TURNVEREIN KELMIS, ABGEKURZT : TV KELMIS

Divers


Dénomination : TURNVEREIN KELMIS, ABGEKURZT : TV KELMIS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 443.311.477

Publication

18/10/2013
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist MOD 3.2

1111111131111111#

Beis

Sta

vort

i i

. Ninterlegt bel der Kanzlel des Handelsgerlchts EUPEN

0 8 -10- 2013

IA/ Kanzlei

der Crcffior

Unternehmensnr : 443.311.477

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Turnverein Kelmis Via

(abgekürzt) : TV Kelmis

Rechtsform : Vog

Sitz : Sportzentrum - Patronagestrasse 53, 4720 Kelmis

Geclenstand

der Urkunde : Statuten VOG

A Beschlüsse der Generalversammiung vom 17. Mai 2013

1. Rücktritt aus dem Verwaltungsrat:

a) VANDEBERG Denise, Bauweg 100, 4720 Kelmis, Nationalregistemummer: 69.07.09-18276

b) GÜRBi=R Susanne, Schievenhoevel 24, 4728 Hergenrath, Nationalregistemummer: 77,07.16,362-48

c) SCHROEDER Brita, Voss6lder 14, 4720 Kelmis Nationalregistemummer: 65.03.28-438-11

2. Emennung von drei neue Verwaltungsratsmitglieder:

a) MASSIN Anne, Steinkaulstrasse 9, 4720 Kelmis, Nationalregistemummer: 65.12.12-058.61

b) RESE Lena, Lütticherstrasse 131, 4720 Kelmis Nationalnummer 79.01.28-366.72

c) BENMOHRA Pahima, Moresneterstrasse 3512, 4720 Kelmis Nationalnummer 70.05.11 - 604.86

B AuSerordenliche Generalversammlung vom 30.08.2013

1.Emennung eines Verwaltungsratsmitgliedes:

Herm Albert Schillings, Boschhausen 14, 4720 keimis,

Nationalregistemummer 52.11.05,053-93 wird einstimmig in den Verwaltungsrat gewâhit.

getâtigt am 09.09,2013

Prâsidentin und Geschift 9)rr?ira PELZER Christine

Koordinierte Sa en des Tumvereins Kelmis VoG

Zwischen am Schluss dieser Urkunde bezeichneten Personen, den Gründern der Vereinigung, sowie

allen anderen die in Zukunft effektive Mitglieder derselben werden, wird eine Vereinigung

ohne Gewinnerziefungsabsicht gegründet, deren Statuten sie gemilR dem Gesetz vom

27. Juni 1921, abgeândert am 02. Mai 2002, wie folgt festgefegt haben:

Kapitel 1 : Benennung, Sitz, Dauer, Zweck, Gründer

Art. 1 Die Vereinigung ohne Gewinnerziefungsabsicht nennt sich: Tumverein Kelmis VaG

Art. 2 Der Sitz der Vereinigung ist: Sportzentrum - Patronagestrasse 53, 4720 Kelmis

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Riickseite : Name und Unterschrift,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -18/10/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -18/10/2013 - Annexes du Moniteur belge

Art. 2a Die Vereinigung unterwirft sich dem Gerichtsbezirk Eupen. Der Sitz kann durch Beschluss des Verwaltungsrates an jeden beliebigen Ort in der Deutschsprachigen Gemeinschaft verlegt werden.

Art. 3 Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann aufgefust werden gemár3 den Bestimmungen des Gesetzes.

Art. 4 Zweck und Zielsetzung der VOG :

Die Zielsetzung des Tumvereins Kelmis ist die Pfiege und die Fnrderung des Turnsports und aller

anderen Sportarten. Die Vereinigung verfolgt weder politische noch konfessionelle Ziele.

Art. 5 Die Gründer.

Die Vereinigung warde am 21. Juni 1968 durch die Herren LangohrV., Nyssen Willy, Franzen H,

Brixhe Nicolas, Pauly Willy, Songlet J.P., Hageistein L, Roggemann Jean gegründet.

Kapitel 2 : Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Art. 6 effektive Mitglieder - angeschlossene Mitglieder - mindest. Anzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschlossene Mitglieder

Die Vereinigung besteht mindestens aus drei Personen, diese bilden den Verwaltungsrat

Die Anzahl der angeschlossenen Mitglieder ist unbegrenzt.

Lediglich die effektiven Mitglieder geniet en die vollstundigen vom Gesetz oder der Satzung

zugestandene Rechte.

Art. 6a Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und uffentlichen

Personen offen.

Sind effektive Mitgtieder der Vereinigung:

- die im Verwaltungsrat tâtigen Personen und Personen welche gemâi3 nach Bestimmungen

Art.6b aufgenommenen werden.

Sind angeschlossene Mitglieder der Vereinigung:

- die Gründer vom 21. Juni 1968, die Ehrenmitglieder, alle aktiven Sportier, Trainer und Helfer und

die gem nach Bestimmungen Art.6c aufgenommenen Personen.

Art. 6b Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, kann jede natürliche, juristische oder uffentliche

Person einen schriftlichen oder mündlichen Antrag stellen, hat die Satzungen der Vereinigung zu

beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren sowie aktiv

an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilzunehmen,

Über deren Antrag entscheidet die Generalversammlung, welche seine Entscheidung nicht zu

begründen hat.

Die Aufnahme neuer effektiven Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister,

ab dem Datum der Eintragung.

Effektive Mitglieder unter 62 Jahre kunnen in den Verwaltungsrat gewâhlt werden.

Art. 6c Aufnahme neuer angeschlossenen Mitglieder

Jede natürliche, juristische oder uffentliche Person welche sich für die Zielsetzung unserer

Vereinigung interessiert kann ohne weiteres als angeschlossenes Mitglied aufgenommen werden.

Sie hat die Satzungen der Vereinigung zu beachten.

Sie geniegen gegen Zahlung eines angemessenen Sportbeitrags die Teilnahme an den

sportlichen Aktivitâten.

Ehrenamtliche stehen uns als Berater und Helfer bei sportlichen Aktivitâten oder Entscheidungen zur Seite.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Art. 6d Gründer - Ehrenmitglieder -- Trainer- Helfer - Gunner -13erater

Alle Gründer der Vereinigung vom 21. Juni 1968 werden als Ehrenmitglied ernannt.

Jedes effektives oder angeschiossenes Mitglied welches sein 65. Lebensjahr erreicht hat wird

als Ehrenmitglied ernannt und bleibt ein angeschlossenes Mitglied.

Verdienstvolle Mitglieder welche die Vereinigung verfassen, k5nnen zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Helfer, Gunner und Berater sind nicht Mitglied der Vereinigung, kunnen aber einen Antrag stellen um es

zu werden.

Art. 6e Rücktritt

Effektive Mitglieder mussen ihre Kündigung schriftfich an den Verwaltungsrat richten, ihr Austritt wird

durch die Unterschrift im Mitgliederregister gültig.

M0D 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -18/10/2013 - Annexes du Moniteur belge

Angeschiossene Mitglieder kinnen jederzeit ohne vorherige Mitteilung aus der Vereinigung treten. Mitglieder welche ihren Sportbeitrag binnen der vorgeschriebenen Frist und nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahlt haben, geiten als ausgetreten.

Art. 6f Ausschluss

Der Ausschluss eines effektiven oder angeschlossenen Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine

grobe Verletzung gegen die Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt. Das

betroffene Mitglied kann bis zur nâchsten Generalversammlung von seinem Mandat oder aus

der Sportgruppe ausgesetzt werden.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitgtied vom Verwaltungsrat

angeheirt werden, Erklârungen und Tatsachen müssen zu Protokoll geführt werden.

Der Beschluss wird mit einer 2/3 Mehrheit der effektiven Mitglieder durch die

Generalversammiung entschieden und wird dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Art. 6g Mitgliederregister

Der Verwaltungsrat führt am Sitz der Vereinigung ein Mitgliederregister.

Es enthâlt Name, Vorname und Wohnsitz der Mitglieder (im Falle Biner juristischen Person:

Name, Rechtsforrn und Adresse des Sitzes). Aile Abgnderungen in Bezug auf die Mitglieder

müssen unverzüglich gemâll den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister

aufgenommen werden und in die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht eingetragen werden.

Art. 6h Beitrâge - Rückzahlung - Haftung

Effektive Mitglieder, Trainer und Helferzahlen keinen Mitgiiedsbeitrag. Die angeschlossenen Mitglieder,

die aktiv am Sport teilnehmen, verpflichten sich einen jâhriichen Mitgiiedsbeitrag zu zahlen. Dieser wird

im ersten Semester vom Verwaltungsrat revidiert und festgelegt und kann je nach

Sportabteilung unterschiedlich sein. Der Beitrag soli spâtestens 2 Wochen nach der Aufnahme bezahlt sein.

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hühe des eventueli zu leisteten

Beitrags begrenzt. Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Ausgetretene oder ausgeschiossene Mitglieder sowie die Erben verstorbener Mitglieder haben kern

Anrecht auf Rückerstattung von finanzielles oder materielles Guthaben der Vereinigung.

Art. Si Einnahmen

Die Einnahmen umfassen Mitgliedsbeitrâge, Günnerkarten, Spenden, Geschenke,

Vermâchtnisse, Zuschüsse, und Subsidien der Behdrden. Ebenfails Eribse aus

Veranstaltungen, Tumfesten, Wettbewerbe, Sponsoren und Verlosungen.

Kapitel 3 : Die Generalversammlung

Art. 7 Generalversammiung

Die Generalversammlung ist das hdchste Organ der Vereinigung und findet ailjâhrlich im ersten

Halbjahr stad.

Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder bel dessen

Verhinderung durch den Schriftführer geleitet.

Alle effektiven Mitglieder erhalten mindestens 8 Tage vor Datum der Generalversammlung eine

schriftliche Einiadung per Post oder E-mail. Beinhaltet sind: Datum, Stunde, Ort sowie die Tagesordnung.

Das Protokoll der letzten Generalversammlung muss beigefügt werden.

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden die in der auf der Einladung

zur Generalversammlung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anders

lautender Bestimmungen laut Gesetz vom 27.06.1921 (abgedndert am 02.Mai 2002),

Art. 8 Aullerordentliche Generalversammlung

Eine aullerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden wenn 1/5 der effektiven Mitglieder

dies schriftlach beantragen und jedes Mal wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung

für erforderlich hult. Die Einladung muss deren Tagesordnung enthalten.

Art. 9 Wahlberechtigt

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme, bei Abwesenheit kann es sich durch eihen

Bevollmgchtigen vertreten lassen.

Der Bevollmâchtigte muss selbst effektives Mitglied der Generalversammlung sein.

Jedes anwesende effektive Mitglied dart nur eine Bevollmâchtigung haben.

Die schriftliche Vollmacht muss vor Beginn der Generalversammlung dem Prâsidenten und

Schriftführer vorgelegt werden.

Angeschlossene Mitglieder ab 18 Jahre kdnnen der Generalversammlung mit beratender

Stimme beiwohnen, haben jedoch kern Stimmrecht. Sie kinnen für eiven Sitz im

Verwaltungsrat kandidieren.

M0D3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -18/10/2013 - Annexes du Moniteur belge

Art. 10 Beschlussfâhigkeit

Aile ordentlichen und auf erordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfâhig wenn mindestens

die Hâlfte der effektiven Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

So11te eine Generaiversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite

Generalversammlung frühestens 15 Tage spitter einberufen.

Diese zweite Generalversammiung ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfâhig, ungeachtet

der Anzahl der Anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentiichen und aufferordentlichen Generalversammlungen werden

rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden

vertretene stimmberechtigte Mitglieder.

Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung. Bei Personenfragen ist sie

immer geheim.

Art. 11 Protokollbuch

Alle Beschlüsse werden in einem Protokoll zusammengefasst und durch den Vorsitzenden,

1.Schriftführer und vom Kassierer unterschrieben.

Das Protokollbuch steht jedem effektiven Mitglied zur Einsichtnahme im Sitz der Vereinigung zur

Verfügung. Hierfür bedart es keiner vorherigen Erlaubnis.

Interessierten Drittpersonen ist es gestattet das Protokollbuch am Vereinssitz einzusehen, wenn

der Verwaltungsrat, mit Mehrheitsstimme sein Einverstündnis erteilt. In jedem Fait muss ein Zeitpunkt

der Einsichtnahme festgesetzt werden.

Art. 12 Tagesordnung

Die Tagesordnung enthâlt obligatorisch folgende Punkte:

- Voriesung des Protokoils der letzten Generalversammlung.

- Jahresbericht des Verwaltungsrates über die Verwaltung.

Jahresberioht des Kassierers.

- Bekanntgabe der Anzahl effektiver und angeschlossenen Mitglieder am 31.12 des Vorjahres.

- die verschiedene Sportabteilungen.

- Bekanntgabe der besonderen Projekte (Events) des laufenden und des kommenden Sportjahres.

- Entlastung des Verwaltungsrates.

- Vorstellung und Genehmigung des Haushaltpianes des laufenden Jahres.

Statutenergânzung oder Abünderung.

- Wahl von effektiven Mitgliedem 1m Verwaltungsrat.

- Verschiedenes.

Gewünschte Zusatzpunkte müssen vor der Generalversammlung schriftlich an das Sekretariat mitgeteilt werden und durch mindestens 1/20 der effektiven Mitglieder gezeichnet sein, dann wird der Zusatzpunkt auf die Tagesordnung gesetzt.

Kapitel 4: Verwaltungsrat

Art. 13 Der Verwaltungsrat - Verantwortlichkeiten

Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung gewâhit und zghlt mindestens drei und h5chstens sieben Personen. Der Rat ist verpflichtet einem Vorsiizenden, einen Schriftführer und einen Kassierer zu benennen,

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

- einern Vorsitzenden (Président)

- einem Schriftführer und Protokollführer

- einem Kassierer

- Vier Beisitzer

Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes tritt sp5testens 30 Tage nach Versand der Mitteilung per

Brief oder per Mail in Kraft.

Nach Rücktritt eines oder mehrerer Verwaltungsratsmitglieder und faits der restfiche Verwaltungsrat

der Ansicht sein sollte das diese(s) Mitglied(er) unmittelbar ersetzt werden muss, ist der

Verwaltungsrat berechtigt bis zur nüchsten Generalversammlung ein oder mehrere

angeschlossene(s) Mitglied(er) mit bestimmten Aufgaben zu betrauen.

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten

der Verwaltungsratsmitglieder der V.o.G. unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der

perst nlicher Haftung.

Ein Verwaltungsratsmitglied, welches dreimal auf Verwaltungsratssitzungen unentschuldigt fehlt,

MOD 9.2

r

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -18/10/2013 - Annexes du Moniteur belge

schliefrt sich von selbst aus, der Verwaltungsrat kann es vorübergehend bis zur

nâchsten Generalversammlung ersetzen.

Art.14 Kandidaturen

Kandidaturen mussen spatestens drei Tage vor der Generalversammiung schriftlich an den

1. Schriftführer eingereicht werden, Postdatum, bzw. Empfangsbestatigung der Kandidatur zahlt.

Kandidaturen, die erst am Tag der Generalversammlung, die über die Neubesetzung des

Verwaltungsrates befindet eingehen, sind nur dann gültig wenn die Generalversammlung mit

einfacher Stimmenmehrheit entscheidet, dass die Kandidatur berücksichtigt werden kann.

Der Verwaltungsrat übt seine Zustandigkeiten, im Prinzip, kollegial aus. Eine einfache Stimmenmehrheit

ist ausreichend, um diese Entscheidung zu treffen.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden fur eine Laufzeit von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit

der Generalversammlung gewâhit.

Ausscheidende Verwaltungsratsmitglieder unter 62 Jahre dürfen sich zur Wiederwahl stellen.

Die Mandatare verpflichten sich, alle anfallenden Vorstandsarbeiten ehrenamtlich auszuführen.

Art.14a Verwaltungsratsitzungen

Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden sooft einberufen wie es fur die Interessen der Geseilschaft erforderlich let, jedoch mindestens 6 x jahrlich. Die Einberufung des Verwaltungsrates ist ebenfalis zwingend wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedem gewünscht wird. Der entsprechende Antrag hat schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht zu werden. Die beantragte Tagesordnung hat beigefügt zu werden.

Art. 14b Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Eintadung

zur Verwaltungsratssitzung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden Fallen kann

der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden

Verwaltungsratsmitgliederweitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten

und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mehr ais die Hâlfte der Verwaltungsratsmitglieder

anwesend sind. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit getroffen, bel Stimmengleichheit

zâhlt die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der

Abstimmung. Bel Personenfragen ist sie immer geheim.

Sopte ein Verwaltungsrat nicht beschlussfâhig sein, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen

15 Tagen einberufen. Dieser zweite Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl

der anwesenden Mitglieder.

Art.14c Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschâftsführers lm rahmen der tâglichen Geschaftsftihrung sowie unbeschadet besonderer und spezielle Bevotimachtigungen des Verwaltungsrates, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinder Verwaltungsratsmitglieder. Prozesse bei denen die Vereinigung als Kliâgerin oder Bektagte auftritt, werden ïm Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Art.14d Tâgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tagliche Geschaftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse

im Rahmen der tâglichen Geschüftsführung an ein Verwaltungsratsmitglied übertragen.

Kapitel 5 : Geschâftsjahr

Art. 15 Geschâftsjahr - Haftung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginut am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Der Verwaltungsrat ist verpflichtet die Transaktionen des Vorsitzenden, Kassierers oder Schriftführers

zu genehmigen, wenn diese 250 Euro überschreitet, insofem es sich nicht uni taufende Ausgaben handelt.

Die VoG haftet fur die Fehler die ein Verwaltungsratmitglied im Namen der Vereinigung getâtigt hat.

Der Verwaltungsrat ist nur hartbar mit dem vorhandenen Vermogen der Vereinigung und nicht mit

dem Privatvermógen der einzelnen Mitglieder.

Kapitel 6 ; Rechnungslegung

Art, 16 Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat

die Generalversammlung das recht einen oder mehrere Kommissare zu ernennen. Ihre Aufgabe

Mon 32

ist insbesondere die überprüfung des Jahresabschlusses der Vereinigung sowie die Erstellung eines jâhrlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalis die Dauer des Mandates der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

Art. 16a Jahresabrechnung - Budget

Jades Jahr, spâtestens Ende Januar hat der Verwaltungsrat die Jahresabrechnung über das

verflossene Geschâftsjahr aufzustellen, aus dam ksar und deutlich die fnanzielle Situation der

Vereinigung ersichtlich lsst. Die Jahresabrechnung wird durch den eventuell bezeichneten

Kommissar geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Ebenfails wird bis spütestens Ende Januar ein Budget für das kommende Geschâftsjahr erstelit und bei

der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

Kapitel 7 ; Auflôsung der Vereinigung

Art,17 Autlásung der Vereinigung

Die Vereinigung kann freiwillig aufgelást werden, wenn sich hierzu eine ordentliche Generalversammlung unter Beachtung des Artikels 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 (abgeândert am 02. Mai 2002) ausspricht.

Die Generalversammiung bestimmt die Liquidatoren, die nach dem Abzug des Passive, das

Netto-Vermt gen des Tumvereins Kelmis VoG, einer anderen VoG mit âhnlichen Tdtigkeiten in der Sport-Jugendfürderung oder einer gemeinnützigen Einrichtung, nach einstimmigem Beschluss der Liquidatoren, übertragen.

Kapitel 8 : Verschiedenes

Art.18 Satzungsabdnderung

Für die Ab9nderungen der Satzungen eind ausschlieI lich die Bestimmungen des Artikels 8 des

Gesetzes vom 27. Juni 1921 (abgeândert am 02. Mai 2002) mallgebend. .

Vorliegende Satzungen kOnnen nur durch Bine ordentiiche oder auch

aul3erordentliche Generalversammiung mit einer 213 Stimmenmehrheit der Anwesenden effektiven Mitglieder abgeândert werden.

Art.18a Abschluss

Alle 13ereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27 Juni 1921, abgeândert am 02. Mai 2002 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnzielungsabsicht.

Walhora, den 09. September 2013

es unterschreibt

Prâsidentin

Christine etew,

i

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung scier die Organismus Britten gegenüber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Jaqm 1 Cii Lr #'oi[Sel2uilg

BeÎgischell Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -18/10/2013 - Annexes du Moniteur belge

06/02/2015
ÿþ~ Copie à publier aux annexes du Moniteur belge après dépôt de l'acte MOD 2.2

~

(~__ ~~~

N' d'entreprise : 443.311.477

lII VII IIIwNIVIIIIIVII

*15020968*

INI

Hinterlegt " e

des Handelsgerichts EUPEN

Dénomination

(en entier) : Turnverein kelmis

(en abrégé) :

Forme juridique : VoG

Siège : Sportzentrum-Patronagestrasse 53, 4720 Kelmis

Objet de l'acte : Ânderung Mandatare Verwaitungsrat

1.Generalversammlung vom 24.01.2014

Ernennung von zwei neue Verwaltungsratsmitglieder

a) Böhm Dárte, Joseph Olberizstrasse 16, 4721 Kelmis, Nationalnummer 69.10.18-414.80

b) Leroy Sébastien,Grünthal 28, 4728 l-fergenrath, Nationalnummer 77.10.03-091.51

2. Rücktritt aus dem Verwaltungsrat, am 30.08.2014

Albert Schillings, Boschhausen 14, 4720 Kelmis, Nationalregistemr. 52.11.05.053-93

getâtigt am 10.12.2014

Pelzer Christine

Prâsidentin und Geschâftsfiihrerin

Mentionner sur la dernière page du Volet B Au recto : Nom et qualité du notaire instrumentant ou de la personne ou des personnes ayant pouvoir de représenter l'association, la fondation ou l'organisme à l'égard des tiers

Au verso : Nom et signature

Coordonnées
TURNVEREIN KELMIS, ABGEKURZT : TV KELMIS

Adresse
PATRONAGESTRASSE 53 4720 KELMIS

Code postal : 4720
Localité : LA CALAMINE
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne