SWEET DIAMONDS SHOWBALLETT

Divers


Dénomination : SWEET DIAMONDS SHOWBALLETT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 836.434.958

Publication

22/08/2014
ÿþBijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2014 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Raz Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den An lagen zum Beigischen'Staatsblatt zu vereiffentlichen ist

Untemehmensnr : 0836.434.958

Name der Vereinigung F Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) Sweet Diamonds Showbaliet V.o.G.

(abgecürzt):

Rechtsforrn Vereinigung ohne Gewinnerzielung

Sitz : Hochstrasse 27 in 4711 Walhorn, Belgien

Gegenstand

der Urkunde Aufkiésung und Abschluss der Liquidation "Sweet Diamonds

Showbaltet V.o.G."

"

Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 30/07/2014

ENTLASTUNG DES VORSTANDES:

Die Vorstandsmitglieder legen ihr Amt nieder und die Generalversammlung erteilt ihnen Entlastung,

AUFLOSUNG DES VEREINS BENENNUNG DES LIQUIDATORS;

Nachdem sâmtliche Versuche gescheitert sind, eh-ie ausreichende Anzahl neuer Mitglieder zu finden damit wir unserer Zweckbestimmung der Fdrderung des Tanzsportes erfolgreich nachkommen hâtten künnen, bleibt uns keine andere Wahl ais den Verein ,,Sweet Dia monds VOO  Showbailett" freiwillig aufzulbsen.

Die Genereversammlung beschliet Einstimmig, den Verein Sweet Diamonds VOO in Auflbsung zu versetzen. [Jarre trâgt die VOO nun den Zusatz  Verein in Liquidation.e

Die Generalversammlung bestimmt AHN Christiane zum Liquidator,

Der Liquidator prüft die Vermeigensverhâltnisse der VOO, stellt deren Nettobestânde nach Tilgung deri Schulden test und führen die Vermeigenswerte einem uneigennützigen Ziel zu.

SPENDE DES VERBLEIBENDEN NETTOBESTANDES DER VEREINSKASSE NACH ABZUG DER KOSTEN:

Nach Abzug der Kosten (Verbffentlichung im Moniteur 122,94 und Kosten der;

Generalversammlung/Wertschâtzung 68 E) soli der Nettobestand in Hbhe von 837,30 gespendet werden an! folgende Vereinigung: die Sonnenschein VoG in Ivloresnet.

Der Liquidator ist verantwortlich die Vermdgenswerte im Sinne der Generalversammlung aufzubsen.

ABSCHLUSS DER LIQUIDATION:

Die Generalversammlung beschlieflt Einstimmig den Abschluss der Liquidation und entlastet den Liquidator.

Hiermit ist der Verein nach Verbffentlichung im Belgischen Staatsbiatt offiziell aufgelbst.

111111.111111.111111111

B. II

vc

Alle Anwesenden sind stimmberechtigt

ÇJ

Bitte auf der letzten Boite des Teils B angeben : Auf der Vordersoite: Name und Eigenschaft des hourkundenden Notera oder der Personen, die daiu ermàchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oden die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rünkseite : Rime und Unterschrift.

01/06/2011
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist MOE) 3.2

111 1

*iioeae31

A

i-iÉntarr iFgl : e: de( flárnT.Ici

Ces HanrSslsgericigs ~-.1PEN

? Q -05- 2011

IZ2anztet

Untemehmensnr r,, 3 1. 31 i q~ ~

Name der Vereinigung I Stiftung f Organismen

Sweet Diamonds Showballett V.o.G.

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Hochstrasse 27 in 4711 Walhorn, Belgien

Gründung der "Sweet Diamonds Showballett V.o.G."

SATZUNG DER V.o.G.  SWEET D[AMONDS SHOWBALLETT"

Die erschienen Gründungsmitglieder

AHN Christiane, Verbindungsweg 108, 4730 Raeren,

BRÜLS Joelle, Route Jean XXIII 12 bte 4, 4837 Baelen,

DODT Valérie, Hutte 51.4700 Eupen,

BIERFELD Sabine, Alter Malmedyerweg I5A, 4700 Eupen,

KRAFFT Samira, Binsterweg 6, 4700 Eupen,

PITZ Natascha, Groetbacherweg 66, 4711 Walhorn,

QUODBACH Désirée, Platzstrasse 18A, 4730 Raeren,

STOFFELS Monja, Hauptstrasse 48, 4730 Raeren,

THEVES Stephanie, Nikolausfeld 11, 4700 Eupen,

TOSO Vanessa, Hochstrasse 27, 4711 Astenet,

WORMS Jessica, Pfarrer-Henreco-Strasse 4, 4700 Eupen,

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemn Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

° KAPiTEL I - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

' Artikel 1

Bezeichnung

Die Vereinigung führl den Namen  Sweet Diamonds Showballett V.o.G. "

Bitte auf der le!ztten Seite des Tells B engeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundendon Notars osier de Personen, die dazu ennâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organ¬ srntis Driften aegencher, zu vertreten,.

Auf der Rückseite ; Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/06/2011- Annexes du Moniteur belge

(ausgeschrieberli : tallgekUrzt) .

ROChtsfOf r71 :

Sitz :

Gegenstand der Urkunde :

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/06/2011- Annexes du Moniteur belge

Artikel 2

Sitz

(1)Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht hal ihren Sitz in 4711 Walhom, Hochstrasse 27 (2)Die Vereinigung uniersteht dem Gerichtsbezirk Eupen

Artikel 3

Zweck

Die Fôrderung des Tanzsporles.

Die Gesellschaft verfolgt weder politische, noch weltanschauliche Ziele und untersagt sich diesbezügliche Betátigungen.

Artikel 4

Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il - M1TGLIEDER

Artikel 5

Mitglieder

(1)Die Vereinigung besteht aus den:

a) ordentlichen Mitgliedern;

b) Ehrenmitgliedern.

Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsral ernannt. (Diese haben keinerlei Stimmrecht.)

(2)Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dari jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unierzeichneten Gründungsmitglieder

Artikel 6

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2)Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgi auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Generalversammlung.

(3)Bei Minderjáhrigen sst die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erlorderlich.

Artikel 7

Ende der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft endet:

1.durch Tod;

2.durch Ausiritt, dieser hat durch mündliche Erklí3rung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen;

MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/06/2011- Annexes du Moniteur belge

MOO .3.2

3.durch Ausschluss; dieser kann erfoigen, wenn ein Mitglied:

-trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mil seinen Beitrâgen in Verzug ist.

-Wegen eines schweren Verstof3es gegen die interessen des Vereines.

Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2r3 der Anwesenden oder Veriretenden ausgesprochen werden.

(2)Mil dem Ende der Mitgliedschaft erlbschen alle Âmter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beitrâge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermogen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Fiechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln noch ein Inventar anfordern oder beantragen. Vereinigungspapiere sind zurückzugeben.

Artikel 8

Schadensersatzforderungen

Die Mitglieder k6nnen von derselben auf keine Art und Weise und aus keinem irgendwelchen Grund Entschildigungen oder Schadensersatz fordern, für iniolge der Tâiigkeiten der Gesellschait verursachte Schilden.

Artikel 9

Beitrâge

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheiilichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzi, wobei der Jahresbeiirag für jedes Mitglied nicht hóher sein dart als 250 C. Der Beitrag ist halbjâhrlich zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragsptlicht befreit.

Artikel 10

Mitgliederregister

(1)Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthált Name, Vernamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschtüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dern der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhált, einzutragen.

(2)Gemdf3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt (Art. 10Abs. 2 des Gesetzes y. 27.06.1921).

KAPITEL III - ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 11

Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1.die Generaiversammiung;

2. der Verwaltungsrat.

Artikel 12

Generalversammlung

" MDp 3.2 -

(1)Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustëndig für:

1)die Ânderung der Satzung;

2)die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3)die Bestellung und Abberufung der zwei Kassenprüfer;

4)die den Verwaltern und Kassenprüfern zu erteilende Entlastung;

5)die Biiligung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6)die freiwillige Auflbsung der Vereinigung;

7)den Ausschluss eines Mitgliedes;

8)die Umwandlung der Vereinigung in eine Geselischafl mit sozialer Zielsetzung;

9)alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dern Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

10)den Beitritt eines Mitgliedes

(2)Jedes ordentliche Mitglied, welches nachweistich den Milgliedsbeitrag bis zum Tag der Generalversammlung entrichtet hal, hat das Recht den Generalversammlungen beizuwohnen und daran tel

(3)Die Kassenprüfer werden mit der finanziellen Prüfung der Geschâftsführung des Verwaltungsrats beauftragl und müssen der Generalversammlung Bericht erstatten. Die Kassenprüfer werden aus den Reihen der Mitglieder gewâhlt.

Artikel 13

e

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen

(1)Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; disse findet lm M2rz stalt.

(2)Es kann so oit eine auf3erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine auf3erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

ÿ (3)Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat jedem ordentlichen Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der

Versammlung bekannt gegeben.

(4)Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratmitglieder dart die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes, Auflósung, Jahresabschluss und Haushaltspian oder Satzungsânderungen.

(5)Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Steltvertreter geleitet.

(6)Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verlügt über eine Slimme.

cª% d

(7)Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

ri/

Gd Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind (Art. 8 des

cd Geselzes vom 27.06.1921).



ri/ 14

tL

Verwaltungsrat

(1)Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens drei Personen zusammensetzt. Diese werden durch die Generalversammlung für unbestimmte

: Dauer gewâhlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Der Verwaltungsrat welt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftiührer und einen Kassenführer.

cd (2)Wiederwahl ist mbglich

:=3

(3)Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

(4)Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei pers6nliche Verpflichtung ein. lhre Haftung ist begrenz auf die Ausführung ihres Mandates.

(5)Mitglieder des Verwaltungsrates müssen nicht unbedingt Mitglieder der Vereinigung sein.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/06/2011- Annexes du Moniteur belge

Artikel 15

Einberutung, Tagesordnung, Ablaut und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

(1)Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens einmal pro Jahr einberufen.

(2)Die Tagesordnung wird am Tag der Sitzung fesigelegt.

(3)Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(4)Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Slimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Slimme seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 16

Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmüngsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem von dem Vorsitzenden jeweils zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder ieder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

Die Mitglieder werden über die Beschlüsse des Verwaltungsrates informiert.

KAPITEL IV - TP,GLICHE GESCHFIFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Artikel 17

Vertretung der Vereinigung

(1)Für alle juristischen Handlungen ist der einstimmige Beschtuss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig verfreten ist.

(2)Gerichtsverfahren, sei es ais Klager oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat geführt, Betreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

(3)Unbeschadet der Veriretungsbefugnisse des Geschàftstührers im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmachtigungen des Verwaltungsrates, wird die Vereinigung rechtsgültig verfreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinder Verwaltungs ratsmitglieder.

Artikel 18

Geschâftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tâtigkeitsbericht

(1)Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist vom 1. Mârz bis Ende Februar.

(2)Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemüf3 Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschaftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordenllichen Generalversammlung im Laufe des Monats April zur Billigung vorgelegt.

(3)Gemâf3 Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates. (4)Der Verwaltungsrat ersteilt jahrlich einen Bericht über die Tatigkeiten der Vereinigung.

MOD 3.2

KAPITEL V - SATZUNGSÂNDERUNG, AUFLÔSUNG, BESCHLUSSBESTIMMUNG

MOD 3.2

Teil B : Forleeizung

_ .

' Artikel 19

Satzungsánderung

Die Satzung dart nur gemâB den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geândert werden.

Artikel 20

Aufltisung

, lm Falle der freiwilligen Auflbsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren benennen und ihre Befugnisse festsetzen, Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einem Verein oder Organisation übertragen beziehungsweise zugeführt, deren Zwecke und Ziele àhnlich sozial begründet sind oder einer gemeinnützigen Einrichtung zugeführt.

Artikel 21

Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es werden zu Verwaltungsratsmitgliedern gewelt:

TOSO Vanessa

- THEVES Stephanie

- Al-IN Christiane

- PITZ Natascha

Der Verwaltungsrat hat gewâhlt:

-als Vorsitzenden: TOSO Vanessa

-als stelivertretenden Vorsitzenden: THEVES Stephanie

-als Schriftführer: Al-1N Christiane

-als Kassenführer: PITZ Natascha

Geschehen zu Lontzen am 28. April 2011 in zwei Urschriften.

Bitte aut der ietzten e-ite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschati des beuricundenden Notars oder der Personen, die dan berechtigt sind die Vereinigung, die Stifrung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu venreteit.

Auf der Rückseite Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/06/2011 - Annexes du Moniteur belge

De ru Betgischen Staelsblatt vorbehalten

Coordonnées
SWEET DIAMONDS SHOWBALLETT

Adresse
HOCHSTRASSE 27 4711 WALHORN

Code postal : 4711
Localité : Walhorn
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne