TASK - SPORT FUR ALLE

Divers


Dénomination : TASK - SPORT FUR ALLE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 878.645.004

Publication

26/04/2011
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdfentiichen sst

Kanzlei

! ,r... nrcffiPr

Unternehmensnr : 0878.645.004

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : TASK - Sport ftir Alle

(abgekürzt)

Rechtsform : V.o.G.

Sitz : Hutte 85/8, 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Ánderung der Bezelchnung, der Satzungen und des Verwaltungsrates

SATZUNGEN DER VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSABS1CHT  SPORT FUR ALLE"

SATZUNG DER V.o.G.  Sport für Alle"

Am 20.01.2005 warde zwischen den Unterzeichneten eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet, entsprechend dem Gesetz vom 27. Juni 1921, vom 02. Mai 2002 und dem Gesetz vom 16. Januar 2003.

Sind erschienen zur Gründung des Vereins:

Herr Robert Langela, Prësident Hugo-Zimmermann Stresse, 26 4700 Eupen

Frau Uschi Egyptien, Kassierer

Am Bennet, 18

4700 Eupen

Herr Karl-Joseph Ortmann, Schriftführer

K6nig Albert Allee, 20

4700 Eupen

Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

KAPITEL I - BEZEICHNUNG, S1TZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Artikel 1 Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen ,V.o.G. Sport für Alle"

Artikel 2 Sitz

(1) Die Vereinigung hak ihren Sitz in 4700, Eupen, Gospertstra8e 1

(2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Bate auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegeniiber, zu versreten.

Auf der Rtckseite : Name und Unterachrift.

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Artikel 3

Zweck

Zweck der Vereinigung ist:

1.Die Fárderung des Sports durch Verwaltung von zur Verfügung gestellten Sponsorengeldern;

2.die Koordinierung der sportlichen Tâtigkeiten im Bereich Breitensport;

3.das Abhalten von Weitbewerben und Veranstaltungen oder die Durchführung von Aktivitâten, die direkt

oder indirekt mit der Zielsetzung der Unterstützung des Sports vereinbar sind;

4.Die Wahrung der Interessen der Sportier auf lokaler, regionaler, nationaler und internationater Ebene.

Die Vereinigung verfolgt weder politische, noch weltanschauliche Ziele und untersagt sich derlei Ti itigkeiten.

Artikel 4

Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il - MITGLIEDER

Artikel 5

Mitglieder

(1) Die Vereinigung besteht ausschlief3lich aus ordentlichen Mitgliedern.

(2) Die Anzahl der Mitglieder betrâgt maximal 15 Mitglieder. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Artikel 6

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck der Vereinigung unterstützt.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Verwaltungsrat durch Beschluss der Generalversammlung.

Artikel 7

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod oder Auflosung für juristische Personen;

2. durch Austritt;

Dieser hat durch schriftliche Erkli3rung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen.

3. durch Ausschluss;

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

- trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beitrâgen in Verzug ist;

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemi3fler Verpflichtungen;

- wegen eines schweren Verstof3es gegen die Interessen des Vereines.

Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ast vorher rechtliches Gehi r zu gewâhren. Der Ausschluss ist ihm schriftlach mitzuteilen.

(2) Mit dem Ende der Mitgtiedschaft erli schen alle Amter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beitrâge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermiigen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder

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ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungstegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern oder beantragen. Vereinigungspapiere sind zurückzugeben.

Artikel 8

Beitrage

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrage begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht hdher sein dart als 20 EUR. Der Beitrag ist jahrlich f llig.

Artikel 9

Mitgliederregister

(1) Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthalt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder [wenn diese juristische Personen sind: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes]. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhalt, einzutragen.

(2) Gemai3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewáhrt.

KAPITEL III  ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 11

Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1. die Generalversammlung;

2. der Verwaltungsrat;

Artikel 12

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustandig für:

1) die Anderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die den Verwaltern Kassenprüfern zu erteilende Entiastung;

4) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschtusses;

5) die freiwillige Aufldsung der Vereinigung;

6) den Ausschluss eines Mitgliedes;

7) die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

8) alle Beschlüsse, die Ober die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

Artikel 13

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen

(1) Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im Marz statt.

(2) Es kann so oft eine aul erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine auflerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 115 der Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat per E-Mail vorgenommen, der jedern Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammiung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben.

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(4) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder dart die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes, Auflósung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

(5) Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. gin Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.]

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 14

Verwaltungsrat

(1) Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens drei Mitglied zusammensetzt. Diese werden durch die Generalversammlung für 5 Jahre gewâhlt und kônnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Der Verwaltungsrat wâhlt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

Dem Verwaltungsrat gehoren von Rechts wegen an:

Weitere Verwalter werden von der Generalversammlung unter den Mitgiiedem gewâhlt.

(2) Wiederwahl ist mbglich. Der Verwaltungsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewâhlt ist.

(3) Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltiich aus.

(4) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persónliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens 1 pro Jahr einberufen.

(2) Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 16

Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem von dem Vorsitzenden jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben und in ein besonderes Verzeichnis einzutragen.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwàrtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Driftperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

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Teil B : Fortsetzung

KAPITEL 1V  TAGLICHE GESCHÂFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Artikel 18

Vertretung der Vereinigung

Dem Belgischen Staatsblatt varbehalten

(1) Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist.

(2) Gerichtsverfahren, sei es als Klager oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Vorsitzenden geführt, Beitreibungen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

Artikel 19

Geschaftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tiàtigkeitsbericht

(1) Das Geschaftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gem Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushattsplan des nachfolgenden Geschaftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Gescheftsjahres aufsetzen. Konten, Haushait und Berichte werden der ordentlichen Generalversammtung im Laufe des Monats Mart zur Billigung vorgefegi.

(3) Gernal3 Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsrat erstetlt jahrlich einen Bericht über die Tatigkeiten der Vereinigung. KAPITEL V -- SATZUNGSANDERUNG, AUFLOSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 20

Satzungsanderung

Die Satzung darf nur gemaf3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geandert werden.

Artikel 21

Auflijsung

lm Falle der freiwifligen Auflósung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird und der Begleichung der Lasten, einer Vereinigung oder einer Organisation übertragen, beziehungsweise zugeführt, deren Zwecke und Ziele am ehesten dem Zweck der gegenwârtigen Gesellschaft entsprechen.

In der Generalversammlung vom 31. Marz 2011 hat sich folgendes geandert:

Frau Isabelle Schifflers, wohnhaft Haagstrasse 7, 4710 Lontzen ist als Schriftführerin zurückgetreten. Sie " wird in dieser Funktion durch Frau Ingrid Inselberger, wohnhaft lm Kirchbend 7, 4700 Eupen ersetzi.

gezeichnet

Kurt Rathmes, President

lm Peschgen, 25

4700 Eupen

Roland Limbourg, Kassierer

Valender 76

4770 Amel

Ingrid Inselberger, Schriftführerin

lm Kirchbend 7

4700 Eupen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rûckseite ; Name und Jnierzeichnung.

Coordonnées
TASK - SPORT FUR ALLE

Adresse
HUTTE 85-87 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne