THOMAS HENKES

Divers


Dénomination : THOMAS HENKES
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 842.086.296

Publication

31/01/2013
ÿþ1211 Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bel der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veróffentlichen ist

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Geseltschaftsname : "THOMAS HENKES KG"

Rechtsform : einfache KOmmanditgeseflschafi

Sitz : Weckerath 15 A, 4760 BÜLLINGEN

Unternehmensnr : 0842086296

Gegenstand Veriegung des Gesellschaftssitzes

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der Urkunde :

Laut Beschluss der Geschfiftsführung vom 01/01/2013 wird der Sitz der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung an nachstehende Adresse verlegt:

Klosterstral3e 22/1/1

4780 ST. VITH

Thomas HENKES

Geschâftsführer

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

06/08/2012
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veróffentlichen ist

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Geseltschaftsname x "THOMAS HENKES KG"

Rechtsfarm : einfache Kommanditgesellschaft

Sitz : Weckerath 15 A, 4760 BOLLINGEN

Unternehmensnr : 0842086296

Gegenstand Hinterlegung des Original - Überlassungsaktes (01101/2012) (unvolikommene Einlage - Art. 220 des Geselischaftsgesetzbuches)

der Urkunde :

Thomas HENKES

Geschâftsführer

05/01/2012
ÿþGesellschaftsname : Rechtsform : Sitz : Unternehmensnr : Geaenstand

der Urkunde : Die Unterzeichneten :

"THOMAS HENKES KG"

einfache Kommanditgeselischaft Weckerath 15 A, 4760 BÜLLINGEN

eqz. 086. ,2,,16

Gründung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/01/2012 - Annexes du Moniteur belge

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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veróffentlichen ist

einerseits :

1. Herr Thomas HENKES, Kinesitherapeut, geboren in Sankt Vith, 12.09.1986, wohnhaft in 4760 BÜLLINGEN, Weckerath 15 A

und andererseits:

2. Herr Manfred HENKES, geboren in Manderfeld, 02.07.1956, wohnhaft in 4760 BÜLLINGEN, Weckerath 15 A

haben beschlossen, unter gegenseitiger Einbeziehung, eine Kommanditgesellschaft zu gründen, für die sie folgende Satzungen vereinbart haben.

KAPITEL I : BENENNUNG - SITZ - GEGENSTAND - DAU1=R

ARTIKEL 1 : Benennung

Durch Gegenwârtige wird zwischen den Erschienenen eine einfache Kommanditgesellschaft gegründet unter der Bezeichnung "THOMAS HENKES KG".

Herr Thomas HENKES gilt als Kompfementer (commandité). Herr Manfred HENKES gilt als einfacher Kommanditist.

Auf allen Akten, Rechnungen, Anzeigen, Verdffentlichungen und anderen Schriftstücken der Gesellschaft muss die genannte Firmenbezeichnung mit dem Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder abgekürzt "KG", der Geschâftssitz, das zustendige Register der juristischen Personen und die Unternehmensnummer angegeben werden.

ARTIKEL 2 : Sitz der Gesellschaft

Sitz der Gesellschaft ist in 4760 Büllingen, Weckerath 15 A.

Der Sitz der Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss des Komplementârgesellschafters an jeden anderen Ort Belgiens verlegt werden. Dieser Beschluss wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers veridffentlicht.

Die Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss der Geschâftsführung Zweigniederiassungen, Agenturen, Geschâftsbüros oder Kontore in Belgien oder im Ausland errichten.

Bitte auf der letzten 5eite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die juritische Person f]ritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/01/2012 - Annexes du Moniteur belge

ARTIKEL 3 : Gegenstand

Die Gesellschaft hat zum Gegenstand:

-die Ausübung der Tàtigkeit des Kinesitherapeuten im weitesten Sinne des Wortes.

-die Finanz- und Anlage- Beratung sowie die Beratung auf dem Gebiet der Geschiàftsführung und Verwaltung. Sie kann dieses Ziel ausüben für sich selber aber ganz besonders für andere Unternehmen. Eberifálls versteht sich die Geséllsdiaft ils Invesfitions- und Finanzgesellschaft.

-die Verwaltung und Aufwertung des lmmobilienvermügens, im Besonderen, den Ankauf, zum vollen Eigentum oder anderen dinglicher Rechten, den Verkauf, die An- und Vermietung, den Bau, alles im weitesten Sinne des Wortes.

Um den Gegenstand der Gesellschaft zu verwirklichen, kann die Gesellschaft sich sowohl an bereits bestehenden Gesellschaften als auch an noch zu gründenden Gesellschaften beteiligen.

Sie kann alle Verwaltungs- und Verfügungshandlungen durchführen, Mietverhâltnisse  auch für eine sehr lange Dauer  abschliellen, Geldanlagen ohne jede Einschr2nkung in beweglichen und unbeweglichen Gütern, Wertpapieren, Anleihen und so welter vornehmen, Darlehen oder Kredite aufnehmen oder gew2hren, gegebenenfalls mittels Vergütung dinglicher Sicherheiten für ihre Aktion2re oder Dritte bestellen.

Die Gesellschaft kann alle Gescheftshandlungen unbeweglicher, beweglicher, kaufmânnischer, industrieller oder finanzieller Art vornehmen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehen.

Die Gesellschaft kann sich gleichfalls durch Einbringungen, Anteilzeichnungen, Verschmelzungen oder auf jede andere Art und Weise an allen anderen Firmen, Gesellschaften und Unternehmen beteiligen, die einen gleichen oder âhnlichen Zweck verfolgen oder die zur Verwirklichungen oder Ausdehnung des Gesellschaftsgegenstandes beitragen kdnnten.

ARTIKEL 4 : Dauer

Die Gesellschaft wird gegründet für eine unbegrenzte Dauer, beginnend am 01.01.2012. Sie kann gegebenenfalls aufgeliïst werden durch Beschluss der Generalversammlung der Gesellschafter unter Befolgung der für die Abenderung der Statuten vorgesehenen Bestimmungen.

KAPITEL II : GESELLSCHAFTSKAPITAL

ARTIKEL 5 : Kapital

Das Gesellschaftskapital betrâgt dreitausend (3.000) EURO und ist eingeteilt in einhundert (100) namentliche Anteile von je dreillig (30) EURO Nennwert.

ARTIKEL 6 : Zeichnung des Kapitals

Das Kapital wird wie folgt in bar gezeichnet :

1.durch Herr Thomas HENKES: 99 Anteile

2.durch Manfred HENKES: 1 Anteil

Insgesamt 100 Anteile von je 30 EURO Nennwert, die die dreitausend (3.000) EURO bilden.

ARTIKEL 7 : Kapitalbefreiung

Die Gesellschaftsanteile werden durch die unter 1) und 2) genannten Gründungsmitglieder wie folgt gegen Bareinlagen gezeichnet:

-durch Herrn Thomas HENKES : 99 Anteile, für einen Betrag von zweitausendneunhundertsiebzig EURO

(2.970,00 ¬ );

-durch Herrn Manfred HENKES: 1 Anteil, für einen Betrag von dreillig EURO (30,00 ¬ )

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/01/2012 - Annexes du Moniteur belge

Die Geschâftsführung legt die Modalitâten und Zeitpunkte der Einzahlung auf die gegen Bareinlagen gezeichneten Anteile fest. Die Zeichner dieser Anteile verpflichten sich hiermit, diese Einzahlung unverzügltch nach Aufforderung vorzunehmen.

Die Gesellschafter stellen alsdann fest, dass das Gesellschaftskapital vollstândig in Rohe des eingangs genannten Betrages gezeichnet wurde.

KAPITEL III : DIE GESELLSCHAFTSANTEILE

ARTIKEL 8 : Rechtsgleichheit der Anteile

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidierungsergebnisse.

ARTIKEL 9 : Unteilbarkeit der Anteile

Die Gesellschaftsanteile sind unteilbar.

Die Rechte aus den Gesellschaftsanteilen einer Erbengemeinschaft werden durch einen, der Geschaftsführung zu bezeichnenden, gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt.

Die Ausübung der Rechte von verschiedenen Eigentümern eines Geschaftsanteiles kunnen durch die Geschâftsführung solange suspendiert werden bis eine einzige Person als Eigentümerin dieses Gesellschaftsanteiles bestimmt worden ist.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniefbung und nacktem Eigentuin vertritt der Nutzniefler allein alle berechtigten Personen.

ARTIKEL 10 :

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlielllich aus den gegenwfirtigen Statuten, den eventuellen Abanderungen derselben sowie aus den rechtm &ig erfolgten Anteilsübertragungen.

ARTIKEL 11 : Abtretung und Übertragung von Anteilen

Die unentgeltliche oder entgeltliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen sowie die Übertragung derselben von Todeswegen bedart der Zustimmung und Genehmigung der Komplementere: ohne dieses vorherige und schriftliche Einverstandnis sind die Anteile unabtretbar und unübertragbar.

ARTIKEL 12

Die Erben, Rechtsnachfolger oder Glftubiger eines Gesellschafters sind unter keinem Vorwand berechtigt auf das Gescheftsvermógen oder die Schriftstücke der Gesellschaft Siegel anlegen zu lassen, oder sich auf irgendeine Art in die Geschaftsführung einzumischen.

KAPITEL IV : GESCHXIFTSFÜHRUNG

ARTIKEL 13 : Ernennung eines Geschâftsführers - Befugnisse

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch den Komplementí r gesichert, der alleine befugt sind die Leitung der Geschifte zu übemehmen.

Der Geschaftsführer erhâlt alle erforderlichen Befugnisse, um im Namen der Gesellschaft zu handeln, alle irgendwelche mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehenden Rechtsgeschâfte vorzunehmen und die Gesellschaft rechtsverbindlich zu verpflichten. Der Geschâftsführer besitzt sámtliche Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Geschaftsführer kann die Vollmachten ganz oder teilweise an Drittpersonen übertragen, Mitglieder oder Nichtmitglieder der Gesellschaft.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/01/2012 - Annexes du Moniteur belge

Die Geschaftsführung kann von einem oder mehreren Geschaftsführern übernommen werden.

Der Kommanditist dart sich - vorbehaltlich des hiernach vorgesehenen Kontrollrechts - nicht in diese Geschaftsführung einmischen.

Der Komplementâr, Herr Thomas HENKES, wird hiermit zum Geschâftsführer für unbegrenzte Dauer ernannt.

ARTIKEL 14 : Vegûtûng dar Geschaftsführung

Das dem Geschâftsführer zustehende Gehalt, sowie die Vergütungen werden durch die Generalversammlung der Gesellschafter festgesetzt. Reisekosten und andere durch den Geschâftsführer im Dienst der Gesellschaft getatigten Auslagen werden durch die Gesellschaft gegen einfache Vorlage einer richtig bezeichneten Aufstellung zurückerstattet.

KAPITEL V : ÜBERWACHUNG DER GESELLSCHAFT

ARTIKEL 15 :

Die Überwachung der Geselischaft erfolgt durch die Gesellschafter, die alle erforderlichen Erhebungs- und Kontrollrechte haben. Sie k6nnen namentlich von den Geschâftsbüchern, dem Briefwechsel und allen Schriftstücken der Gesellschaft Kenntnis nehmen.

KAPITEL VI : GENERALVERSAMMLUNGEN

ARTIKEL 16 :

Die Gesellschafter treten zur Generalversammlung zusammen, um über alle, die Gesellschaft betreffenden Fragen, die nicht zu den Befugnissen der Geschâftsführer gehoren, zu beraten und zu beschlielFen.

ARTIKEL 17 : Beschlüsse

Die Generalversammlung ist das souverâne Machtorgan der Gesellschaft. Sie beschliellt gem den

allgemeinen Versammlungsregeln und den gesetzlichen Bestimmungen über die Generalversammlungen. In den Grenzen des Gesetzes und der Statuten sind iure Beschlüsse für alle bindend.

ARTIKEL 18 : Datum

Alljahrlich findet am vierten Freitag des Monats Juni, um 18.00 Uhr die ordentliche Generalversammlung der Gesellschaft statt. Sollte dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag sein, so findet die Versammlung am folgenden Werktag um die gleiche Uhrzeit statt.

Die Generalversammlung kann auflerdem jedes Mal einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Sie muss auf schriftlichen Antrag von Gesellschaftern die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten, durch die Geschaftsführung einberufen werden.

ARTIKEL 19 : Ort

Die ordentlichen und aullerordentlichen Generalversammlungen finden am Geschaftssitz oder an einem anderen, in der Einladung bezeichneten, Ort statt.

ARTIKEL 20 : Einladungen

Die Generalversammlungen werden von der Geschâftsführung durch eingeschriebenen Brief mit Angaben über die Tagesordnung innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, berechnet vom Tage der Aufgabe bei der Post, bis zum Tage der Versammlung einberufen, wobei die genannten Tage nicht mitzurechnen sind. Die Generalversammlung ist beschlussfahig bezüglich aller ihr unterbreitenden Gegenstinde ohne eine Einladung nachweisen zu müssen, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind.

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ARTIKEL 21 : Stimmrecht

Jeder Gesellschaftsanteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

ARTIKEL 22 : Vertretung

Die Gesellschafter kunnen sich durch einen Bevollm5chtigten vertreten lassen, unter der Bedingung, dass der Bevollmâchtigte ein anderer Gesellschafter ist.

Letztere Bedingung ist nicht für einen Ehepartner, der den anderen vertritt, für den Vormund des Minderjâhrigen oder Entmündeten, für den NieI braucher, der den Eigentümer des nackten Eigentums vertritt, maagebend.

KAPITEL VII : GESCHÂFTSJAHR - REINGEWINN

ARTIKEL 23 : Geschâftsjahr

Das Geschi3ftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreil3igsten Dezember.

ARTIKEL 24 : Gewinn

Der mach Abzug aller Lasten, Geschâftskosten und der erforderlichen Abschreibungen verbleibende Gewinn bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des Reingewinnes.

KAPITEL VIII : AUFLOSUNG DER GESELLSCHAFT

ARTIKEL 25 : Aufltisung

Die Gesellschaft wird nicht aufgelbst durch Rechtsunffhigkeit, Konkurs, Zahtungsunffhigkeit oder Tod eines Gesellschafters oder des Geschâftsführers.

lm Palle des Verlustes der Hâlfte des Gesellschaftskapitals muss die Geschëftsführung der Generalversammlung die Frage der AuflSsung der Gesellschaft unterbreiten.

ARTIKEL 26 : Liquidierung

Bei Auflbsung der Gesellschaft erfolgt die Liquidierung, falls die Gesellschaft nicht anders beschlieflt, durch den oder die im Amt befindlichen Geschâftsführer.

Die mit der Liquidierung beauftragten Personen verfügen über die weitestgehenden Befugnisse. Es steht jedoch der Generalversammlung frei, diese Befugnisse einzuschrânken oder ausreichende Garantien für eine gute Ausführung der Liquidierung zu verlangen.

Nach Bereinigung des Passiva und der Lasten wird das Nettoergebnis der Liquidierung unter allen Gesellschaftern im Verhâltnis zu der Anzahl ihrer Geschàftsanteile verteilt.

KAPITEL IX : ALLGEMEINES - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 27 : Gesetze über die Gesellschaften

lm Übrigen geiten für alles, was in den gegenwârtigen Statuten nicht vorgesehen ist, geiten die Bestimmungen der Gesetze über die Gesellschaften.

Teil B - Fortsetzung



ARTIKEL 28 : Erstes Geschâftsjahr und erste Generalversammlung

Das erste Geschâftsjahr beginnt am 01.01.2012, um am 31.12.2012 zu enden.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet am vierten Freitag des Monats Juni im Jahre zweitausenddreizehn um 18.00 Uhr staff.

Der Anzahl der Parteien entsprechend angefertigten Originale, in Weckerath, am 19.122011_

Thomas HENKES

Geschâftsführer

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/01/2012 - Annexes du Moniteur belge

Dem Belgischen. Staatsblad vorbehaiten

Coordonnées
THOMAS HENKES

Adresse
WECKERATH 15A 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne