STONE STORE

Divers


Dénomination : STONE STORE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 567.676.167

Publication

12/11/2014
ÿþMod PDF 11.1

Teil B Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen ist



Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Staatsblatt vorberhalten

Belgischen

Dem

*14310560*

Déposé

07-11-2014

Kanzlei

0567676167

Unternehmensnr. :

Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) :

STONE STORE

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 12/11/2014 - Annexes du Moniteur belge

GRÜNDER : 1. Herr KESSELS Pascal, geboren in Verviers, am 8. Januar 1976

Nationalregisternummer 76.01.08 045-57, Ehegatte von Frau Ramona WETZELS, wohnhaft in 4720 KELMIS, Steinkaulstrasse 65.

Verheiratet unter dem Güterstand der Gütertrennung gemäss Ehevertrag vor dem unterzeichneten Notar vom 10. Mai 2012. Welcher seinen Güterstand nachträglich nicht abgeändert hat.

2. Herr SCHWEITZER Angelo, geboren in Eupen, am 7. September 1977, Nationalregisternummer 77.09.07 153-56, Ehegatte von Frau Michaela Ernestine Maria NOËL, wohnhaft in 4710 Lontzen, Mühlenweg 18.

Verheiratet zu Lontzen, am 31. Juli 2010, ohne eine Ehevertrag abgeschlossen zu haben und ohne einen solchen nachträglich angenommen zu haben.

FORM : Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung

BENENNUNG : "STONE STORE "

GESELLSCHAFTSSITZ : 4710 LONTZEN, Lütticherstrasse 122

GEGENSTAND: Die Gesellschaft hat zum Gegenstand, sowohl in Belgien als auch im Ausland, für

eigene Rechnung oder für Rechnung von Dritten oder in Beteiligung mit diesen :

. Gross- und Einzelhandel mit Bau- und Gartenmaterialien;

. Gross- und Einzelhandel mit Farben und Lacken;

. Gross- und Einzelhandel mit Boden- und Wandfliesen;

. Gross- und Einzelhandel mit Parkett-, Laminat- und Korkböden;

. Gross- und Einzelhandel mit Sanitärartikeln und Installationszubehör;

. Gross- und Einzelhandel mit Eisenwaren und Handwerkzeugen;

. Gross- und Einzelhandel mit Bauelementen aus Metall.

Die Gesellschaft kann alle Operationen tätigen, so Handel, Industrie, Finanz und bewegliche,

unbewegliche, bürgerliche Operationen, welche einen direkten oder indirekten Zusammenhang mit

ihrem Gegenstand haben und die die Betreibung oder die Entwicklung vereinfachen können.

Sie kann sich ausserdem über gleich welchen Weg an allen Gesellschaften, Unternehmen,

Geschäften, Vereinigungen, deren Gegenstand mit dem ihrigen identisch, analog oder konnex wäre

oder einfach möglicherweise ihre gesellschaftliche Tätigkeit begünstigen könnte, beteiligen.

Sitz :

(volständige adresse)

Gegenstand der Urkunde :

Rechtsform :

(abgekürzt) :

Lütticher Strasse 122

4710 Lontzen

Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung

Einrichtung

DAUER : Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

GESELLSCHAFTSKAPITAL : Das Gesellschaftskapital wurde bei Gelegenheit der Gründung der Gesellschaft auf achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00¬ ) festgesetzt, darge¬stellt durch hundert, je ein/Hundertstel des Gesellschaftskapitals bildende Gesellschaftsanteile, ohne Nennwert. Die Gesellschaftsanteile wurden für die Gesamtheit in bar, durch die Herren KESSELS und SCHWEITZER für je eine Hälfte gezeichnet, nämlich: fünfzig (50) Anteile durch jeden Gesellschafter. Jeder der einhundert Gesell¬schafts¬anteile ist zu einem/Drittel befreit durch Bareinzahlung, so, dass die Gesellschaft ab nun über den Betrag von SECHSTAUSENDZWEIHUNDERT EURO (6.200.

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-EUR) verfügt.

Dieser Betrag wurde vor Gründung der Gesellschaft durch Überweisung auf ein Sonderkonto Nummer BE85 0017 3967 6206 eröffnet auf Namen der Gesellschaft im Wege der Gründung bei der Zweigstelle der BNP PARIBAS FORTIS in Kelmis hinterlegt.

GESCHi FTSJAHR : Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endigt am einundreissigsten Dezember.

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RESERVEFONDS : Der günstige Überschuss der Ergebnissrechnung, abzüglich der

Geschäftskosten, der Abschreibungslasten, die aus den bestätigten Jahreskonten hervorgehen, stellt den Nettogewinn dar.

Von diesem Gewinn werden jährlich fünf Prozent (5%) zur Bildung des gesetzlichen Reservefonds abgehoben; diese Abhebung ist nicht mehr verpflichtend, wenn die Reserve ein/Zehntel des Gesellschaftskapitals erreicht hat. Der Rest wird der Bestimmung, die die Generalversammlung gegeben hat, zugeführt.

Die Verwaltung kann, in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsgesetzbuch, Anzahlungen auf Dividende austeilen, durch Entnahme auf den Gewinn des laufenden Rechnungsjahres.

Die Verwaltung hat das Recht bei der ordentlichen Generalversammlung, während der Sitzung, die Entscheidung bezüglich der Genehmigung der Jahreskonten um drei Wochen zu vertagen. VERTEILUNG : Nach Tilgung aller Kosten, Schulden und Liquidations¬auflagen oder Hinterlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Beträge, werden die Netto¬aktiva zwischen den Gesellschaftern verteilt im Verhältnis zu den Anteilen, die sie besitzen; jeder Anteil berechtigt zu gleichem Recht. Wenn nicht alle Gesellschaftsanteile im gleichen Verhält¬nis befreit sind, gleichen die Liquidatoren, vor der Ver¬teilung, die Werte aus, sei es durch Anforderung von zusätz¬lichen Mitteln zu Lasten der ungenügend befreiten Titel, sei es durch vorherige Barrückzahlung zu Gunsten der befreiten Titel in einem erhöhten Verhältnis. Der Restbetrag wird gleichermassen unter allen Gesellschaftsanteilen verteilt.

GESCHi FTSFÜHRUNG: Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer, natürliche Personen, Gesellschafter oder nicht, verwaltet.

Der Geschäftsführer darf alle erforderlichen oder nützlichen Handlungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes tätigen, ausser diejenigen, die das Gesetz der Generalversammlung vorbehält.

Er vertritt die Gesellschaft Dritten und der Justiz gegenüber, sei es als Kläger, sei es als Beklagter; er vertritt die Gesellschaft in den Urkunden, auch in denen, in welchen ein öffentlicher Beamter oder ein ministerieller Beamter hinzukommt.

Der Geschäftsführer hat auch alle Befugnisse um Vertre¬ter, Angestellte und Arbeiter der Gesellschaft zu ernennen und zu entlassen, und Bevollmächtigten Sondervollmachten zu erteilen. Im Falle von mehreren Geschäftsführern ist die Gesellschaft Dritten gegenüber und vor Gericht rechtsgültig vertreten durch einen Gesellschaftführer.

VERGÜTUNG : Die Generalversammlung entscheidet ob das Mandat des Geschäftsführers vergütet oder nicht vergütet wird und bestimmt die Höhe der Vergütung; diese kann ein Festbetrag oder veränderlich sein. Diese Vergütung wird in den allgemeinen Kosten verbucht, unabhängig möglicher Representations-, Reise- und Fahrtkosten.

HAFTUNG DER GESCHi FTSFÜHRER : Die Geschäftsführer sind haftbar, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Recht, bezüglich der Ausführung der Befugnis, die sie erhalten haben und bezüglich der Fehler, die sie in ihrer Verwaltung begangen haben.

Sie sind gesamtschuldnerisch haftbar entweder der Gesell¬schaft oder Dritten gegenüber jeglichen Schadensersatzes, der aus Zuwiderhandlungen gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen oder den Satzungen der Gesellschaft hervorgehen.

Im Falle von mehreren Geschäftsführern und wenn diese gemeinsam handeln, wenn einer der Geschäftsführer ein entgegengesetztes Interesse vermögensrechtlicher Art der Gesellschaft gegenüber hat, bezüglich einer oder mehrerer Operationen, oder einer zu treffenden Entscheidung, ist er verpflichtet, sich dem Gesellschaftsgesetzbuch zu unterwerfen.

Wenn es kein Geschäftsführungskollegium gibt und ein Geschäftsführer sich in einer solchen Lage befindet, so teilt er dies den Gesellschaftern mit und die Entscheidung kann nur getroffen werden oder die Operation nur getätigt werden für Rechnung der Gesellschaft mittels eines Ad Hoc Bevollmächtig¬ten.

Wenn der Geschäftsführer einziger Gesellschafter ist und sich in einer solchen Lage befindet, kann er diese Entscheidung treffen oder die Operation tätigen; er muss jedoch diesbezüglich gleichzeitig mit der Hinterlegung der Jahreskon¬ten einen Sonderbericht darüber ablegen.

ÜBERWACHUNG DER GESELLSCHAFT

A.- Jeder der Gesellschafter hat einzeln die Nachfor¬schungs- und Kontrollbefugnisse der Kommissare.

Wenn, in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsgesetzbuch, die Kontrolle der Gesellschaft einem

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Kommissar anvertraut werden muss oder wenn die Gesell¬schaft selbst diese Entscheidung trifft, wird der Kommissar für eine Dauer von drei Jahren ernannt, Dauer, die erneuert werden kann durch die Generalversammlung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften. Seine Entschädigungen bestehen aus einem feststehenden Betrag, welcher zu Beginn und für die Dauer des Mandats durch die Generalversammlung festge¬legt wird.

B.- Die Erben, Vertreter und Gläubiger eines Gesellschaf¬ters dürfen sich unter keinem Vorwand in die Verwaltungshandlungen der Gesellschaft einmischen. Sie müssen, zur Ausübung ihrer Rechte, auf die Jahreskonten und die regulär durch die Generalversammlung getroffenen Beschlüsse zurück¬greifen.

GENERALVERSAMMLUNG :

ZUSAMMENSETZUNG : Die Generalversammlung setzt sich aus allen Gesellschaf¬tern zusammen; diese haben das Recht, selbst oder über einen Bevoll¬mächtigten, der selbst Gesellschafter ist, zu wählen unter Berücksichtigung der gesetzlichen und satzungsmässigen Vor¬schriften.

Wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, übt dieser die Befugniss, die der Generalversammlung zusteht, aus; er darf die Befugnisse, die er an Stelle der Generalver-sammlung ausübt, nicht übertragen. Die Beschlüsse des einzigen Gesellschafters sind in einem Register, welches am Sitz der Gesellschaft gehalten wird, festgehalten.

VERSAMMLUNGEN, VERTRETUNGEN : Die ordentliche Generalversammlung findet am ersten Freitag des Monats Juni jeden Jahres statt, dies um 18 Uhr, entweder im Gesellschaftssitz oder an jedem anderen Ort, der in der Einladung angegeben ist; ist dieser Tag ein Feiertag, so wird die Ver¬sammlung auf den nächstfolgenden Arbeitstag verlegt. An diesem gleichen Datum zeichnet der alleinige Gesellschafter die Bestätigung der Jahreskonten.

Die Generalversammlung tritt auf Einladung durch die Verwaltung am Sitz der Gesellschaft oder an dem Ort, der in der Einladung angegeben ist, zusammen. Sie wird ausserordentlich zusammengerufen, jedesmal wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert und auf Anfrage von Gesellschaf¬tern, die ein/Fünftel des Kapitals vertreten.

Die Einladungen werden den Gesellschaftern, Geschäftsführern und eventuellen Kommissaren per Einschreibebrief fünfzehn Tage vorher zugestellt.

Den Gesellschaftern, Geschäftsführern und Kommissaren werden gleichzeitig mit der Einladung eine Kopie der Dokumente zugestellt, die ihnen aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches übermittelt werden müssen.

Jeder Gesellschafter darf sich bei der Generalversammlung durch einen Sonderbevollmächtigten vertreten lassen, für soweit dieser selbst Gesellschafter ist. Die juristischen Personen können sich jedoch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der nicht Gesellschafter ist; jeder Ehegatte kann durch seinen Ehepartner vertreten werden; die Handelsunfähigen, Minderjährigen und Entmündigten werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

Die Verwaltung kann die Formulierung der Vollmachten festlegen.

Die Protokolle der Generalversammlungen werden durch die Mitglieder des Büros und durch die Gesellschafter, die dies wünschen, unterschrieben. Ausser für den Fall, in dem die Beschlüsse der Generalversammlung urkundlich festgestellt werden müssen, werden die Dritten auszuhändigenden Ausferti¬gungen durch die Mehrheit der Geschäftsführer gezeichnet.

Bei jeder Versammlung wird eine Anwesenheitsliste aufgestellt, ausser wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, und die das Protokoll unterschreiben.

BESCHLÜSSE :Jeder Gesellschaftsanteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

Ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen werden die Beschlüsse ungeachtet der Anzahl vertretener Anteile bei der Generalversammlung, mit Stimmenmehrheit gefasst.

Keine Versammlung kann über Gegenstände beschliessen, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Die durch die Generalversammlung genommenen Beschlüsse, verpflichten die Gesellschafter, selbst die Abwesenden und die Dissidenten.

Die Ausübung des Stimmrechtes bezüglich der Gesellschafts¬anteile, die nicht eingezahlt wurden, ist solange unterbrochen solange diese Einzahlungen, die ordnungsgemäss gefordert wurden und einforderbar sind, nicht getätigt wurden.

Die Ausübung des Stimmrechtes kann Gegenstand von Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern sein. Sie müssen zeitlich begrenzt sein und in keinem Fall über eine Dauer von fünf Jahren hinausgehen und müssen zu jeder Zeit durch das Gesellschaftsinteresse begründet sein. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Erstes Geschäftsjahr und erste Generalversammlung.

Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tage der Hinterlegung eines Auszuges der Gründungsurkunde

bei dem Handelsgericht und endet am 31. Dezember 2015.

Die erste gewöhnliche Generalversammlung findet am ersten Freitag des Monats Juni 2016 statt.

2. Geschäftsführung

Die Generalversammlung hat beschlossen, die Anzahl Geschäftsführer auf zwei festzulegen.

Werden als nicht statuarischer Geschäftsführer ernannt, für eine unbegrenzte Dauer, mit der

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Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Teil B - anschluss

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Befugnis zusammen oder getrennt zu handeln, und infolgedessen die Gesellschaft der Justiz

gegenüber und in allen Urkunde allein zu vertreten :

- Herr KESSELS Pascal, geboren in Verviers, am 8. Januar 1976 Nationalregisternummer 76.01.08

045-57, wohnhaft in 4720 KELMIS, Steinkaulstrasse 65.

- Herr SCHWEITZER Angelo, geboren in Eupen, am 7. September 1977, Nationalregisternummer

77.09.07 153-56, wohnhaft in 4710 Lontzen, Mühlenweg 18.

Ihre Mandate werden vergütet.

3. Kommissar

In Anbetracht der gesetzlichen Kriterien, haben die Gesellschafter beschlossen, momentan keinen

Kommissar zu ernennen.

4. Obernahme der Verpflichtungen

Alle durch die Gründer der Gesellschaft für diese Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen in einer Frist von höchstens zwei Jahren vor der Hinterlegung des Auszugs der Urkunde beim Handelsgericht, müssen, auch stillschweigend, durch die Verwaltung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Hinterlegung übernommen werden.

Diese Verpflichtungen werden als von Anfang an als durch die gegründete Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen betrachtet.

5. Befugnisse

Herr KESSELS oder jede andere durch ihn bezeichnete Person, wird als ad hoc Bevollmächtigter der Gesellschaft bezeichnet, um über die Gelder zu verfügen, alle Dokumente zu unterzeichnen und um zu allen erforderlichen Formalitäten bei der Mehrwertsteuerverwaltung oder zur Eintragung der Gesellschaft in das Register der juristischen Personen und einer Sozialversicherungskasse zu schreiten.

Diesbezüglich wird der ad hoc Bevollmächtigte befugt sein, alle Verpflichtungen im Namen der Gesellschaften einzugehen, alle notwendigen Erklärungen abzugeben, alle Dokumente zu unterzeichnen und im Allgemeinen alle Notwendige zu machen, zur Erfüllung seines Mandates. FOR GLEICHLAUTENDEN AUSZUG,

Notar Marie-Noëlle XHAFLAIRE

Coordonnées
STONE STORE

Adresse
LUTTICHER STRASSE 122 4710 LONTZEN

Code postal : 4710
Localité : LONTZEN
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne