, Freiwillige Auflasung der Vereinigung;

5. Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder.

Artikel 12: Die Generalversammiung muls jdhrlich mindestens einmal abgehalten werden (für die Bilanz im ersten Quarta! des Jahres).

Sodann muss eine Generalversammiung innerhalb elfes Monats einberufen werden, im Falle eines entsprechenden Mehrheitsbeschiusses des Verwaltungsrates, der dem Vorsitzenden durch Einschreibebrief bekannt gegeben wird, oder faIls ein Fünftet der ordentlichen Mitglieder schriftlach die Einberufung aine Generalversammiung beantragt. Sodann muss elne ausserordentiiche Generalversammiung lnnerhaib eines Monats einberufen werden, im Felle aines entsprechenden schriftiichen Antrags an den Verwaltungsrat durch die lialfte der aktiven Mitglieder , die seit mindestens sache Monaten Mitglieder sind und ordnungsgeme3 ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr enirichtet haben.

Jeder Antrag auf Einberufung einer Generalversammiung muss deren Tagesordnung enthalten.

ln der Generalversammiung kdnnen nur Beschlüsse gefasst werden, über die in der Tagesordnung stehenden Punkte. Der Mitgliedsbeitrag der Mitglieder betragi hachstens 50,- ¬ (fünfzig) jahrlich - Bei Nichterschelnen auf der Generalversammiung - ansonsten 25,- ¬ (fünfundzwanzig)

Artikel 13: Die Einladungen werden den Mitglledern durch den Verwaltungsrat in einfachem Brief zugesandt, mindestens zwei Wochen vor dem für die Versammlung vorgesehenen Datum; die Einladung wird durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer unterzeichnet, oder aber auch durch zwel Verwaltungsratsmitglieder.

Die Einladungen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwahnen; die Versammlung kann nur über diese Punkte beraten und Beschlüsse fassen.

Den Vorsitz der Versammlung fûhrt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder in dessen Abwesenheit der VizeprüsIdent oder in dessen Abwesenheit der Kassierer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.

Artikel 14: Jades Mitglied ist berechtigt, der Versammlung beizuwohnen und an derselben tellzunehmen,

entweder persanlich, oder durch eihen Bevollmachtigten selner Wahl, der selbst Mitgiled Ist.

Kain Mitgiled kann bestimmt werden, urn mehr ais ein Mitglied zu vertreten.

Artikel 15: Die Versammiung ist beschlussfahlg, wenn die Hülfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so wird aine zweite Generalversammiung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und zwar auf die gleiche Art und Weise, wie bereits erwahnt; dlese Versammlung lat beschlussfühig, welches auch dle Zahi der anwesenden oder vertretenden Mitglieder sel.

Die Beschlüsse der Generalversammiung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Slimmen gefasst. Jedes Mitglied het Anrecht auf eine Stimme.

Bei Stimmengleichheit ast die Sttmrne des Vorsitzenden oder seines Steilvertreters entscheidend.

In Abweichung des ersten Absatzes des gegenwartigen Artikels !cannon die Beschlüsse der Versammlung betreffend Abanderungen der Satzungen, Ausschluss von Mitgliedem oder freiwlllige Aufasung der Vereinigung nur gefasst werden, wenn die besonderen Bedingungen erfülit sind, die durch die Artikel 8, 12 und 20 des Gesetzes fiber die Vereinigungen ohm Gewinnerzielungsabsicht vorgeschrieben sind.

(Bedingungen betreffend Anzahl der anwesenden Mitglieder, erforderliche Mehrheit, und gegebenenfalls

gerichtliche Bestatigung-Homologation).

Verwaltungsrat aus der Vereinigung dgültig.

der Generalversammiung mit elner

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOP 3.2

Die Emennung der Mitglleder des Verwaltungsrates, sowie die Aufnahme und der Ausschluss der Mitgileder werden durch geheime Wahl vorgenommen.

Artikel 16: Das Sitzungsprotokotl umfasst alle Beschlüsse der Generalversammlung. Es wird beim Schriftführer aufbewahrt.

Die Auszüge werden jedem dies beantragenden Mitgiied ausgehdndigt. Die Versammiung kann jedes Jahr zwei Kommissare emennen, die mit der finanziellen Prüfung der Geschditsführung des Verwaltungsrates beauftragt sind und der Generalversammlung Bericht erstatten messen.

VERWAi,TüNGSFtAT

Artikel 17: Die Vereinigung wird verwaltet durch eiven Verwaitungsrat. Dieser besteht aus mindestens sectes Mitgliedem und hiichstens fünfzehn Mitgliedem, die durch die Generalversammlung für die Dauer von maximal zwei Jahren gewdhlt werden. Wiederwahi ist zulâssig.

Dieser Verwaltungsrat wühlt eihen gescháftsfiihrenden Verstand, der aus maximal 7+1 gesetzten Mltgliedern besteht, die da wdren:

1. Prdsident, 2. Vize-Prdsident, 3. Kassierer, 4. Schriftführer, 5, Vertreter der Schtitzenvereine, 6. +7. 2 Sporthallenvertreter sowie 8. der Sportschbffe. Der Posten des Schriftführers und des Kassierers kann durch dieselbe Person gestelit werden. Dieser geschâftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrhelt, bel Stimmgleichheit entscheidet der Président.

Zus tzilch kunnen die Fraktionen des Raerener Gemeinderates einen Vertreter jeder Fraktion bestimmen. Diese Vertreter Naben Stimmrecht im Verwaltungsrat. Ftir jedes Mitgiied des Verwaltungsrates soulte ein Ersatzkandidat des jeweiligen Vereines bestimmt werden. Der Ersatzkandidat wird dam Verwaitungsrat durch das effektive Verwaltungsratsmitglied mitgeteilt. Dieser Ersatzkandidat soli bei Abwesenheit des effektiven Verwaltungsratsmitgliedes an den Versammiungen teilneltmen und het in diesem Fait auch Stimmrecht.

Der effektive Verwaitungsrat bestimmt aus seiner Mitte eiven Presidenten, eiven Vizeprrsidenten, eiven Schriftführer, eiven Kassierer, den Schützenvertreter sowie die beiden Sporthallenvertreter.

Artikel 18: Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persónlich haftbar; lhre Verantwortung beschránkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 19: Der geschéftsftihrende Verstand wird durch den Vorsitzenden sooft einberufen, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist.

Der Verwaltungsrat wird ebenfalls durch den Vorsitzenden oder durch ein Viertal der Mitglieder des Verwaltungsrates sooft einberufen, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist aber mindestens 3 x pro Jahr.

Jeder Verwalter kann einem anderen Mitglled des Verwaltungsrates Vollmacht erteilen. Zur gültigen

Beschlussfassung let die Anwesenheit der Hélfte der Verwalter erforderlich. Die Beschlüsse des

Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung.

Artikel 20: Der geschâftsführende Verstand besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für dle Geschü#tsführung und Verwaltung der Vereinigung. Er informiert den Verwaitungsrat über alle Entscheidungen. Jades Verwaltungsratsmitglied kann auf der nüchstfolgenden Versammlung des geschaftsführenden Vorstandes vorsteilig werden urn Einspruch gegen aine Entscheidung zu erheben. Er kann Insbesondere aile Akten oder Vertrâge tétigen oder tétigen lassen, Vergleiche und Kompromisse abschlleen, erwerben, tauschen, aile Mobilien und Immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung, Dariehen aufnehmen, Obligationen In Umiauf setzen (durch ein hypothekarisches Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen), die Zwangsvoilstreckung vereinbaren, mit oder ohne Qulttung, sowie mit oder ohne Zahlung Li schung erteilen, von allen Eintragungen von Amts wegen, oder von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren. Muet- oder Pachtvertráge für jade Dauer abschlieilen, alle Verméchtnisse, Subsidien (Zuschüsse), Schenkungen oder Übertragungen annehmen, auf alle realen Rechte und auf aile Aufldsungsklagen verzichten, alle Sondervollmachten an Bevollmáchtigte seiner Wahl (Vereinigunger oder nicht Vereinigunger) erteilen, alle Bediensteten, Angestelite, Milglieder des Personais ernennen Oder abberufen, ihre Befugnlsse und Vergütungen festsetzen.

Artikel 21: Verwaltungsratsmitglieder kunnen durch Beschiuss der Generalversammlung Ihres Amtes enthoben werden. Falls ein Verwaltungsratsmitglied von seinem Ami zurücktreten móchte, so muss es dies durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwaltungsrat mitteilen. Der Verwaltungsrat kann den zurückgetretenen Verwalter bis zur nâchsten Generalversammlung ersetzen.

Artikel 22: Der Verwaltungsrat wird Dritten gegenüber gültig durch den Prâsidenten und einen Verwalter oder durch drei Verwalter vertreten; disse brauchen weder einen Beschluss, eine Genehmigung oder eine Sondervollmacht nachzuweisen.

Für die Vermietung der Sporthallen kdnnen sogenannte Hallenverwaiter benannt werden. Die

Hallenverwaiter vertreten den Sportrat gegenüber Dritten alleing0111g bezüglich der Hallenbenutzung.

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Ihre Absprachen werden vom geschaftsführenden Vorstand lm Nachhinein geprüft und gegebenenfails genehmigt.

Zur Vertretung des Sportrates in anderen Gremien kbnnen sogenannte Vertreter benannt werden. Ihre Funktion in diesen Gremien ist informativer Art. Sie kbnnen keine Verpflichtungen im Namen des Sportrates eingehen, es sel denn, sie Naben ein Mandat durch Verwaltungsratsbeschfuss oder durch einee Beschiuss des geschaftsführenden Vorstandes erhalten.

Die Haflenverwalter und Vertreter des Sportrats in anderen Gremien werden durch Mehrheitsbeschfuss des Verwaltungsrats ernannt, bzw, ihres Amtes enthoben, Sie kbnnen ihr Amt durch einfachen Brief zur Verfügung stellen.

Artikel 23: Die Kommissare besitzen ein unbeschranktes Aufsichts- und Kontrollrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Vereinigung. Die Kommissare kënnen an Oit und Stelle Kenntnis von den Büchern und von allen Rechnungsbelegen nekmen; auf ihren Antrag wird den Kommissaren halbjahrlich eine Aufstellung über die Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehandigt,

KAPITEL IV

Artikel 24: Das Geschaftsjahr beginut am ersten Januar und endet am einunddreit .igsten Dezember jeden Jahres.

Die Rechnungsiegung des voraufgegangenen Geschaftsjahres und der neue Haushaltsplan werden der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2013 - Annexes du Moniteur belge Artikel 25: Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus :

1.den jahrlichen Mitgliedsbeitragen;

idem Ertrag der investierten Kapitalien und der Hallenmieten;

3.Geschenken, Vermachtnissen, Zuschüssen, irgendwelchen Spenden und dem Erl6s von Eintrittskarten.

Artikel 26: Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser Fonds kann dazu dienen, Amortisationen vorzunehmen, aullergew6hnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere, durch die Generalversammlung beschlossene Ausgaben, bzw. Kosten zu decken.

KAPITEL V

Artikel 27: lm Palle der eventuellen freiwilligen Aufldsung bestimmt die Generalversammlung einep oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 28: In aften Fallen der Auflüsung aus beliebigen Gründen wird das Vereinigungsvermágen, nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, eineet Verein oder einer Organisation übertragen, bzw.

zugeführt, deren Zwecke und Ziele am ehesten dem Zweck der gegenwartigen Vereinigung entsprechen.

Artikel 29: teder Hallenbenutzer ist zivilrechtlich verantwortlich für die Unfalle und Schaden, die er

verursacht.

Die Gruppen sind gemeinschaftlich verantwortlich.

Schwere Unfalle messen sofort dem Verwaltungsrat und der Gemeinde Raeren gemeidet werden, Der

Sportrat distanziert sich von jeder Verantwortung für die Versichen.sng der Haltenbenutzer.

Artikel 30: Hinsichtlich aller in den gegenwartigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

KAPITEL Vt

Artikel 31: Dokumente, die beim Handelsgericht Eupen hinterlegt werden müssen:

Satzung der Vereinigung, Urkunden für Emennung, bzw. Abgabe der Amter der Vorstandsmitglieder, der mit der táglichen Verwaitung beauftragten Personen sowie der zur Vertretung der Vereinigung ermachtigten Personen und der kommissarischen Vorstandsmitglieder, Beschlüsse zur rechtlichen Unwirksamkeit, Auflitisung oder Liquidation der VoG, Jahresbilanzen, Kopie des Mitgliederverzeichnisses, Anderungen an Urkunden und vorgenannten Dokumenten sowie der koordinierte Satzungstext.

Folgende Personen sind anlasslich der Generalversammlung vom 12.03.2013 aus dem Vorstand ausgetretere Peter Schuller, Marcel Olbertz, Mario Piel, Sigfried Bigalke. Neu eingetreten sind: Astrid Teller, Gary Ritzen, David Kirschvink, Joachim Van Weersth.

Teil B : Fortsetzung

Artikel 32: Der aktueile Verwaltungsrat der effektiven Mitglieder setzt sien somit zusammen aus:

M0D 3.2

Herr Rolf CARL, Prâsident

Kinkel3ahn 144

4731 Eynatten

Herr Patrick Lux, Vizepr lident

Haustral3e 19

4730 Raeren

Frau Sylvia KERRES, Kassiererin und Schriftführerin

Rue de Grand Ry 5

4701 Kettenls

Herr Joachim Van Weersth, SportschOffe

Frepert 64

4730 Hauset

Herr Jürgen STRANG, Hallenvertreter Sporthalte Raeren

Nikolausfeid 57

4700 Eupen

Herr Marc KiSTEMANN, Hailenvertreter Sporthalte Eynatten

Lichtenbuscher Str, 128,

4731 Eynatten

Herr Peter RADERMECKER, Belange Schietzen

Neudorfer Str. 75

4730 Raeren

Frau Astrid Telier, Beisitzerin

Eupenerstral3e 179

4837 Baelen

Herr Gary Ritz.en, Beisitzer

Hochstraf3e 30

4730 Raeren

Herr Cttiristoph HEEREN, Vertreter der Gemeinde

Wnkelstraf3e 18

4730 Raeren

Herr Erwin GOsfing, Vertreter der Gemeinde

Kirchstralle 83

4730 Raeren

Herr David Kirschvink, Vertreter der Gemeinde

Periolbachstrasse 6

4730 Raeren

a Dem 'Belgischen Staatsbiatt vorbehaltert

. ~

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Persenen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

21/04/2015
ÿþBijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

MoD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

kHinterlegt bel der Ksnzlei des I" iande3sgericraz BelPEN

111111

*15058128*

0 (.;t4 2015

IA!

der Greffier

Kanzlei

Unternehmensnr : 415.632.132

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : SPORTRAT RASREN VOG

(abgekürzt) : SRR

Rechtsform : VOG

Sitz: HAUPTSTRASSE 26 - 4730 RAEREN

Gegenstand

der Urlcunde : Verwaltungsrat - Ânderung der Zusammensetzung

Durch die Generalversammlung vom 24.03.2015 wurden die Satzungen folgendermal1en geendert:

KAPITEL J - Benennung, Sitz, Zweck, Dauer,

Artikel 1: Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trágt fortan die Bezeichnung ,,SPORTRAT RAEREN VOCE",

Artikel 2: Sitz der Vereinigung ist in 4730 Raeren, Hauptstrafle 26

(Die Ânderung des Sitzes erfolgte zum 15. MSrz 2010)

Der Gerichtsbezirk ist Eupen.

Der Gescheftssitz kann durch Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.

Artikel 3: Die Vereinigung bezweckt:

1.Die Ptirderung des Sports;

2.die Koordination der sportlichen Tgtigkeiten aller Sportvereine;

3.das Abhalten von Wettbewerben und Veranstaltungen oder die Durchführung von Aktiviteten, die direkt

oder indirekt mit der Zietsetzung der Unterstützung des Sports vereinbar sind;

4.die Wahrung der Interessen der Sportier auf lokaler, regionaler oder internationaler Ebene.

Die Vereinigung verfoigt weder politische noch weltanschauliche Ziele und untersagt sich diesbezüglichen

Betâtigungen.

Artikel 4: Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il - Mitgtieder, Annahme, Rücktritt, Ausschluss.

Artikel 5: Die Zahi der Mitgtieder ist unbegrenzt.

Die Vereinigung umfasst ordentliche Mitgtieder, GSnner und Ehrenmitglieder.

Ausschlie[3lich die ordentlichen Mitgüeder besitzen Stimmrecht in der Generalversammlung.

Artikel 6: Jeder Antrag auf Aufnahme in die durch Gegenwârtiges gegründete Vereinigung, und zwar als ordentliches Mitglied, ist an den Verwaltungsrat zu richten. Letzterer muss diesen Antrag auf Aufnahme der nâchsten Generalversammlung unterbreiten, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ordentliches Mitglied kann nur der Sportverein werden, der im Vereinsregister der Gemeindeverwaltung eingetragen ist, Kulturelle Vereine werden nicht als Sportvereine angesehen, kennen jedoch ais beigeordnetes Mitglied dem Sportrat angeheren und Hallenzeiten beantragen.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die Mazu ermechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung octet die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

+ ' i

MOD 3.2

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Artikel 7: Die Mitglieder der Vereinigung kunnen von derselben auf keine Art und Weise und aus keinem beliebigen Grund Entschâdigungen oder Schadenersatz fordern, für infolge der Tatigkeit der Vereinigung verursachte Schâden.

Artikel 8: Jedes Mitglied kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwaltungsrat aus der Vereinigung

ausscheiden.

Dieser Rücktritt wird erst nach Annahme durch den Verwaltungsrat endgültig.

Artikel 9: Mitglieder der Vereinigung kí nnen nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 ausgeschlossen werden.

Artikel 10: Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Vereinigungsvermügen und kunnen aus keinerlei Gründen ihre Beitrâge ganz oder teilweise fordern. Sie Winnen weder die Vorlage der Vereinigungsdokumente und Buchführungsunterlagen der Vereinigung noch ein Inventer aus irgendeinem Grund fordern.

KAPiTEL lil -- Generalversammlung

Artikel 11: Die Generalversammlung ist das h5chste Organ der Vereinigung. Sie ist ausschlief3lich zustândig fur:

1~ Satzungsabánderungen;

2. Wahl und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder;

3. Genehmigung des Haushalts und der Rechnungen;

4. Freiwillige Auflbsung der Vereinigung;

5. Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder.

Artikel 12: Die Generalversammlung muss jâhrlich mindestens einmat abgehaiten werden (fur die Bilanz im ersten Quartal des Jahres).

Sodann muss eine Generafversammfung innerhafb eines Monats einberufen werden, fm Faite eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates, der dem Vorsitzenden durch Einschreibebrief bekannt gegeben wird, ader falls ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Generalversammiung beantragt. Sodann muss eine ausserordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden, im Felle eines entsprechenden schriftlichen Antrags an den Verwaltungsrat durch die Hâlfte der aktiven Mitglieder , die seit mindestens sechs Monaten Mitglieder sind und ordnungsgemdl3 ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet haben.

JederAntrag auf Einberufung einer Generalversammlung muss deren Tagesordnung enthalten.

ln der Generalversammlung kunnen nur Beschlüsse gefasst werden, über die in der Tagesordnung stehenden Punkte. Der Mitgliedsbeitrag der Mitglieder betrâgt huchstens 50,- ¬ (fünfzig) jâhrlich - Bei Nichterscheinen auf der Generalversammlung - ansonsten 25,- ¬ (fünfundzwanzig)

Artikel 13: Die Einiadungen werden den Mitgliedern durch den Verwaltungsrat in einfachem Brief zugesandt, mindestens zwei Wochen vor dem für die Versammlung vorgesehenen Datum; die Einladung wird durch den Vorsitzenden acier den Schriftführer unterzeichnet, oder aber auch durch zwei Verwaltungsratsmitglieder.

Die Einladungen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwâhnen; die Versammlung kann " nur über diese Punkte beraten und Beschiüsse fassen.

Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder in dessen Abwesenheit der Vizeprâsident oder in dessen Abwesenheit der Kassierer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.

Artikel 14: Jedes Mitglied ist berechtigt, der Versammlung beizuwohnen und an derselben teilzunehmen,

entweder persunlich, oder durch einen Bevoilmâchtigten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist.

Kein Mitglied kann bestimmt werden, um mehr ais ein Mitglied zu vertreten.

Artikel 15: Die Versammlung ist beschlussfâhig, wenn die Hâlfte der Mitglieder anwesend ist. fst dies nicht der Fall, so wird eine zweite Generalversammiung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und zwar auf die gleiche Art und Weise, wie bereits erwâhnt; diese Versammlung ist beschlussfâhig, welches auch die Zahi der anwesenden oder vertretenden Mitglieder sel.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfaçher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat Arirecht auf eine Stimme.

Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ader seines Stellvertreters entscheidend.

in Abweichung des ersten Absatzes des gegenwârtigen Artikels kunnen die Beschlüsse der Versammlung betreffend Abânderungen der Satzungen, Ausschluss von Mitgliedern oder freiwillige AuflSsung der Vereinigung , nur gefasst werden, wenn die besonderen Bedingungen erfüflt sind, die durch die Artikel 8, 12 und 20 des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgeschrieben sind,

(Bedingungen betreffend Anzahl der anwesenden Mitglieder, erforderliche Mehrheit, und gegebenenfails gerichtliche Bestâtigung-Homologation).

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MOD 3,2

Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates, sowie die Aufnahme und der Ausschluss der Mitglieder werden durch geheime Wahl vorgenommen.

Artikel 16: Das Sitzungsprotokoll umfasst alle Beschlüsse der Generalversammlung. Es wird beim Schriftführer aufbewahrt.

Die Auszüge werden jedem dies beantragenden Mitglied ausgehândigt. Die Versammlung kann jedes Jahr zwei Kommissare emennen, die mit der finanziellen Prüfung der Geschâftsführung des Verwaltungsrates beauftragt sind und der Generalversammlung Bericht erstatten müssen.

VERWALTUNGSRAT

Artikel 17: Die Vereinigung wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat. Dieser besteht aus mindestens sechs Mitglledern und hflchstens fünfzehn Mitgliedern, die durch die Generalversammlung für die Dauer von maximal zwei Jahren gewâhlt werden. Wiederwahl ist zulüssig.

Dieser Verwaltungsrat wdhlt einen geschüftsführenden Vorstand, der aus maximal 7+1 gesetzten Mitgliedern besteht, die da wâren:

1. Prâsident, 2. Vize-Prâsident, 3. Kassierer, 4, Schriftführer, 5, Vertreter der Schützenvereine, 6. +7. 2 Sporthallenvertreter sowie 8. der Sportscheffe. Der Posten des Schriftführers und des Kassierers kann durch dieseibe Person gestellt werden. Dieser geschâftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet der Prâsident.

Zusützlich kennen die Fraktionen des Raerener Gemeinderates einen Vertreter jeder Fraktion bestimmen. Diese Vertreter Naben Stimmrecht im Verwaltungsrat. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates soulte ein Ersatzkandidat des jeweiligen Vereines bestimmt werden. Der Ersatzkandidat wird dem Verwaltungsrat durch das effektive Verwaltungsratsmitglied mitgeteilt. Dieser Ersatzkandidat soli bei Abwesenheit des effektiven Verwaltungsratsmitgliedes an dan Versammlungen teilnehmen und hat in diesem Eall auch Stimmrecht.

Der effektive Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte einen Prâsidenten, einen Vizeprâsidenten, einen Schriftführer, einep Kassierer, den Schützenvertreter sowie die beiden Sporthallenvertreter.

Artikel 18: Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persónlich haftbar; ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 19: Der geschâftsführende Vorstand wird durch den Vorsitzenden sooft einberufen, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist.

Der Verwaltungsrat wird ebenfails durch den Vorsitzenden oder durch ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates sooft einberufen, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist aber mindestens 3 x pro Jahr,

Jeder Verwaiter kann einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates Vollmacht erteilen. Zur gültigen

Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Hülfte der Verwalter erforderlich. Die Beschlüsse des

Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung.

Artikel 20: Der geschâftsführende Vorstand besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Geschiftsführung und Verwaltung der Vereinigung. Er informiert den Verwaltungsrat über alle Entscheidungen. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann auf der nüchstfolgenden Versammlung des geschfiftsführenden Vorstandes vorsteilig werden um Einspruch gegen eine Entscheidung zu erheben. Er kann insbesondere alle Akten oder Vertrâge tuigen oder tátigen lassen, Vergleiche und Kompromisse abschlieiten, erwerben, tauschen, alle Mobilien und Immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung, Darlehen aufnehmen, Obligationen in Umiauf setzen (durch ein hypothekarisches Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen), die Zwangsvollstreckung vereinbaren, mit oder ohne Quittung, sowie mit oder ohne Zahlung Leschung erteilen, von allen Eintragungen von Amis wegen, oder von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren. Miet- oder Pachtvertrâge für jede Dauer abschliel3en, alle Vermíàchtnisse, Subsidien (Zuschüsse), Schenkungen oder Übertragungen annehmen, auf alle realen Rechte und auf alle Auflüsungsklagen verzichten, alle Sondervollmachten an Bevollmgchtigte seiner Wahl (Vereinigunger oder nicht Vereinigunger) erteilen, alle Bediensteten, Angestellte, Mitglieder des Personals ernennen oder abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen,

Artikel 21: Verwaltungsratsmitglieder kunnen durch Beschluss der Generalversammlung ihres Amtes enthoben werden. Falls ein Verwaltungsratsmitglied von seinem Amt zurücktreten machte, so muss es dies durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwaltungsrat mitteilen. Der Verwaltungsrat kann den zurückgetretenen Verwalter bis zur nâchsten Generalversammlung ersetzen.

Artikel 22: Der Verwaltungsrat wird Dritten gegenüber gültig durch den Prâsidenten und einen Verwalter oder durch drei Verwalter vestreten; diese brauchen weder einen Beschluss, eine Genehmigung oder eine Sondervollmacht nachzuweisen.

Für die Vermietung der Sporthallen ktinnen sogenannte Hallenverwalter benannt werden. Die

Hallenverwalter vertreten den Sportrat gegenüber Dritten alleingültig bezüglich der Hallenbenutzung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

NoDs.2

Ihre Absprachen werden vom geschüftsführenden Vorstand im Nachhinein geprüft und gegebenenfalis gen eh migt.

Zur Vertretung des Sportrates In anderen Gremien kennen sogenannte Vertreter benannt werden. Ihre Funktion In diesen Gremien ist informativer Art. Sie kunnen keine Verpflichtungen im Namen des Sportrates eingehen, es sel denn, sie haben ein Mandat durch Verwaitungsratsbeschluss oder durch einen Beschluss des geschâftsführenden Vorstandes erhalten.

Die Hallenverwaiter und Vertreter des Sportrats in anderen Gremien werden durch Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats emannt, bzw. ihres Amtes enthoben. Sie kunnen ihrAmt durch einfachen Brief zur Verfügung stellen.

Artikel 23: Die Kommissare besitzen eln unbeschrânktes Aufsichts- und Kontrollrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Vereinigung. Die Kommissare kunnen an Ort und Stelle Kenntnis von den Büchem und von allen Rechnungsbelegen nehmen; auf ihren Antrag wird den Kommissaren halbjghrlich eine Aufstellung über die Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehündigt.

KAPITEL 1V

Artikel 24: Das Geschâftsjahr beginnt ani ersten Januar und enclot am einunddreliligsten Dezember Joden Jahres.

Die Rechnungslegung des voraufgegangenen Geschiàftsjahres und der neue Haushaltsplan werden der Generalversammiung zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 25: Die Einnahmen der Verelnigung setzen sich zusammen aus :

1.den jührlichen Mitgliedsbeitrâgen;

2,dem Ertrag der investierten Kapitalien und der Hallenmieten;

3.Geschenken, Vermâchtnissen, Zuschüssen, irgendwelchen Spenden und dem Erlds von Eintrittskarten.

Artikel 26: Der evantuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser Fonds kann dazu dienen, Amortisationen vorzunehmen, auflergewbhnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere, durch die Generalversammlung beschlossene Ausgaben, bzw. Kosten zu decken.

KAPiTEL V

Artikel 27: lm Falle der eventuellen freiwiiligen Auflbsung bestimmt die Generalversammlung eiven oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 28: In allen FâIlen der Aufiüsung aus beliebigen Gründen wird das Vereinigungsvermbgen, nach Abzug der Schulden und Begletchung der Lasten, einem Verein oder Biner Organisation übertragen, bzw. zugeführt, deren Zwecke und Ziele am ehesten dem Zweck der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen.

Artikel 29: Jeder Hallenbenutzer ist zivilrechtlich verantwortlich für die Unfâile und Schaden, die er

verursacht,

Die Gruppen sind gemeinschaftlich verantwortlich.

Schwere Unfâlle müssen sofort dem Verwaltungsrat und der Gemeinde Raeren gemeldet werden. Der

Sportrat distanziert sich von jeder Verantwortung für die Versicherung der Hallenbenutzer.

Artikel 30: Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

KAPITEL Vi

Artikel 31: Dokurnente, die beim Handelsgericht Eupen hinterlegt werden müssen:

Satzung der Vereinigung, Urkunden für Emennung, bzw. Abgabe der Amter der Vorstandsmitglieder, der mit der tâglichen Verwaltung beauftragten Personen sowie der zur Vertretung der Vereinigung ermüchtigten Personen und der kommissarischen Vorstandsmitglieder, Beschlüsse zur rechtlichen Unwirksamkeit, Auflásung oder Liquidation der VoG, Jahresbilanzen, Kopie des Mitgliederverzeichnisses, Anderungen an Urkunden und vorgenannten Dokumenten sowie der koordinierte Satzungstext.

Folgende Personen sind aniüsslich der Generalversammlung vom 24.03.2015 aus dem Vorstand ausgetreten: Gary Ritzen und Jürgen Streng. Neu eingetreten ist: Peter Schuller

M00 3,2

Teil Q : Fortsetzung

..............n~~~n--n~~.n n1

Artikel 32: Der aktuelle Verwaltungsrat der effektiven Mitglieder setzt sich somit zusammen aus:

Herr Roif CARL, Prgsident

Kinkebahn 144

4731 Eynatten

Herr Patrick Lux, Vizeprâsident

Haustraf[e 19

4730 Raeren

Frau Sylvia KERRES, Kassiererin und Schriftführerin

Rue de Grand Ry 5

4701 Kettenis

Herr Joachim Van Weersth, Sportschaffe

Frepert 64

4730 Hauset

Herr Mario Piel, Hallenvertreter Sporthalle Eynatten

Kinkebahn 137

4731 Eynatten

Herr Peter RADERMECKER, Belange Schützen

Neudorfer Str 75

4730 Raeren

Frau Astrid Teller, Beisitzerin

Eupenerstral3e 179

4837 Baelen

Herr Peter Schuller, Beisitzer

Bergscheid 5

4730 Raeren

Frau Ghina Corsten, Beisitzerin

Marienthalstrasse 3

4730 Raeren

Herr Joffrey Huby, Beisitzer

Bergstraf3e 37

4730 Raeren

Herr Christoph Cormann, Beisitzer

Wegestraf3e 44

4731 Eynatten

Herr Christoph HEEREN, Vertreter der Gemeinde

Winkelstral3e 18

4730 Raeren

Herr Erwin Güsting, Vertreter der Gemeinde

Kirchstra1 e 83

4730 Raeren

Herr David Kirschvink, Vertreter der Gemeinde

Periolbachstrasse 6

4730 Raeren

Bitte suf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vordersalte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vestreten.

Auf der Rtíokseite : Name und Unterzeichnung.

--,~- .

. ~

. Derq Belgiscrº%gn Staatsblatfi' vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
SPORTRAT RAEREN, ABGEKURZT : SRR

Adresse
HAUPSTRASSE 26 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
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Région : Région wallonne