STIFTUNG TH. MEURER

Divers


Dénomination : STIFTUNG TH. MEURER
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 422.234.961

Publication

19/06/2013
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

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Unternehmensnr : 0422.234.961

Name der Vereinigung f Stiftung f Organismen

(ausgeschrieben) : STIFTUNG Th. MEURER

(abgekürzt) :

Rechtsform : Gemeinnütztge Stiftung

Sitz : 4780 Sankt Vith, Am Sonnenhang Nr 11

Gegenstand

der Urkunde : Statutenanpassung

Aus einer Urkunde abgehalten var Notar Erwin MARAITE, Noter mit dem Amtssitz zu Malmedy, geschaftsführender Notar der Zivilgeselischaft in Form einer Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung  Erwin

x MARAITE, Notar", am zweiundzwanzigsten April zweitausenddreizehn,  Einregistriert in Stavelot, am fünfundzwanzigsten April zweitausenddreizehn, in Band 435 Brait 75 Fach 17, vier Blatter ohne Zusatz, fünfundzwanzig Euro (25 EURO) erhoben, gez. S. BERGS", geht hervar, dass die Satzungen der gemeinnützigen Stiftung "Stiftung Th. MEURER" den Bestimmungen des Gesetzes vom 2, Mai 2002 angepasst wurden und durch folgenden Wortlaut ersetzt wurden:

KAPITEL 1 : BEZEICHNUNG  SITZ  GEGENSTAND  DAUER

Artikel 1

Die gemeinnützige Stiftung tragt die Bezeichnung  STIFTUNG Th. MEURER".

Artikel 2

Der Sitz der Stiftung ist in 4780 Sankt Vith, Am Sonnenhang Nr 11.

Der Sitz kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.

Artikel 3

Die Stiftung verfolgt, entsprechend dem letzten Willen des verstorbenen Herris Theodor Meurer ausschliel lich gemeinnützige Ziele.

lhre Einnahmen werden wie folgt verteilt

a)Ungefahr ein Zehntel (1/10) zu Gunsten der Vereine der Stadt Sankt Vith, darm einbegriffen die Feuerwehr und der Kirchenchor ;

b)Ungefahr ein Zehntel (1110) zu Gunsten aller Sankt Vither Bürger die über achtzig Jahre alt sind,: anlasslich eines Essens am Namenstag des Stifters ;

c)Ungefhr zwei Zehntel (2/10) in Form von Weihnachtsgeschenken an die Bedürftigen der Stadt Sankt Vith; d)Ungefehr ein Zehntel (1110) an das Rote Kreuz, die Blinden, die Missionen, die zukünftigen Priester, die Vereinigungen des Baugewerbes, usw. ;

e)Ungefahr fünf Zehntel (5/10) an die Kirche und an die Verwaltung der Stiftung, unter anderem für drei' heilige Messen im Gedenken an die Verstorbenen der Familien Meurer, Desalm, Schütte, am achten Juni, achten September und siebenundzwanzigsten September eines jeden Jahres und den Unterhalt der Grabstatte; Meurer, Desalm, Schütte mindestens zweimal jâhrlich mit frischen Blumen, Pflanzen und deren Bewâsserung.

Die Stiftung kann aullerdem samttiche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zuy ihrem Zweck stehen. Sie kann gegebenenfalls den obigen Verteilerschiüssel abandern im Einklang mit den: letztwilligen Verfügungen des Herrn Theodor Meurer.

Die Stiftung kann jede Art von Veranstaltungen durchführen sowie Immobilien erwerben und I ader; verwalten, dies zur FSrderung des genannten Zwecks.

Jedwede Handlung, die auf direkte oder indirekte Weise politischer oder religiüser Natur ist, oder sich auf: Sekten bezieht ist untersagt, mit Ausnahme etwaiger Handlungen zu Gunsten der r5misch-katholischen Kirche. Die Stiftung kann jederzeit aufgelast werden,

KAPITEL 2:VERWQLTUIVG____________ __

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vestreten. Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehaften

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -19/06/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

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Artikel 4

Die gemeinnützige Stiftung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens fünf Personen besteht. Diese sind nicht Mitglied einer politischen Partei, verfolgen keine partei-politische Absicht, üben kein partei-politisches Mandat bzw. Amt aus und sind partei-politisch nicht aktiv. Die Verwaltungsratsmitglieder verbieten sich jedwede Verbindung, direkt oder indirekt, mit gleich weicher Religion oder Sekte, aul3er der rümisch-katholischen Kirche.

Artikel 5

Unbeschadet der afgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persünlichen Haftung. lhre Verantwortlichkeit ist begrenzt auf die Ausführung des erhaltenen Mandats.

Artikel 6

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und eihen Kassierer

und, eventuell, einen Vizeprâsidenten.

Artikel 7

Der Verwaltungsrat tritt zusammen auf Einladung und unter dem Vorsitz des Vorsitzenden, oder, im Falle

von Verhínderung, eines Verwaltungsratsmitgliedes bestimmt durch seine Kollegen, jedes Mal wenn die

Interessen der Stiftung es fordern und jedes Mal wenn zwei Verwaltungsratsmitglieder es wünschen,

Die Sitzungen tinden statt in dem in der Einladung angegebenen Oit.

Artikel 8

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig wenn mindestens die Hüitte der Mitgtieder anwesend oder vertreten

ist.

Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied durch schriftliche Vallmacht ersetzen lassen. Der Verwaltungsrat trifFt alle Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. lm Faite von Stimmengleichheit ist die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden ausschlaggebend.

Artikel 9

Die Beschlussfassungen des Verwaltungsrates werden durch zwei bei der Sitzung und Abstimmungen

gegenwârtigen Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnete Protokolle festgehalten. Jedes

Verwaltungsratsmitglied kann lieses Register bei jeder Versammlung konsultieren.

Artikel 10

Der Verwaltungsrat ist für alle Handlungen zustândig, die im weitesten Sinne zur Verwaltung der Stiftung gehoren, unter Berücksichtigung etwaiger gesetzlicher Einschrànkungen.

In diesem Zusammenhang kann er insbesondere alle Zahlungen tâtigen und in Empfang nehmen sowie Quittungen darüber verlangen oder ausstellen, Ablieferungen bzw. Hinterlegungen tâtigen, oder in Empfang nehmen, jegliche beweglichen oder unbeweglichen Güter erwerben, tauschen oder verâul3ern sowie mieten oder vermieten, und dies selbst für mehr als neun Monate, private oder dffentliche Zuschüsse und Subventionen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, Vermâchtnisse und Schenkungen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, sein Einverstândnis zu Vertragen, Geschâftsauftrâgen und Arbeiten erteilen und sie abschliel3en, Anleihen jeglicher art mit oder ohne Garantie aufnehmen, zu sâmtlichen Einsetzungen in die Rechte anderer sowie zu sâmtlichen Bürgschaftsleistungen sein Einverstândnis erteilen oder sie annehmen, die unbeweglichen Güter der Stiftung (gegebenenfalls mit Vermerk der Vollstreckungsklausel) mit Hypotheken belasten, Darlehen und Vorauszahlungen jeglicher Art aufnehmen bzw. gewâhren, auf bindende und dinglichen Rechte jeglicher Art, sowie auf dingliche Garantien oder Personalkautionen jeglicher Art verzichten, die Lüschung von Hypotheken oder Vorzugseintragungen jeglicher Art vor oder nach eiher Zahlung veranlassen, Übertragungen, Umschreibungen, Pfândungen oder sonstige Verhinderungen vornehmen, vor allen Gerichten sowohl ais Kli3ger wie auch als Beklagter prozessieren und alle Urteile ausführen oder ausführen lassen, Vergleiche schliellen, Schïedsvertrage schliellen, dies alles gem den Bestimmungen des Gesetzes vom zweiten Mai zweitausendzwei.

Die Ernennung und Entlassung aller Angestellten und Personalmitglieder der Stiftung, sowie die Festiegung ihrer Zustándigkeitsbereiche und Entlohnung erfolgt ebenfalls durch den Verwaltungsrat seibst, oder durch den stândigen Ausschuss, dem er die Vollmacht dazu erteilt und dessen Funktionsweise sowie dessen Kompetenz durch den Verwaltungsrat festgelegt werden.

Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrer Arbeitsgruppen ernennen und deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. Jede Arbeitsgruppe wird durch ein durch den Verwaltungsrat bestimmtes Mitglied geleitet. Der Verwaltungsrat kann eine interne Geschâftsordnung zur Organisation des tâglichen Ablaufs der Stiftung erlassen.

Artikel 11

Aile Zahlungen 1m Namen der Stiftung werden entweder durch den Verwaltungsratsvorsitzenden oder den

Kassierer getâtigt,

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Alle Handlungen die die Stiftung verpflichten, alle Befugnisse und Volimachten werden durch den Verwaltungsratsvorsitzenden und ein Verwaltungsratsmitglied unterzeichnet. Diese haben gegenüber Driften einen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nicht zu rechtfertigen.

Prozesse, bei denen die Stiftung ais Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Stiftung durch die gleichen Vertreter geführt. Alle Dokumente und Briefwechsel bedürfen der Unterschrift entweder des Verwaltungsratsvorsitzenden oder des Sekretârs/Kassierers.

Artikel 12

Der Verwaltungsrat kann ein oder zwei Kommissare, deren Aufgaben festgelegt werden, für ein

Geschâftsjahr emennen.

Artikel 13

Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal pro Jahr, in der ersten Woche des Monats Mârz.

Der Verwaltungsrat kann, so oft es die Interessen der Stiftung dies fordern oder falls mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder dies schriftlich anfragen, zu einer auf3erordentlichen Versammlung einberufen werden. Die Verwaltungsratssitzung findet am Sitz der Stiftung oder an einem anderen in der Einladung bezeichneten Ort und Datum und Zeit statt. Die Einladungen erfolgen schriftlich mindestens acht Tage var der Versammlung und enthalten die Tagesordnung, Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der zur Verwaltungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

Die Verwaltungsratssitzung findet statt unter der Leitung des Verwaltungsratsvorsitzenden oder, bei Verhinderung, durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied. Bel Abwesenheit des Schriftführers ernennt der Vorsitzende einen Schriftführer.

Artikel 14

Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht dem Verwaltungsrat beizuwohnen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Jedes Verwaltungsratsmitglied dart nur eine Bevollmâchtigung wahrnehmen,

Artikel 15

Der Verwaltungsrat ist beschlussfhig wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.

Falls der Verwaltungsrat über eine Abânderung der Statuten, eine interne Ordnung oder die freiwillige Aufldsung der Stiftung beschlief3t bedarf es der Zustimmung von vier Fünftel (4/5) aller Mitglieder, Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer Zustimmung von vier Fünftel (415) der anwesenden oder vertretenen Mitglieder,

Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sein Mandat jederzeit durch Rücktrittsschreiben an den Rat beenden.

Artikel 16

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in einem zu diesem Zweck bestimmten Register aufgeführt, Dieses Register wird durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet und am Sitz der Stiftung aufbewahrt wo jedes Mitglied es konsultieren kann.

Kopien oder Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei Mitglieder unterzeichnet.

KAPITEL 3 : GESCHAFTSJAHR -- RECHNUNGSLEGUNG  AUFLÜSUNG

Artikel 17

Das Geschàftsjahr der Stiftung beginnt am ersten Januar und endet am einunddreilFigsten Dezember eine

jeden Jahres.

Gem Artikel 17 wird jâhrlich am einunddreif3igsten Dezember die Jahresabrechnung über das verflossene

Geschâftsjahr aufgestellt, und das Budget für das folgende Geschâftsjahr ersteilt.

Artikel 18

!m Falle der freiwilligen Aufltisung bestimmt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Liquidatoren und legt

deren Befugnisse fest und entscheidet über das Nettovermogen der aufgelíisten Stiftung.

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Stiftung wird das verbleibende Nettovermogen den Vereinigungen

oder Stiftungen mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

KAPITEL 6 ; VERSCHIEDENES

Aile Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den

Bestimmungen des Gesetzes vom zweiten Mai zweitausendzwei oder den nachfolgenden Gesetzen.

Soulte eine Klausel der vorliegenden Satzung nicht rechtsgültig sein, so bleibt die Wirksamkeit der Statuten

im Übrigen unberührt.

Nach der Neufestiegung der Statuten haben die Erschienen einstimmig folgende Beschlüsse gefasst :

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Teil B : Fortsetzung

Es wird festgestellt, dass Herr JAMAR Raymund (Natíonalnummer 27.11.13 191-63) sein Amt als Verwaltungsratsmitglied aus persbnlichen Gründen niedergelegt hat und zwar mit Wirkung ab dem 14. Mârz 2012.

Folgende Personen werden zu Mitgliedern des Verwaltungsrates für eine zeitlich nicht begrenzte Dauer bestâtigt :

-Herr POHLEN Jean (Nationalnummer 490706-289-27), wohnhaft in 4720 Kelmis, Kirchplatz Nr 3/A, der dies angenommen hat;

-Frau MARGRAFF Ingrid (Nationalnummer 440925-182-55), wohnhaft in 4780 Sankt Vith, Heckingstralre Nr 25, die dies angenommen hat;

-Herr PALM Gerhard (Nationalnummer 490405-399-23), wohnhaft in 4780 Sankt Vith, Am Sonnenhang Nr 11, der dies angenommen hat;

-Frau ARENS Irmgard (Nationalnummer 490506-220-82), wohnhaft in 4780 Sankt Vith, Hauptstral e Nr 89 A, die dies angenommen hat;

-Frau KOHNEN Renate (Nationalnummer 460218-206-40), wohnhaft in 4780 Sankt Vith, Rodter StraFFe Nr 38/A, die dies angenommen hat.

Darüber hinaus wurden folgende Ernennungen innerhalb des Verwaltungsrates vorgenommen

-Vorsitzender : Herr POHLEN Jean, vorgenannt, der dies angenommen hat;

-Schriftführer : Herr PALM Gerhard, vorgenannt, der dies angenommen hat;

-Kassiererin : Frau ARENS Irmgard, vorgenannt, die dies angenommen hat.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Für gleichlautenden analytischen Auszug,

Erwin MARAITE, Notar.

Gleichzeitig hinterlegt : eine Ausfertigung des Generalversammlungsprotokolls

Laut Kdniglichen Beschlusses vom neunundzwanzigsten Mai zweitausenddreizehn wurde die Abânderung des Gegenstands und der Aktivitâten der gemeinnützigen Stiftung "Stiftung Th. MEURER" genehmigt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -19/06/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben ; Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oderder Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung ader die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten,

Auf der Rückseite ; Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
STIFTUNG TH. MEURER

Adresse
AM SONNENHANG 11 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne