STIFTUNG INKLUSION

Divers


Dénomination : STIFTUNG INKLUSION
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 507.818.259

Publication

12/01/2015
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Aniagen zure Belgischen Staatsblatt zu vereiffentlichen ist

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten



Hinterlegt bol der Kanzlel

des Handelsgerichts £UPEN

3 0 -12- 2CVI

ifidteitiw

der Greffier

Unternehmensnr :osa .848.e

Name der Vereinigung 1 Stiftung f Organismen

(ausgeschrieben) : STIFTUNG 1NKLUSION

(abgekilrzt) :

Rechtsform : Gemeinnützige Stiftung

Sitz : 4780 Sankt Vith, Vennbahnstralle n° 4/4

Geuenstand

der Urkunde : Gründung

Aus einer Urkunde abgehalten vor Notarin Morgane CRASSON, Stellvertreterin des Honorarnotars Erwin MARAITE, vormals mit dem Amtssitz zu Malmedy, welche in dieser Eigenschaft ernannt wurde aufgrund eines, Beschlusses des Herrn Philippe CLAUDE vom 3. Oktober 2014 in seiner Eigenschaft als Président des, Gerichtes Erster Instanz in Lüttich, am 22. Dezember 2014, ,Einregistriert in Malmedy, am 22. Dezember 2014, in Band 441 Blaft 1 Fach 20, vier Blétter ohne Zusatz, fünfzig Euro (50 EURO) erhoben, gaz. S. BERGS", geht hervor, dass

1)Herr HEINEN Helmut Hubert Nikolaus, geboren zu Bütgenbach, am 3. Oktober 1949 (Nationalnummer 49.10.03 267-63), wohnhaft in 4750 Weywertz, Lindenstrasse 12 ;

2)Herr SOUREN Marvin Rudolph Hélène, geboren zu Eupen, am 6. April 1988 (Natio-nalnummer 88.04.06 235-06), wohnhaft in 4654 Herve-Charneux, Les Fawes 389

3)Herr LAUFFS Jacques Willi, geboren zu Raeren, am 7. August 1960 (Nationalnummer 60.08.07 119-17), wohnhaft in 4700 Eupen, Am Waisenbüschchen 14 ;

eine gemeinnützige Stiftung gegründet haben geméss dem Gesetz vom 27. Juni 1921, abgeéndert durch die Gesetze vom 2. Mai 2002 und 16. Januar 2003 und die Satzungen wie folgt festgelegt haben:

KAPITEL I  BEZEICHNUNG, ZIELSETZUNG, SITZ, DAUER

Artikel 1: Bezeichnung

Die gemeinnützige Stiftung, hiernach Stiftung genannt, trâgt die Bezeichnung  STIFTUNG INKLUSION".

In allen von der Stiftung ausgehenden Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veróffentlichungen und:

sonstigen Schriftstücken wird ihr Name mit den Wórtern  gemeinnützige Stiftung" sofort davor oder danach:

angegeben.

Artikel 2: Stifter

1)Herr HEINEN Helmut Hubert Nikolaus, geboren zu Bütgenbach, am 3. Oktober 1949 (Nationalnummer

49.10.03 267-63), wohnhaft in 4750 Weywertz, Lindenstrasse 12 ;

2)Herr SOUREN Marvin Rudolph Hélène, geboren zu Eupen, am 6. April 1988 (Nationalnummer 88.04.06

235-06), wohnhaft in 4654 Herve-Charneux, Les Fawes 389 ;

3)Herr LAUFFS Jacques Willi, geboren zu Raeren, am 7. August 1960 (Nationalnummer 60.08.07 119-17),

wohnhaft in 4700 Eupen, Am Waisenbüschchen 14 ;

Artikel 3: Sitz

Der Sitz der Stiftung ist in St. Vith, Vennbahnstrasse 4/4. Der Sitz kann durch den Verwaltungsrat verlegt

werden.

Artikel 4: Dauer

Die Stiftung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Artikel 5: Zielsetzung der Stiftung

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die daze ermgchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegeniíber, zu vertreten.

Auf der Rückselte: Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3.2

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Die Stiftung arbeitet ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie verfolgt weder religii se, philosophische noch politische Ziele.

Sie bezweckt, Menschen mit Behinderung oder ihren Angeh5rigen in akuten sozialen Situationen eine finanzielle Hilfe zu gewâhren, um sie bei ihren Bestrebungen zur gesellschaftlichen Inklusion zu unterstützen. Die pràzisen Kriterien für die Unterstützung durch die Stiftung werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

Die Stiftung kann alle Tâtigkeiten ausüben die zum Erreichen ihrer Ziele notwendig sind, so auch soweit gesetzlich zulàssig, sekundâr gewerbliche und profitable Aktivitâten deren Ertrag zu jeder Zeit und integral zur Realisierung des uneigennützigen Zieles der Stiftung verwendet wird.

Artikel 6: Unentgeltliche Zuwendungen zugunsten der Stiftung

Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden  Handschenkungen ausgenommen  oder durch

Testament zugunsten der Stiftung müssen vom Minister der Justiz oder seinen Beauftragten erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, deren Wert nicht den Wert in Artikel 33 des Gesetzes vom 27 Juni 1921 übersteigt.

Die Stiftung kann somit alle Schenkungen und Vermâchtnisse von Privatpersonen annehmen und alle 6ffentlichen und privaten Subsidien erhalten.

KAPITEL Il  VERWALTUNG DER STIFTUNG

Die Verwaltung und Vertretung der Stiftung wird von einem Verwaltungsrat wahrgenommen.

Artikel 7: Besetzung des Verwaltungsrates

Die Stiftung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet der aus maximal zehn (10) Personen besteht. Die

Verwaltungsratsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Dauer von fünf Jahren ernannt.

Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwehlbar.

Das Mandat der Verwaltungsratsmitglieder wird unentgeltlich ausgeübt.

Falls ein Verwaltungsratsmitglied frühzeitig sein Amt niederlegt, wird eine neue Person durch den

Verwaltungsrat bestimmt, um das Mandat zu beenden.

Artikel 8: Bestellung, Abberufung und Beendigung des Mandates

Die Verwaltungsratsmitglieder im Amt wâhlen die neuen Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit.

Dies betrifft nicht die Brei Vertreter des Verwaltungsrates der Dienststelle für Personen mit Behinderung, welche direkt durch den Verwaltungsrat der Dienststelle für Personen mit Behinderung bestellt werden und diesen im Verwaltungsrat der Stiftung vertreten.

Das Mandat als Verwaltungsratsmitglied endet durch Tod, Austritt oder Abberufung.

Am Ende eines Mandates, muss das Verwaltungsratsmitglied, das sein Mandat erneuem will, ein entsprechendes Schreiben an den Prâsidenten der Stiftung richten, und dies, einen Monet vor Beendigung des Mandates.

Jedes Mitglied ist frei sich zu jeder Zeit von der Stiftung zurückzuziehen, indem es dies per Einschreiben an den Verwaltungsrat mitteilt.

Die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds ist nur müglich wenn zwei Drittel (2/3) der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Abberufung zustimmen. Bei offensichtlicher Nachlâssigkeit spricht das Gericht Erster lnstanz die Abberufung des Verwaltungsratsmitglieds aus, gem Artikel 43 des Gesetzes vom 27 Juni 1921.

Artikel 9: Présidium

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Prâsidenten, einen Sekretâr und einen Kassierer. Sie werden für die Dauer ihres Mandates als Verwaltungsratsmitglied bestimmt. Zusammen bilden sie das Presidium.

Artikel 10: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jades Mal Jann auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, ween es die Interessen der Stiftung erforders. Er tritt aber mindestens ein Mal im Jahr und spâtestens am 30. Juni zusammen, um die jâhrlichen Konten und das Budget für das folgende Jahr zu erstellen.

Die Einberufung des Verwaltungsrates ist ebenfalls zwingend, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern gewünscht wird. Dem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist innerhalb von fünfzehn (15) Tagen stattzugeben.

Die Einladung zur Verwaltungsratssitzung muss mindestens sieben (7) Tage im Voraus verschickt werden. Die Einladung beinhaltet die Tagesordnung, das Datum, den Ort sowie die Uhrzeit der Sitzung. Sie kann per Post, Fax oder Email verschickt werden.

Bel Verhinderung des Vorsitzenden übt der Stellvertretende Vorsitzende oder, in Ermangelung eines solchen, das âlteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 11: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig wenn mindestens die Hâlfte der Mitglieder anwesend oder vertreten

sind.

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MOA 3.2

Soulte ein Verwaltungsrat nicht beschlussffhig sein, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen fünfzehn (15) Tagen einberufen. Dieser ist beschlussffhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder,

Falls der Verwaltungsrat über eine Abânderung der Statuten, die Bestellung oder Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds, eine interne Ordnung oder die freiwillige AuflSsung der Stiftung beschliel t, bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel (2/3) der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Artikel 12: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollm5chtigten vertreten lassen. Der

Bevollmachtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein.

Die Bevollmüchtigung hat schriftlich (per Post, Fax oder Email) zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied

darf nur eine Bevollmgchtigung wahrnehmen.

Artikel 13: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse im Rahmen der t5glichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollm5chtigungen, die der Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung Driften gegenüber rechtsgültig vertreten durch die gemeinsame Unterschrift des Vorsitzenden und eines PrSsidiumsmitglieds.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klagerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung durch die gleichen Vertreter geführt.

Bei finanziellen Transaktionen legt der Verwaltungsrat die HShe des Betrages fest, bei dem sowohl die Unterschrift des Kassierers und des Prâsidenten erforderlich ist.

Artikel 15: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von gemeinnützigen Stiftungen unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persünlichen Haftung.

Artikel 16: Befugnisse

Der Verwaltungsrat ist für alle Handlungen zustgndig die im weitesten Sinne zur Verwaltung der Stiftung gehoren, unter Berücksichtigung etwaiger gesetzlicher Einschrânkungen,

In diesem Zusammenhang kann er insbesondere alle Zahlungen tâtigen und in Empfang nehmen sowie Quittungen darüber verlangen oder ausstellen, Ablieferungen bzw. Hinterlegungen tâtigen, oder in Empfang nehmen, jegliche beweglichen oder unbeweglichen Güter erwerben, tauschen oder ver uflern sowie mieten oder vermieten, private oder dffentliche Zuschüsse und Subventionen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, Vermâchtnisse und Schenkungen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, sein Einverstândnis zu Vertrâgen, Gesch ftsauftrágen und Arbeiten erteilen und sie abschlieflen, Anleihen jeglicher Art mit oder ohne Garantie aufnehmen, zu sâmtlichen Einsetzungen in die Rechte anderer sowie zu sâmtlichen Bürgschaftsleistungen sein Einverstândnis eiteilen oder sie annehmen, die unbeweglichen Güter der Stiftung (gegebenenfalls mit Vermerk der Vollstreckungsklausel) mit Hypotheken belasten, Darlehen und Vorauszahlungen jeglicher Art aufnehmen bzw. gewâhren, auf bindende oder dingliche Rechte jeglicher Art sowie auf dingliche Garantien oder Personalkautionen jeglicher Art verzichten, die LSschung von Hypotheken oder Vorzugseintragungen jeglicher Art vor oder nach einer Zahlung veranlassen, Übertragungen, Umschreibungen, Pfândungen oder sonstige Verhinderungen vornehmen, vor allen Gerichten sowohl als Klâger wie auch als Beklagter prozessieren und alle Urteile ausführen oder ausführen lassen, Vergleiche schlief3en, Schiedsvertrâge schlief3en.

Die Ernennung und Entlassung aller Angestellten und Personalmitglieder der Stiftung sowie die Festiegung ihrer Zustândigkeitsbereiche und Entlohnung erfoigt ebenfalls durch den Verwaltungsrat selbst oder durch das Prâsidium, dem er die Vollmacht dazu erteilt und dessen Funktionsweise sowie dessen Kompetenzen durch den Verwaltungsrat festgelegt werden,

Artikel 17: Tâgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung der Stiftung sowie die Vertretungsbefugnisse im

Rahmen dieser tâglichen Geschâftsführung an eine oder mehrere Personen übertragen.

Artikel 18: Interessenkonflikte

Falls ein Verwaltungsratsmitglied einen lnteressenkonflikt hat, muss es dies den anderen Mitgliedem vor der

Beschlussfassung des Verwaltungsrates mitteilen. Die betroffene Person nimmt nicht an der Beschlussfassung

und Abstimmung teil.

Die Gründe des Interessenkonfliktes müssen im Protokoll der Sitzung wiederzufinden sein.

KAPITEL III: GESCHÂFTSJAHR

MOD32

1

" Teil S : Fortsetzung

Artikel 19

Das Geschtiftsjahr der Stiftung beginnt am ersten Januar und endet am einunddreiGigsten Dezember.

KAPITEL IV: RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 20

Gemâll der gesetzlichen Verpflichtungen hat der Verwaltungsrat jâhrlich, spdtestens im Monet Juni die Jahresabrechnung über das abgelaufene Geschâftsjahr aufzustelien, aus der klar und deutlich die finanzielie Situation der Vereinigung ersichtlich ist, sowie das Budget des folgenden Geschâftsjahres.

KAP1TEL V: AUFLÜSUNG DER STIFTUNG

Artikel 21

lm Falle der Auflüsung der Stiftung geme Artikel 39 des Gesetzes vom 27 Juni 1921 wird das verbleibende Nettovermogen einer oder mehreren Vereinigungen oder Stiftungen mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestelit,

KAPITEL VI: VERSCHIEDENES

Artikel 22

Die Rechte der Einrichtung gehen zurück auf den Tag, an dem die gegenwârtige Gründungsurkunde und ' die Satzungen der Regierung zugestelit worden sind.

Alie Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den ' Bestimmungen des Gesetzes vom 27 Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzietungsabsicht, die internationaien Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, oder den nachfolgenden Gesetzen.

Sollte die Klausel der vorliegenden Satzung nicht rechtsgültig sein, so bleibt die Wirksamkeit der Statuten im Übrigen unberührt.

VORLÂUFIGE BESCHLÜSSE

Unmittelbar nach Festlegung der Statuten sind die vorgenannten Stifter zu einer ersten Verwaltungsratssitzung zusammengetreten.

Es wurde einstimmig beschiossen :

1)Das erste Geschâtsjahr beginnt am 22. Dezember 2014 und endet am 31. Dezember 2015.

2)Die Anzahi der Verwaltungsratsmitglieder wurde zunâchst auf drei (3) festgelegt. Wurden ernannt :

a.Herr HEINEN Helmut, vorgenannt, der dies angenommen hat;

b.Herr SOUREN Marvin, vorgenannt, der dies angenommen hat;

c.Herr LAUFFS Jacques, vorgenannt, der dies angenommen het.

Die Dauer der Mandate betrâgt fünf (5) Jahre.

Die Vertretung der Gesellschaft wird gemâss Artikel 14 der Satzungen ausgeübt.

3)Die soeben ernannten Verwaltungsratsmitglieder bestimmten :

a.Als Prâsidenten : Herrn HEINEN Helmut, vorgenannt, der dies angenommen hat;

b.Als Schriftführer : Herrn SOUREN Marvin, vorgenannt, der dies angenommen hat;

c.Als Kassierer : Herrn LAUFFS Jacques, vorgenannt, der dies angenommen hat.

Für gieichlautenden analytischen Auszug,

Morgane CnASSON,

stellvertretende Notarin.

Gleichzeitig hinterlegt : eine Ausfertigung des Generalversammlungsprotokolls

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

~ I]ern Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite. Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dutten gegenuber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
STIFTUNG INKLUSION

Adresse
VENNBAHNSTRASSE 4, PB 4 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne