TIERE FUR MENSCHEN

Divers


Dénomination : TIERE FUR MENSCHEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 537.509.563

Publication

27/08/2013
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist M0D 3.2 fl

ï ~

h

Unternehmensnr tX' 5i. 5(3

Name der Vereinigung i Stiftung f Organismen

(ausgeschrieben) : Tiere für Menschen

(abgekurzt)

Rechtsforrn Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sita : B-4750 Bütgenbach r (\ 6 Â

Gesjenstand

der Urkurtde : Satzung

Tex SATZUNG DER V.o.G.  Tiere für Menschen"

Die erschienenen Gründungsmitglieder

Fluck, Beate Maria, B-4750 Bütgenbach

Blumenthal, Martin Hubert, B-4750 Bütgenbachbeijuristischen Personen:

blumenthal treur and & consult UG (haftungsbeschrgnkt), Unternehmergesellschaft, D-41352

Korschenbroich, AG Neuss , HRB 17125 vertreten durch den Geschi3ftsführer Martin Blumenthal

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemâl3 Gesetz vom 27. Juni 1921 zu

gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

KAPITEL I - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Artikel 1 Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen  Tiere für Menschen"

Artikel 2

Sitz

(1) Die Vereinigung hat ihren Sitz in B-4750 Bütgenbach-Küchelscheid, Auf dem Hau 61

(2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 Zweck

Zweck der Vereinigung ist: Die Vereiningung verfolgt ausschlieI lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Vereinigung ist die grenzüberschreitende Fórderung der  Tiere für Menschen Therapie", hier insbesondere die Fórderung der Resozialisierung auffàllig gewordener Jugendlicher sowie die Fórderung der Integration von Menschen mit eingeschrànkter Leistungsfühigkeit, die Durchführung von Studien zum Leben von Pferden in naturbelassener Umgebung

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Zielsetzungen: Die Fórderung und Schaffung von natürlichen Lebensrgumen für Tiere.

Die Fórderung der Interkulturellen Verstündigung, um Grenzen in den Kiipfen dauerhaft zu überwinden. Interdisziplinâres Arbeiten in den Bereichen: Therapien für Menschen enter Einbeziehung von Tieren, Natur und Bildung; Erhaltung schützenswerter Lebensrâume; Fórderung des Maya-Projektes

Die Vereinigung ist selbstlos tâtig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Artikel 4

Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Kapitel II - Mitglieder

Artikel 5 Mitglieder

(1) Die Vereinigung besteht aus den:

Bitte dut der (etzteri Site des Tells B engeben Auf der Vordersc)te Name aind Eigenschaft des beurkundenden Notars Oder der Persenen,

die dazu errnàchtigt sind die Vereinigung die Stiftunq Oder die Organismus Dritten gegenûber zu vertreten

Au! der Rüc4rseite " Name tint! Unterscnrift.

~

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

ordentlichen Mitgliedern;

fárdernden Mitgliedern;

Ehrenmitgliedern.

Ier Vereinigung steht es frei, auch nangeschlossene Mitglieder" aufzunehmen.

(2) Die Anzahl der Mitglieder ast unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten

Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Artikel 6

erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsrats

(3) Bei Minderjâhrigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4) Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich durch den Vewaltungsrat mitgeteilt werden

Artikel 7

ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet: 1.durch Tod;

2. durch Austritt;

Oieser hat durch schriftfiche Erklârung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen,

8edingungen und Formalitâten für Austritt der Mitglieder. Es steht jedem Mitglied einer Vereinigung frei, aus der Vereinigung auszutreten, indem es dem Verwaltungsrat seinen Austritt mitteilt. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 kann jedes Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beitrâge nicht bezahlt, als ausgeschieden angesehen werden.

3. durch Ausschluss;

pieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied: z.B.: - trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beitrâgen in Verzug ist, wegen erheblicher Verletzung satzungsgemàl er Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstolles gegen die Interessen des Vereines.

Per Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder vertretenen ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehür zu gewàhren. Der Ausschluss ist ihm schriftlach mitzuteilen,

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erl6schen alle Amter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beitrâge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermogen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Invente anfordern oder beantragen. Vereinigungspapiere sind zurückzugeben.

Artikel 8 Beitrâge

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitgileds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf eihen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jah(esbeitrag für jades Mitglied nicht háher sein darf als  fünfzig- EUR. Der Beitrag ist jâhrlich fállig.

Angeschlossene Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 9

Angeschlossene Mitglieder

Fur angeschlossene Mitglieder gilt:

,rFiïrdernde Mitglieder, Gbnner und Ehrenmitglieder kônnen aufgenommen werden. Sie haben kein Stirrtmrecht in der Generalversammlung. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder."

Artikel 10

Mitgliederregister

(1) Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vorrlamen und Wohnsitz der Mitglieder, bei juristischen Personen Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhítlt, einzutragen.

KAPITEL III -- ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 11

Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1. die Generalversammlung

2. der Verwaltungsrat

Artikel 12

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustàndig für:

1) die Anderung der Satzung; 2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter; 3) die den Verwaltern zu

erteilende Entlastung; 4) die Billigung des Haushaltspians und des Jahresabschlussesr 5) die freiwillige

Auflüsung der Vereinigung; 6) den Ausschluss eines Mitgliedes; der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur von

der Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder

ausgesprochen werden.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

M00 3.2

7) die Umwandlung der Vereinigung in eine Geselfschaft mit sozialer Zielsetzung

8) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dern Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

Die Generalversammlung wird in den durch das Gesetz oder die Satzung vorgesehenen Fâllen oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder vom Verwaltungsrat einberufen.

Alle Mitglieder einer Vereinigung haben bei der Generalversammlung gleiches Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fâlle, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.

AufFerhalb der Tagesordnung dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Satzung es ausdrücklich zulâsst.

Über Anderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur dann gültig beraten und beschlieIIen, wenn die Anderungen ausdrücklich in der Ladung vermerkt sind und wenn mindestens zwei Drittei der Mitglieder bel der Generalversammlung anwesend oder vertreten sind.

Ein Anderungsbeschluss bedarf Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Betrifft die Anderung jedoch den Zweck oder die Zwecke, zu dem beziehungsweise denen eine Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf sie zur Verabschiedung einer Vierfünftelmehrheit der Slimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Artikel 13

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der

Generalversamm I ungen

(1) Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im ersten Halbjahr statt.

(2) Es kann so oft eine aufFerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine auflerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 115 der Mitglieder dies beantragt.

Die Generalversammlung wird in den durch das Gesetz oder die Satzung vorgesehenen Fâllen oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.

(3) Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammiung bekannt gegeben.

Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen. Die Einladung kann auch in der Form einer Anzeige in einer Tageszeitung, in der Vereinszeitung, auf dem Schwarzen Brefs der Vereinigung, per elektronische Post usw. erfolgen.

(4) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder dart die Versammiung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines ordentiichen Mitgliedes, Aufl5sung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsünderungen.

Auflerhalb der Tagesordnung dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Satzung es ausdrücklich zulâsst.

(5) Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Artikel 14 Verwaltungsrat

(1) Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens zwei Personen

zusammensetzt. Diese werden durch die Generalversammlung auf unbefristete Zeit gewâhlt und k6nnen zu

jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Der Verwaltungsrat wahlt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden (Prâsidenten)und einen Schriftführer

und einen Kassenführer.

Weitere Verwalter werden von der Generalversammlung unter den Mitgliedern gewâhlt.

(2) Wiederwahl ist m5glich. Der Verwaltungsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewdhit ist.

(3) Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

(4) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persdnliche

Verpflichtung ein. lhre Hartung sst begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens zweimal pro Jahr einberufen.

(2) Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussffhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

MOD s.a

oein

`Belgiscen

Staltsblatt

vbriZenaltcn

Teil B ' Fortsetzung

(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stelivertreters ausschiaggebend.

Artikel 16 Protokollierung von Beschlüssen

liber die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem vcn dem Vorsitzenden jeweils zu benennenden Protokollführers sowie von apen Mitgliedern des jeweiligen Organs, die dies wünschen, zu unterschreiben und in ein besonderes Verzeichnis einzutragen.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwrirtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehándigt.

KAPITEL lV  TAGLICHE GESCH?t. TSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Artikel 17

Vertretung derVereinigung

(1) Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist.

(2) Gerichtsverfahren, sel es als Klager oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den

Verwaltungsrat geführt, Betreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzo beauftragte

Persan.

Artikel 18

Geschâftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tâtigkeitsbericht

(1) Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird geme Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschüftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generaiversammlung Im Laufe des ersten Halbjahres zur E3illigung vorgelegt.

(3) Gemt3 Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsrat erstellt jâhrlich einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung.

KAPITEL V  SATZUNGSANDERUNG, AUFLOSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 19 Satzungsânderung

Die Satzung darf nur gemül3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921

geí3ndert werden.

Artikel 20 Auflosung

im Falle der freiwilligen Auflüsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen

und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird den

besehützenden Werkstâtten in der DG zugeführt.

Artikel 21 Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es

werden zu Verwaltungsratsmitgliedern gewâhlt:

Beate Maria Fluck

Martin Hubert Blumenthal

Der Verwaltungsrat hat gewhlt:

als Vorsitzenden : Beate Maria Fluck

- als Schriftführer & Kassenführer : Martin Blumenthal

Geschehen zu Bütgenbach-Küchelscheid am ersten Tag im Monet Mai im Jahre zweitausendunddreizehn

in zwei Urschriften.

Unterschriften:

Beate Fluck Martin Blumenthal Martin Blumenthal ais Vertreter der

blumenthal treuhand & consult UG (haftungsbeschrânkt)

Bitte auf der lc,zten Seita des Tells B angeban ° Auf der Vorderseite Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personer, die dazu berechtigt sind die Vereinigung. ciie Stirtung oder die Organismes Dritten gegenuber, cu vertreten

Auf der Rückseite Name und Unterzerchnung.

Coordonnées
TIERE FUR MENSCHEN

Adresse
AUF DEM HAU 61 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne