THEATERVEREIN MONTENAU

Divers


Dénomination : THEATERVEREIN MONTENAU
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 465.042.843

Publication

25/10/2013
ÿþRechtsform : V.o.G.

Sitz: ~~ y~-{o

Unternehmensnr : 0465042843

Gegenstand Ânderung Verwaitungsrat und Verwaltungssïtz der Urkunde, :

Seit der Generalversammlung vom 11.01.2013 ergaben Sie folgende Abftnderungen:

SATZIJNG DER  THEATERVEREIN MONTENAU V.o.G."

KOORDINIERTE SATZUNGEN

Der Theaterverein Montenau V.o.E. gegründet am 05.1 1.1998 wird in eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (V.o.G.) umgewandeit und legt die Satzungen wie folgt Eest:

KAPITEL I: BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER

Artikel 1: Die Vereinigung ohne Gewin nerzielungsabsicht wird die Bezeichnung: "Theaterverein Montenau V.o.G." führer.

Artikel 2: Zweck des Vereins ist die FSrderung des kulturellen Lebens im allgemeinen und namentlich die

Durchführung von Theatervorführungen.

Der Verein kann sich im Rahmen der Verwirklichung seiner Ziele an bestekende Fachverbânde und überi rtliche Interessengemeinschaften anschtiel3en.

Artikel 3: Der Sitz des Vereins ist Iveldingen, Barbarastraf>,e 3 in 4770 Amel. Sie untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 4: Der Verein wird für eine unbestimmte Zeil gegründet. Er kann jederzeit aufgelbst werden.

KAPITEL Il: M1TGLIEDER

Artikel 5: Dem Verein mussen mindestens sectes Mitglieder angeheiren. Man unterscheidet:

a) ordentiiche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

Artikel 6: Ordentiiches Mitglied kann jeder Bürger werden, der bereit ist, an der Verwirklichung der Vereinsziele

_.._......_. ._._ ...._.

Bitte eut der ieizten Secte des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein acier die stiftung Driften gegenOber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Kanzlei

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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffen#lichen ist

Hinterlegt bel der Kanzlei des Haridelsgerichts EUPEN

1 b

-19- 2013

Gesellschaftsname : THEATERVEREIN MONTENAU V.o.G

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Artikel 7: Die Aufnahme als ordentiiches Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung, die mit einfacher Stimmenmehrheit beschliellt.

Artikel. 8: Die ordentlichen Mitglieder haben jades Jahr einen Beitrag zu entrichten, dessen Hbhe durch die Generalversammlung festgelegt wird. Er dart fünfundzwanzig (26) Euro nicht übersteigen. Der Beitrag ist zu entrichten zu Hânden des Kassierers des Vereins innerhaib der ersten zwei Monate eines jeden Geschriftsjahres.

Artikel 9: Ehrenmitglied kann jede Persan werden, die sich namhafte Verdienste erworben hat, tm besonderen durch materielle und moralische Unterstützung des Vereins. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammiung bei einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Sie haben keinen Mitgiiedsbeitrag zu entrichten und haben kain Stimmrecht.

Artikel 10: Der freiwillige Rücktritt aus dem Verein ist schriftlich an den Prâsidenten zu richten.

Die Nichtzahlung des Beitrags trotz zweimaliger Aufforderung gilt als freiwilliger

Rücktritt.

Artikel 11: Die Generalversammlung kann ein Mitglied wegen Interesselosigkeit dem Verein gegenüber, grober Verletzung der Grundsritze und der Statuten des Vereins, hartnâckigem Widerstand gegen die gefassten Beschlüsse, viertaligen oder noch 6fteren unentschuldigten Fehiens, bekanntlich schlechter Führung ausschliellen, nachdem das Mitglied aufgefordert worden ist, sein Verhalten vor der Generalversammlung zu erklâren. Der Ausschluss kann nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.

Artikel 12: Die ausscheidenden und die ausgeschlossenen Mitglieder haben kein Anrecht auf die entrichteten Beitrâge und auf das Vereinsvermfigen.

Artikel 13: Am Sit des Vereins wird ein Mitgliederregister durch den Schriftführer geführt.

KAPITEL III: VERWALTUNG UND GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 14: Der Verein wird von einero Vorstand verwaltet. Dieser besteht aus einem Prâsidenten, einem Vizeprâsidenten, einem Schriftführer, einem Kassierer und einem zweiten Schriftführer. Das Mandat des Schriftführers und des Kassierers kann in Personalunion ausgeführt werden. In diesem Falie besteht der Vorstand aus Prâsident, Vizeprâsident, Schriftführer- Kassierer, zweiter Schriftführer und einero Beisitzer, Der künstlerische Leiter dart nicht Vorstandsmitglied sein.

Der Vorstand in seiner Gesamtheit wird von der Generalversammlung gewâhlt. Bel Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Solite dann immer noch Stimmengteichheit herrschen, entscheidet das Los, miese gewrihlten Personen bestimmen unter sich die zu vergebenden Âmter, Das Vorstandsmandat ist gültig für 2 Jahre. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wiederwâhlbar. Die Geschâftsordnung des Vorstandes legen die gewâhiten Mandatare unter sich fest.

Artikel 15: Die Wiederbesetzung eines fret gewordenen Vorstandsmandats erfolgt durch die nâchstfâllige Generalversammlung.

Artikel 16: Der Verstand kann zu seinen Versammlungen andere Personen als Berater hinzuziehen.

Artikel 17: Der Vorstand ist befugt, aile Geschrifte zu tâtigen und aile Mar nahmen zu treffen, welche die Vereinigung angehen, Alles, was nicht ausdrücklich durch die Statuten der Generalversammlung vorbehalten ist, gehort zu seiner Zustândigkeit.

Die V.o.G. wird bei allen Rechtsgeschriften durch den Prâsidenten und den Schriftführervertreten, welche ihre Befugnis Driften gegenüber nicht nachweisen müssen.

Die Vollmacht zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins kann der Verstand auch Drittpersonen erteilen.

Für die Abwicklung aller Post- und Bankgeschrifte ist der Kassierer für die Betrâge bis zweihundertfünfzig (250) Euro allein unterschriftsberechtigt. Ab dieser Summe muss der Prâsident gegenzeichnen.

Artikel 18: Der Vorstand kann jederzeit durch den Prâsidenten einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies erfordem. Der Prâsident ist verpflichtet, den Verstand zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung iordern.

Artikel 19: Die Beschlüsse der Vorstandsversammlungen und der Mitgliederversammlungen werden in Protokolten festgehalten.

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Offiziellen Stellen vorzulegende Abschriften oder Auszüge der Beschlüsse werden durch den Prâsidenten und den Schriftführer des Verwaftungsrates unterzeichnet.

Artikel 20: Die ordnungsgemâl3 einberufene Generalversammlung vertritt die Gesamiheit der Mitglieder. In den Grenzen der Statuten sind ihre Beschlüsse für alle bindend, Sie erhült Mitteilung von den Berichten des Vorstandes.

Artikel 21: Die Jahreshauptversammiung findet vor Ende des Monats Januar statt. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Aullerdem muss der Vorstand eine aulrerordentliche Generalversammlung unter Angabe des Grundes einberufen, wenn ein entsprechender Antrag auf Ersuchen von mindestens drei aktiven Mitgliedern an ihn ergeht.

Jeder Vorschlag, der von mindestens drei der aktiven Mitglleder unterzeichnet ist, muss zur Tagesordnung gestelit werden.

Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Die Einladung, welche die Tagesordnung anführt, muss den Mitgliedem mindestens acht Tage vor der Versammiung zugehen. Die Einladung kann auch durch Zeitungsanzeige erfolgen.

Artikel 22: Jedes Mitglied het Anrecht auf eine Stimme. Um stimmberechtigt zu sein, muss das Mitglied das vierzehnte Lebensjahr erreicht haben. Für Mitgiieder unter vierzehn Jahren verfügt der gesetzliche Vertreter über das Stimmrecht, insofem er auch Mitglied der Vereinigung ist.

Artikel 23: Jedes Mitglied kann sich auf der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, unter der Bedingung, dass eine schriftliche Vollmacht vorgelegi wird. Kein Mitglied kaan mehr ais zwei Mitglieder vertreten.

Artikel 24: Die Statuten kbnnen nur mit Zweidrittelmehrheit und anlüsslich einer Generalversammlung abgeândert werden.

Artikel 25: AufIer in den durch diere Satzungen ausdrücklich vorgesehenen Füllen, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Anime abgetahnt.

Artikel 26: Das Protokoliregister wird beim Schriftführer des Vereins aufbewahrt und das Kassenbuch beim zustfindigen Kassierer, wo alle Mitglieder vom Inhait derselben Kenntnis nehmen kunnen.

Artikel 27: Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreilligsten Dezember aines jeden Jahres.

Artikel 28: Die Protokoli- und Kassenbücher werden durch die zustândigen Vorstandsmitglieder aufgesteilt und jedes Jahr der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung unterbreitet, Zur Entlastung des Kassierers werden dann zwei Kassenprüfer, beide Nichtvorstandsmitgiieder, bestimmt. [tee Unterschrifi entiastet den Kassierer. Überschüsse aus der Tgtigkeit des Vereins werden nur für satzungsmiBige Zwecke verwendet. Den Mitgliedem stehen keine Anteile an den Überschüssen zu. Ferrer erhalten die Mitglieder weder wâhrend ihrerZugehürigkeit zum Verein noch bei Aufldsung desselben irgendwelche Zuwendungen aus den Mittein oder Vermdgensanteilen des Vereins.

Es dart keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhi itnismâgig hohe Vergütungen begünstigt werden.

KAPITEL IV: AUFLÜSUNG

Artikel 29: Die Aullbsung der Vereinigung kann nur durch die Jahreshauptversammlung beschiossen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann eine zweite Versammiung, die den Charakter einer Generalversammiung het, einberufen werden, die alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglleder beschtieI t.

Für die Beschlüsse sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

1m Faite der Auflesung beschliegt die Generalversammlung über die Verwendung des nach Abzug des Passivs verbleibenden Vermogens des Vereins, das zu einem uneigennützigen Ziel zu verwenden ist.

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Tell B : Fortsetzung

KAPITEL. V: VERSCHIEDENES

Artikel 30: Die Aufnahme als Mitglied schliel3t die Zustirnmung der gegenwértigen Satzungen und der ordnungsgemi f3 gefassten Beschlüsse der Vereinigung ein.

KAPITEL VI: BESCHLUSS DER GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 31: Die Jahreshauptversammlung vom 11. Januar 2013 het, alle gegenwarlig und einverstanden, als Verwaltungsrat bestimmt:





Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/10/2013 - Annexes du Moniteur belge Rücktrltt: CALLES André, Iveldingen, tm Kell 6, 4770 Ame1, geboren am 16.05.1971 in Waismes

HABSCH-THEISSEN Angelika, Deidenberg, Wolschebach 30, 4770 Amel, geboren am 06.06.1976 in St_Vith

Neuemennungen: BODARWE Roger, Recht, Lohweg 3, 4780 St. Vith, geboren am 02.05.1960 in St, Vith DEHEZ Frederic, Montenau, Klosterstral1e 25, 4770 Amel, geboren am 03,01.1962 in Malmédy

PESCH Anna, Iveldingen, Barbarastrafle 3, 4770 Amel, gebcren am 06.08.1968 in Malmédy

Somit setzt sich der aktuelle Vorstand zusammen aus:

BODARWE Roger

DEHEZ Frederic

ELSEN Ferdinand

FRECHES Frederic

PESCH Anna

WIESEMES-DOST Astrid

Montenau, den 04.10.2013

(Unterschriften siehe Rückseite)

















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Coordonnées
THEATERVEREIN MONTENAU

Adresse
DEIDENBERG 51 4770 AMBLEVE

Code postal : 4770
Localité : AMBLÈVE
Commune : AMBLÈVE
Province : Liège
Région : Région wallonne