UNION SPORTIVE FOOTBALL CLUB ELSENBORN, ABGEKURZT : U.S.F.C. ELSENBORN

Divers


Dénomination : UNION SPORTIVE FOOTBALL CLUB ELSENBORN, ABGEKURZT : U.S.F.C. ELSENBORN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 434.051.046

Publication

03/07/2012
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MOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist



I II II II III IIIlIHI NI

*12117203*



Untemehmensnr; 0434.051.046

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Union Sportive Football Club Elsenborn

(abgekürzt) : U.S.F.C. Elsenborn

Rechtsform : VoG

Sitz : Sport und Kulturgemeinschaft Elsenborn, Lagerstralle 36 in 4750 Bütgenbach-Elsenborn

Gegenstand

der Urkunde : Anpassung der Statuten. Generalversammlung vore 01.06.2012

Union Sportive Football Club Elsenborn abgekürzt: ,,1J.S.F.C. Elsenbom"

Statuten der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht: U.S.F.C. Elsenborn

Auf der Generalversammlung vom 1. Juni 2012 wurden die Statuten der VoG nU.S.F.C. Elsenbom", vers ffentlicht im Staatsanzeiger am 8. Oktober 1987, teilweise abgeéndert am 19. April 1988, wie folgt geéndert und beschiossen.

Die nachstehenden Artikel bestâtigen oder ersetzen jeweils die bis Dato gültige Originalfassung.

Kapitel 1: Benennung, Sitz, Zweck, Dauer

Artikel 1: Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trégt die Bezeichnung Union Sportive Football Club Elsenborn, abgekürzt: U.S.F.C. Elsenbom.

Artikel 2: Der Sitz der Vereinigung befindet sich in der Sport- und Kulturgemeinschaft Elsenborn, Lagerstraf e 36 in 4750 Bütgenbach-Elsenborn, Die Vereinigung unterliegt dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3:Die Vereinigung het als Ziel die Ausübung des Fuflballspiels. Sie verfoigt dieses Ziel und kann im

Allgemeinen direkt oder indirekt alle dafür notwendigen Handlungen vornehmen.

Der U.S.F.C. Elsenborn ist Mitglied der Union Royale Belge des Sociétés de Football Association,

abgekürzt: U.R.B.S.F.A.

Die Vereinigung verpflichtet sich, die Satzungen und Regelungen der U.R.B.S.F.A. zu respektieren.

Jede Bestimmung der vorliegenden Statuten, die den Satzungen der U,R.B.S.F.A, nicht entspricht, gilt als

null und nichtig.

Artikel 4:Die Vereinigung wird fil- eine unbestimmte Zeit gegründet,

Kapitel 2: Mitglieder, Aufnahme, Rücktritt, Ausschluss

Artikel 5:Die Zahl der ordentlichen Mitglieder des U.S.F.C. Elsenbom ist unbegrenzt, dart aber nie weniger

als fünf ordentliche Mitglieder betragen.

Aus den ordentlichen Mitgliedern wird auf der Generaiversammlung ein Verwaltungsrat gewâhlt, der

mindestens aus drei Personen bestehen muss.

Der Verein kann auch inaktive Mitglieder Naben.

AufLerdem kann der Verein auch eine unbestimmte Anzahl an Gi nnem haben.

Nur die ordentlichen und die inaktiven Mitglieder über sechzehn Jahre sind auf der Generalversammlung

stimmberechtigt.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu errnáchtlgt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenilber, zu vertreten. Auf der Rückselte : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

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Artikel 6:Jeder, der den Wunsch âuf3ert, kann Mitglied des U.S.F.C. Elsenbom werden. Er/Sie, bzw. sein Vormund, müssen sich in diesem Falie an den Verwaltungsrat wenden.

Der Schriftführer des U.S.F.C. Efsenbom kümmert sich dann um die entsprechenden Aufnahmepapiere. Der Schriftführer hat daraufzu achten, dass die durch die U.R.B.S.F.A. festgelegten Bestimmungen bei der Aufnahme neuer Mitglieder eingehalten werden.

Die Eigenschaft als ordentliches Mitglied wird erst offiziell, ween aile dazu erforderlichen Dokumente ordnungsgemâll sind und das neue Mitglied im Register der ordentlichen Mitglieder des U.S.F.C. Elsenbom steht.

feue Mitglieder werden durch den Verwaltungsrat bestdtigt und mussen nicht auf der Generalversammiung bestâtigt werden.

Der Verwaltungsrat hat jederzeit das Recht, ohne Angaben von Gründen, eine Aufnahme zu verweigeni. Inaktives Mitglied kunnen nur ehemalige aktive Mitglieder sein/werden,

Artikel i:Alle Personen, die dem U.S.F.C. Elsenbom zur Verwirklichung seiner Ziele zu unterstützen

wünschen, werden durch eine Mindestzahlung des - durch den Verwaltungsrat festgelegten Betrags -

G6nner der Vereinigung.

Die Gónnermitgliedschaft gilt fur jeweils eine Saison.

Günner haben auf der Generalversammiung kein Stimmrecht.

Artikel 8: Die Mindestjahresbeitrüge fur ordentliche Mitglieder, inaktive Mitglieder und Günner werden j~hrlich vom Verwaltungsrat festgelegt.

Die Mitgliedsbeitrâge für ordentliche und inaktive Mitglieder sowie fur Gtnner dürfen nicht 1000¬ überschreiten.

Artikel 9:.ledes ordentliche Mitglied kann, nach den Bestimmungen der U.R.B.S.F.A. als Mitglied des U.S.F.C. Elsenbom austreten.

Artikel 10:Ein ordentliches oder inaktives Mitglied des U.S.F.C. Elsenborn kann nur durch Beschluss in einer statutarischen oderaul3erordentlichen Generalversammlung, mitZweidritteimehrheit, ausgeschlossen werden.

Artikel 11:Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder sowie ihre Erben haben weder Anspruch auf . das Vermogen des U.S.F.C. Elsenbom, noch haben sie Anrecht, aus egal welchen Gründen, ihre Beitrâge ganz oder teilweise zurückzufordern.

Sie haben auch keine Rechte mehr, Dokumente oder Buchungsunterlagen einzusehen oder einzufordern. Auch haben sie treinen Anspruch auf irgendein Inventer der Vereinigung.

Kapitel 3: Generalversammiung und Verwaltungsrat

Artikel 12:Die Generalversammiung ist das hüchste Organ des U.S.F.C. Elsenbom, Die Generalversammlung ist zustândig für. - Satzungsânderungen

- Wahl der Verwaitungsratsmitglieder

- Genehmigung des Haushaltes

- Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern

Ausschluss von ordentlichen oder inaktiven Mitglledern

- Für alle Beschlüsse, die über dem Zustdndigkeitsbereich des

Verwaltungsrates liegen

Artikel 13:Die Generalversammiung muss einmal jâhrlich innerhalb von dreiflig Tagen nach Ende der Fullbailsaison abgehalten werden.

Eine auflerordentliche Generalversammiung muss innerhalb eihen Monats nach Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrates oder nach schriftlacher Anfrage von mindestens 20% der ordentiichen Mitglieder einberufen werden,

Aile ordentiichen Mitglieder mussen spâtestens acht Tage vor der Generalversammiung (statutarisch oder aul3erordentlich) persiinlich undloder durch die Presse vom Datum und von der Uhrzeit der Generalversammlung in Kenntnis gesetzt werden.

Die Tagessordnungspunkte werden durch den Verwaltungsrat festgelegt.

Alle Tagesordnungspunkte mussen auf der Einladung zur Generalversammiung vermerkt werden. Vorschlâge über Tagesordnungspunkte auf der Generalversammiung mussen dem Verwaltungsrat mindestens fünfzehn Tage vor der Generalversammiung schriftlich mitgeteilt werden.

Antrâge über Tagesordnungspunkte, die von mindestens 20% der ordentiichen Mitglieder unterschrieben sind, mussen auf der Generalversammiung zugelassen werden, sofern sie fünfzehn Tage vor der Generalversammiung schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht worden sind, Bei Antrâgen zu Tagesordnungspunkten von einzelnen oder weniger als 20% der ordentiichen Mitglieder entscheidet der

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Verwaltungsrat über eine Zulassung des Antrags.

In der Generalversammlung kónnen nur Beschlüsse über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte gefasst werden. In ganz dringenden Fdllen kannen Entscheidungen auf der Generalversammlung auf erhalb der Tagesordnungspunkte gefasst werden, dazu müssen aber mindestens 80% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einverstanden sein.

Artikel 14:Den Vorsitz der Generaiversammtung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit der Kassierer.

Die Generalversammlung muss in allen Punkten schriftlich vom Schriftführer festgehalten werden. Bel Abwesenheit des Schrifttührers, bestimmt der Vorsitzende der Generalversammlung ein Verwaltungsratsmitglied, welches den Schriftführer ersetzt.

Eine Generalversammiung hat nur Güitigkeit, wenn mindestens zwei Driftei des Verwaltungsrates anwesend sind, und auch nur, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrates und/oder der Kassierer ais Stellvertreter anwesend sind.

Artikel 15:Jedes ordentliche Mitglied, jedes inaktive Mitglied und jeder Günner des U.S.F.C, Elsenbom ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.

Jedes ordentliche und jedes inaktive Mitglied über sechzehn Jahre darf sich schriftlich durch einen Bevollmâchtigten seiner Wahi vertreten lassen, der Bevollmâchtigte besitzt jedoch nur eine Stimmberechtigung. ©rdentiiche Mitglieder unter sechzehn Jahre kbnnen von ihrem Vormund vertreten werden, der auch stimmberechtigt ist.

Artikel 16:Die Generalversammlung ist beschlussfeig, egal wie hoch die Anzahl der erschienenen

ordentlichen Mitglieder ist.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einfacher Mehrheit gefasst.

Bel Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Steilvertreters.

Jedes ordentliche und jedes inaktive Mitgiled über sechzehn Jahren hat Stimmrecht.

Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder, die Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedem und der

Ausschluss von ordentlichen oder inaktiven Mitgliedern erfolgen in geheimer Abstimmung.

Für die Wahl eines Verwaltungsratsmitgliedes genügt die einfache Mehrheit.

Bei Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes und beim Ausschluss eines ordentlichen oder inaktiven

Mitglieds ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

Artikel 17;Alle Reklamationen bezüglich der Wahlen oder der Beschlüsse der Generalversammlung müssen innerhalb von drolI ig Tagen per Einschreibebrief an den Verwaltungsrat des U.S.F.C. Elsenborn und an das Sekretariat der U.R.B.S.F.A. mit entsprechender Begründung eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels.

Artikel 18:Das Protokoll der Generalversammlung muss binnen acht Tagen dem Vorsifzenden und seinem Stellvertreter vorgelegt werden. Beide müssen das Protokoll unterschreiben, damit die getroffenen Wahlen und Beschlüsse rechtskrâftig werden.

Artikel 19:Die Generalversammiung bestimmt jedes Jahr zwel ordentliche oder inaktive Mitglieder über achtzehn Jahre, die den Kassenbericht im Vorfeld der nüchsten Generalversammlung überprüfen, Die Kassenprüfer müssen der Generalversammlung Rechenschaft über den Kassenbericht des Kassierers ablegen. Erst durch die Annahme des Berichts der Kassenprüfer durch die Generalversammlung und der Unterschrift der beiden Kassenprüfer unter dem Kassenbericht, wird der Kassierer entlastet. Es dürfen in zwei aufeinanderfofgenden Jahren nie dieselben Kassenprüfer bestimrnt werden.

Artikel 20:Der U.S.F.C. Elsenbom wird von einero in der Generalversammlung gewühitem Verwaltungsrat verwaltet.

Der Verwaltungsrat muss aus mindestens drei Personen bestehen.

Jedes Verwaltungsratsmitglied wird für unbestimmte Zeit gew5hlt,

Der Verwaltungsrat bestimmt dann in geheimer Abstimmung auf der ersten Verwaltungsratsversammiung nach der Generalversammlung den Vorsitzenden, den Kassierer und den Schriftführer.

Der Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer kSnnen jederzeit ihre Amter niederlegen, dies mussen sie schriftlich beim Verwaltungsrat hinterlegen, dürfen aber weiterhin im Verwaltungsrat bleiben. Der Verwaltungsrat muss in einem soichen Fall die entsprechende Steile aus seiner Mitte neu besetzen. Die Stelle des Kassierers und des Schriftführers dürfen nicht linger als dreiffig Tage unbesetzt bleiben, soulte es zu keiner Einigung im Verwaltungsrat zu der vakanten Stelle wâhrend dieses Zeitraumes kommen, muss eine aullerordentliche Generalversammiung einberufen werden.

Die Stelle des Vorsifzenden kann bis zur nOchsten statutarischen Generalversammiung unbesetzt bleiben, muss aber nach maximal einem Jahr wieder besetzt sein. Der Kassierer übemimmt, solange kein

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Vorsitzender zur Verfügung steht, ais Stellvertreter zusâtzlich dieses Amt.

Jades Verwaltungsratsmitglied darf aus dem Verwaitungsrat zurücktreten. Solange mindestens drei Personen im Verwaltungsrat verbleiben, muss keine zusâtzliche Generalversammlung einberufen werden. Sollten aber keine drei Verwaltungsratsmitglieder mehr lm Verwaitungsrat verbleiben, muss innerhalb von dreif3ig Tagen eine auf3ergewiihnliche Generaiversammlung einberufen werden.

Artikel 21:Der Verwaltungsrat trifft sich mindestens einmal pro Monat.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit getroffen, bel Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; soulte der Vorsitzende verhindert sein, entscheidet bel Stimmengleichheit die Stimme des Kassierers, seines Steilvertreters,

Artikel 22:Die Verwaltungsratsmftgiieder sind nicht persánlich haftbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandates.

Artikel 23:Der Verwaltungsrat besitzt ausgedehnte Befugnisse für die Geschâftsführung und die Verwaltung des U.S.F.C_ Elsenborn,

Der Verwaltungsrat ist befugt, Vertrâge zu schfiet3en, Akten zu tâtigen und zu unterschreiben, Kompromisse zu schliel3en und zu vereinbaren, Subsidien zu beantragen und anzunehmen, Schenkungen anzunehmen, Obertragungen anzunehmen, Transfergeschâfte abzuschliellen, Tauschgeschâfte zu tâtigen, Material für den Ful3ballbetrieb, die Infrastrukturund den Unterhalt zu erwerben, und alles, was dem Wohle des U.S.F.C. Essenbom dient, zu unternehmen.

Artikel 24:Bei Anschaffungen, die das Eigenkapital des U.S.F.C_ Essenbom Obersteigen oder eiven Kredit erfordem, muss der Verwaitungsrat bis zur Generalversammlung warten und es den stimmberechtigten Mitgliedern zur Entscheidung vorlegen. Nur wenn die Finanzierung von mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder für Gut geheil en wird, darf der Verwaltungsrat diese Anschaffungen tâtigen. Wenn keine Zeit verbleibt, um bis zur nâchsten Generalversammlung zu warten, muss eine

auf3ergewi hnliche Generalversammlung einberufen werden.

Artikel 25:Alle Konflikte bezüglich der Verwaltung des U.S.F.C. Elsenbom oder in Folge der Anwendung der vorliegenden Statuten sind zuerst dem Verwaltungsrat schriftlich vorzulegen und, wenn neig, der statutarischen oder aufberordentlichen Generalversammlung. Wenn nach diesen Entscheidungsinstanzen keine Lósung gefunden wurde, kann die Prüfung der Streitsache, sofem sie dem Kompetenzbereich der Union Belge unterliegt, dieser zum Schiedsspruch vorgelegt werden. Fille, die nicht in den vorliegenden Statuten erwâhnt werden, werden vom Verwaltungsrat geregelt, sofem sie nicht dessen Kompetenzbereich überschreiten. Fálfe, die nicht vom Verwaltungsrat entschieden werden kinnen, werden auf der Generalversammlung vorgebracht, und dort durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

Kapitel Allgemeine Geschâftsbedingungen

Artikel 26:Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreiI3igsten Dezember. Die Rechnungslegung des verflossenen Geschâftsjahres wird der Generalversammlung vorgelegt. Der hlaushaftetat des neuen Geschâftsjahres braucht keine Genehmigung der Generalversammlung, solange er nicht das Vermigen des U.S.F.C. Elsenborn überschreitet oder durch einen oder mehrere Kredite finanziert werden müsste.

Artikel 27:Die Einnahmen des U.S.F.C. Elsenbom kinnen sich wie folgt zusammen setzen:

Jâhrliche Mitgliedsbeitrâge

- Jâhrliche Ginnerbeitrige

_ Jâhrliche Sponsorengelder

- Erliis der Eintrittskarten

- Einnahmen aus der Kantine

~ Jahresverlosung

- Spendengelder

- Einnahmen durch organisierte Veranstaltungen, auch unabhângig vom FuC3bals

- Sonstige Einnahmen

Artikel 28:Überschüssige Einnahmen werden zur Bildung eines Reservefonds verwendet.

Dieser Fonds kann dazu dienen, alle mïiglichen Verbindlichkeiten zu begfeichen, auBergewi hnliche Kosten

abzudecken oder durch die Generalversammlung beschiossene Ausgaben zu decken.

Artikel 29:1m Falie einet freiwilligen Auflbsung bestimmt die einberufene Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

' s ry MOD 3.2

Dem Belgischen Staatsbiaft vorbehalten

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Teil B : Fortsetzung

Artikel 30:In allen Falien der Autiósung, egal aus weichen Gründen, fâlit das Vermogen nach Abzug/Begleichung aller Schulden, einer Vereinigung oder Organisation zu, welche von der einberufenen Generalversammlung bestimmt wird.

Artikel 31:Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Statuten nicht vorgesehenen und erwëhnten Punkten geiten die Bestimmungen des Geselzes vom 27 Juni 1921 betreffend der Vereinigungen ohne Erwerbzweck.

Artikel 32:Der Verwaltungsrat des U.S.F.C. Elsenborn setzt sich wie folgt zusammen:

a- Infolge der Generalversammlung vom Ot Juni 2012 sind folgende Verwaltungsratsmitglieder

nicht mehr lm Verwaltungsrat: Mackels Alain; Prâsident und 1. Kassierer

Comoth Helmut; Vizeprâsident und 2. Kassierer

Goffart Küches Gabriele; 1. Schriftführerin

Blees Guido; 2. Schriftführer

Schob Andreas; 3. Kassierer

Mackels Guido; 3. Schriftführer

Mackels Didier; Beisitzer

Browaeys Patrick; Beisitzer

b- infolge der Generalversammlung vom 01. Juni 2012 sind folgende Personen in den Verwaltungsrat gewàhlt worden: Prâsident Mackels Manuel, wohnhaft in Essenbom, Gartenstrasse 12

Kassierer; Halmes Karl-Heinz, wohnhaft in Elsenborn, Zum Bücheiberg 7 Schriftführer; Thünnes Stephan, wohnhaft in Essenbom, lm Kulei 2

Name und Eigenschaft der Personen, die alleine unterschreiben dürfen und die berechtigt sind, den

U.S.F.C. Elsenborn Driften gegenüber zu vertreten: Mackels Manuel; Président

Halmes Karl-Heinz; Kassierer

Thünnes Stephan; Schriftführer

gezeichnet: Mackels Manuel

Prâsident

Bitte auf der Ietzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organfsmus Dritten gegenober, zu vertreten.

Auf der RUckseite : Name und Unterzelchnung,

Coordonnées
UNION SPORTIVE FOOTBALL CLUB ELSENBORN, ABGE…

Adresse
LAGERSTRASSE 36 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne