TENNIS CLUB ROT WEISS RAEREN

Divers


Dénomination : TENNIS CLUB ROT WEISS RAEREN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 416.254.021

Publication

22/05/2014
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Ausfertigung,

die nach Hinterlegung der Urkunde in den

Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

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Unternehniensnr : 0416.254.021

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Tennis Club Rot Weiss Raeren

(abgektirzt) : TC Raeren

Rechtsforen : VoG ~n}

Sitz : 4730 RAEREN % e1~t,.C,t 5 .

Gectenstand

der Urkunde : Verwaltungsrat - Generalversammlung vom 14. Februar 2014 Neuwahlen - Rücktritt - Ernennung

Generalversammlung vom 14. Februar 2014 - Neuwahlen.

Rücktritt des 2.Vorsitzenden und Pressewart - Hans-Gert SCHUMACHER

Einstimmige Wiederwahl der bestehenden Mitglieder für weitere 3 Jahre : Alfred PETERS und Rolf CARL.

Ernennung von Sylvie Franssen und Christoph Dreuw als neues Mitglied des Verwaltungsrates.

Die Funktionen sind wie folgt aufgeteilt:

1. Vorsitzender und Kassierer - Alfred PETERS - Bahnhofstr., 25 - 4730 Raeren

2. Vorsitzender, Schriftführer und Jugendwart - Rolf CARL, Kinkebahn 144 - 4731 Eynatten

Sportwartin - Sylvie FRANSSEN - Untere Rottstr. 5 - 4730 Raeren

Üffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen - Christoph DREUW, Walheimer Str.7, 4730 Raeren

Raeren, den 27.Februar 2014

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Alfred PETERS Alfred PETERS Roff CARL

I.Vorsitzender Kassierer Schriftführer

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Bitte suf der letzten Bette des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenûber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

22/04/2013
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Unternehmensnr : 0416.254.021

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Tennis Club Rot Weiss Raeren

(abgekürzt) : TC Raeren

Rechtsform : VoG

Sitz : 4730 RAEREN beit 5 di e pL s A

Degenstand

der Urkunde : Generaiversammlung vom 22. Februar 2013 Rücktritt des Sportwarts

André Dujardin und Anpassung der Statuten

SATZUNG

TennisClub Rot Weiss Raeren VoG

KAPITEL 1 - BENENNUNG, SITZ, VEREINIGUNGSZWECK, DAUER

Artikel 1  Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich Tennis Club Rot Weiss Raeren VoG, abgekürzt TCR.

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verüffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung Tennis Club Rot Weiss Raeren VoG.

Artikel 2  Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4730 Raeren, Bergscheid 5A, Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generaiversammiung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3 - Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist die Verbreitung und Ausübung des Tennis Sportes.

Die Gesellschaft kann si3mtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tâtigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4 Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu ermgchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3.2

KAPITEL II  MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, AUSTRITT, AUSSCHLUSS, HAFTUNG, MITGLIEDERREGISTER

Artikel 5  Effektive Mitglieder  Angeschlossene Mitglieder  Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschiossene Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern.

Die Anzahl der effektiven und angeschlossenen Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitgliecfer geniealen die vollstândigen vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6  Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und t ffentlichen Personen offen.

Sind effektive Mitg lieder der Vereinigung:

-die vorgenannten Personen

-die gemâi3 nachfolgenden Bedingungen ais effektive Mitglieder aufgenommenen Personen.

Sind angeschlossene Mitgliecfer der Vereinigung:

-die gemâi3 nachfolgenden Bestimmungen als angeschiossene Mitglieder aufgenommenen Personen.

Artikel 7 -- Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jede natürliche, juristische oder i ffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilzunehmen.

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen hat.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer Mitglieder in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollsti'indigen.

Effektive Mitglieder geniefFen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 8  Aufnahme angeschlossener Mitglieder

Um angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jede natürliche, juristische oder Sffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren sowie diese Zielsetzung und die Aktivitâten der Vereinigung zu unterstützen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen hat. Artikel 9  Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verwaitungsrat der Vereinigung zu richten.

Gilt als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahit. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Falle durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehiende Beitragszahlung ausdrücklich bestâtigt, festgestellt.

Der Verwaitungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustindigen Gericht zu vervollstândigen.

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M0D3.2

Der Austritt bzw, die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw. der Kündigung.

Artikel 10  Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung voizunehmen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehort werden, der der Generalversammlung dann das Protokoli der Erkl&rungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedem in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstündigen.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzungen vorgeworfen werden, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11  Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Rechte auf Vermi gensteile der Vereinigung. Die kunnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge verlangen noch Kontenabrechnungen, lnventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, angeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12  l-laftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Mlle des jeweils geleisteten Beitrages begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13  Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanztei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vomamen und Domizil bzw. im Falle von juristischen und üffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsfdrm und der Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemdfb den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht eingetragen werden.

KAPITEL 111 MITGLIEDSBEITRÂGE

Artike114  Mitgliedsbeitrâge

Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahlen eiven jâhrlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

KAPITEL IV  GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 15  Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen.

Artikel 16  Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich und satzungsmáf3ig zustehenden Befugnisse, insbesondere

-A nderung der Satzung;

-Emennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedem;

-Ernennung und Abberufung von Kommissaren;

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-Entlastung des Verwaltungsrates;

-Entlastung der Kommissare;

-Festlegung der Vergütung der Kommissare;

-Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;

-Freiwillige Auflasung der Vereinigung;

-Ausschluss von Mitgliedern;

-Llmwandlung der Vereinigung;

-Verlegung des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 17  Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Februar abgehalten.

Weitere aufFerordentliche Generalversammlungen (inden statt:

-Wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Vorsitzenden des

Verwaitungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung hat beigefügt zu

werden. Diesem Wunsch auf Einberufung einer auflerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines

Monats stattzugeben;

-Jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich halt.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage var der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief oder per Email an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz des Generalversammlung führt der Vorsifzende des Verwaltungsrates oder, bel dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates ode r, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18  Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Aile ordentlichen und aullerordentiichen Generalversammiungen sind beschlussfahig, wenn mindestens die Hàlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und aul3erordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme. Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Artikel 19 - Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmachtigten vertreten lassen. Der Bevollmachtigte musc selbst Mitglied der Generalversammlung sein.

Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmüchtigung wahmehmen,

Artikel 20  Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstelit, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhâlt. Das Protokoll sowie die Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Aile Satzungsabanderungen haben beim für den Sitz der Vereinigung zustndigen Gericht offers gelegt zu werden. Gleiches gilt für Emennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern, Geschüftsführem oder besonderer Bevolimâchtigter.

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KAPITEL V - VERWALTUNGSRAT

Artikel 21 Verwaltungsrat  Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung emannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung emennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von 3 Jahren. Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wâhibar.

Artikel 22  Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlâufige Ersatzwahl vornehmen. Die nâchste darauf folgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Emennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23  Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustdndigkeit gehoren ail jene Geschifte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten,

Artikel 24 Prâsidium

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer, einen Kassierer, einen Sportwart und einen Jugendwart, die das Prüsidium bilden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bel dessen Verhinderung das àlteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25  Satzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende, oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26  Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratsitzung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden Fillen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Ndlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen, Sollte ein Verwaltungsrat nicht beschlussfâhig sein, wird eïn zweiter Verwaltungsrat binnen 15 Tagen einberufen. Dieser zweite Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden ader vertretenen Mitglieder.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden der Verwaltungsratsitzung.

Artikel 27  Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen BevoIlmâchtigten vertreten lassen. Der Bevollmfichtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitg lied darf nur eine Bevollmâchtigung wahmehmen.

Artikel 28  Vertretung der Vereinigung

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MOD 3.2

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschâftsführers im Rahmen der tüglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen des Verwaltungsrates, wird die Vereinigung rechtsgültig durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handelnder Verwaltungsratsmitglieder.

Prozesse, bel denen die Vereinigung ais Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreters geführt.

Artikel 29  Protokoll

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den SchriftfQhrer unterzeichnet.

Artikel 30 - Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitgli&der von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persbnlichen Haftung.

Artikel 31  Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32 -- Tâgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglicherº% Geschâftsführung an einen oder mehrere Geschâftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Geschâftsführer(s) und dessen (deren) eventuellen Bezüge test.

KAPITEL VI - GESCHAFTSJAHR

Artikel 33  Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

KAPITEL Vil  RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 34-- Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu emennen. Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines jáhrlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalls die Dauer des Mandates der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

Artikel 35  Jahresendabrechnung  Budget

Jades Jahr, spâtestens im Monet Februar, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossene Geschâftsjahr aufzustelten, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wir durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

KAPITEL VIII -- AUFLÜSUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 36  Auflüsung

Die Vereinigung kann gemel den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelüst werden.

Artikel 37  Liquidator

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Teil B : Fortsetzung

lm Palle einer freiwilligen Auflüsung bestimmt die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren , und legt deren Befugnisse sowie eventuellen Vergütungen fest.

Artikel 38  Verbleibendes Nettovermogen

Das nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbfeibende Nettovermogen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungszweck mit ghnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gesteflt.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten solt.

KAPITEL VIII -- VERSCHIEDENES

Artikel 39  Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorfiegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

BESCHLOSSE DER GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung der Vereinigung hat am heutigen Tage einstimmig diese Statuten anerkannt. Raeren, den 20.Mgrz 2013

Affre. PETERS 1.Vorsitzender Alfred PETERS Rolf CARL

Kassierer Schriftführer

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organisrnus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

MOD 3.2

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

28/06/2011
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Teil B Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veredfentlichen ist

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Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermàchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Unternehmensnr : 0416.254.021

Name der Vereinigung / Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Tennis Club Rot Weiss Raeren

(abgekürzt) : TC Raeren

Rechtsform : VoG

Sitz : 4730 RAEREN - bea'c~sckeicl 5 A

Geaenstand

der Urkunde : Verwaltungsrat - Generalversammlung vom 18. Mârz 2011

Neuwahien - Rücktritt - Ernennung

Generalversammlung vom 18. Mirz 2011 - Neuwahlen.

Rücktritt des 1.Vorsitzenden, Dany Bortolussi

Einstimmige Wiederwahl der bestehenden Mitglieder für weitere 3 Jahre : Hans - Gert Schumacher, Alfred Peters und Rolf Cari.

Ernennung von André DUJARDIN als neues Mitglied des Verwaltungsrates.

Die Funktionen sind wie foigt aufgeteilt:

1. Vorsitzender und Kassierer - Alfred PETERS - Bahnhofstr., 25 - 4730 Raeren Schriftführer und Jugendwart - Rolf CARL, Kinkebahn 144 - 4731 Eynatten Sportwart - André Dujardin - Winkelstr. 14 - 4730 Raeren

2. Vorsitzender und Pressewart - Hans-Gert Schumacher

Raeren, den 21.Mârz 2011

Alfred PETERS 1.Vorsitzender Alfred PETERS Rol CARL

Kassierer Schriftführer

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Coordonnées
TENNIS CLUB ROT WEISS RAEREN

Adresse
BERGSCHEID 5A 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne