28/06/2012
�� Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist Moa 3.2
Hinterlegt bel der Kanziel
des Hanaelsgerichts kOPLN
19 -00- 2012
1AI Kanzlei
der Greffier
V
*12116580*
BF
Si
vo
Unternehmensnr : 418.590.533
Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen
(ausgeschrieben) : VERKEHRS- UND VERSCHONERUNGSVEREIN WALHORN V.o.G.
(abgek�rzt) : V.V.W.
Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht
Sitz : Kreuzstrasse 9.4711 Walhorn
Geitenstand
der Urkunde : Abge�nderte Statuten
VERKEHRS UND VERSCHONERUNGSVEREIN WALHORN V.o.G.
STATUTEN
I. BENENNUNG - SI1Z - VERE1NIGUNGSZWECK, DAUER
Art. 1 Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich: VERKEHRS UND VERSCH�- NERUNGSVEREIN WALHORN Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht", abgek�rzt V.V.W VoG".
Aile Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veroffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung:" VERKEHRS UND VERSCHONERUNGSVEREIN WALHORN Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht",
Art. 2 Die Vereinigung hat ihren Sitz ab dem 23/05/2012 im Hause der Pr�sidentin: Merolser StraBe 63. in
WALHORN. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.
Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk EUPEN.
Art. 3 - Das Ziel der Vereinigung ist das Leben und Verbleiben im Dort und in der Dorfgemeinschaft so angenehm wie mbglich zu gestalten, die Fdrderung des kulturellen und touristischen Lebens im Ailgemeinen, die Pfiege der lokalen Geschichte und des historischen Erbgutes sowie den Aufbau und die Pflege einer Dorfgeschichtlichen Sammlung.
Die Vereinigung kann sgmtliche Handiungen vomehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrern Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede T�tigkeit und Handlung �bemehmen oder durchf�hren, die diesem Zweck dienlich sind.
Art. 4 Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegr�ndet. Sie kann jederzeit aufgel�st werden.
II.MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, AUSTR1IT, AUSSCHLUSS, HAFTUNG,
MITGLIEDERREGISTER.
Art. 5 Die Mitgliederzahl muss wenigstens drel betragen. Die Mitgliedschaft steht prinzipielI allen na-tOriichen, juristischen und Sffentlichen Personen offen
Jeder kann unter folgenden Bedingungen Mitgiied werden:
- das 16. Lebensjahr vollendet haben
- durch den Vorstand aufgenommen werden
- die Statuten des Vereins und dessen Aufgaben anerkennen
- einen durch die Generalversammiung festgelegten Jahresbeitrag entrichten.
Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenober, zu vertreten.
Auf der R�ckseite : Name und Unterschrift.
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/06/2012 - Annexes du Moniteur belge
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/06/2012 - Annexes du Moniteur belge
MOO 3.2
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann kein Einspruch erhoben werden; auch braucht dieser den
eventueiien Weigerungsgrund nicht bekannt zu geben.
Die Vereinigung besteht aus effektiven (aktiven) Mitglieder und Fdrderern (angeschiossenen Mitgliedem).
Ait 6 Jedes Mitgiied kaan aus dem Verein austreten. Der Austritt ist dem Sekretariat schriftlich mit zuteilen.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann allein durch die Generalversammlung mit zwei-driftel Mehrheit besctilossen werden, wegen Vernachi�ssigung der Pflichten oder wegen Sch�digung der Interessen des Vereins oder des Dorfes, oder wegen ehrenr�hrigen Verhaltens. Der Betroffene muss angehdrt werden.
M. 7 Die Mitglieder sind berechtigt:
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
-Antr�ge zur Fdrderung der Ziele des Vereins zu stellen und zu vertreten.
- alle Vorteile zu genieen, die die Vereinigung seinen Mitgiiedem bietet.
Die Mitglieder sind gehalten:
- Die Satzungen und Beschl�sse des Vereins anzuerkennen, sowie seine Organe in ihren Bestrebungen
und Aufgaben zu unterst�tzen.
- dem Verein alle seinen Zwecken dienliche Ausk�nfte zu erteilen.
Art. 8 Der Mitgiiedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und betr�gt h�chstens 100 � pro Jahr.
Die Beitragszahlung innerhalb des ersten Quartais des laufenden Kalenderjahres ist Voraussetzung fur die
Aus�bung des Stimmrechtes.
Art. 9 --Das zur�ckgetretene oder ausgeschlossene Mitgiied hat keinerlel Anspr�che an den Verein.
Art. 10 -- Am Vereinssitz f�hrt der Vorstand ein Mitgliederregister. Dieses Register enth�lt Name, Vorname, Wohnsitz, Geburtsdatum und ort der Mitglieder (wenn juristische Person Name, Rechtsfarm und Anschrift des Sitzes). Die Beschl�sse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand Kenntnis des Beschlusses erh�lt.
Gem�ss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 (art.10 � 2) wird ein Recht auf Einsichtnahme gew�hrt.
II.DER VORSTAND
Art. 11 Die Vereinigung wird von einem Vorstand von mindestens drei Vorstandsmitgliedeni verwaltet.
Art. 12 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung fur eine Dauer von vier Jahre gew�hit. Wenn ein Mandat frei wird, so ist der Vorstand berechtigt Steliver�reter zu w�hlen, deren Mandat in der erstfolgenden Generaiversammlung zur Wahl gestellt wird.
Art. 13 Die Vorstandsmitglieder w�hlen unter sich einen Vorsitzenden, einen stellevertretenden Vor-sitzenden, einen Schriftf�hrer und einen Kassierer. Sie kunnen auch zus�tzliche Funktionen schaffen, wie z.6. Protokollf�hrer.
Art. 14 Folgende Mitglieder bilden den Vorstand am 2310512012:
Frau Kelleter Monique, Pr�sidentin
Herr Offermann Johann, Sekret�r
Frau Wolschinski Simone, Kassiererin
Zur�ckgetreten sind aus dem Vorstand am 23/05/2012
Herr Corda Pierre, Pr�sident
Herr Letocart Michel, Sekret�r
Frau Maria Rox, Kassiererin
Art.15 - Der Vorstand hat die weitgehendsten Befugnisse zur Verwaltung der Vereinigung. Die Kompetenz des Vorstandes erstreckt sich �ber alles, was nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Gene-ralversammiung vorbehalten ist.
Art.16 - Gerichtsverfahren, sel es als Kiftger oder als Beklagter, werden lm Namen des Vereins durch den Vorstand gefuhrt, Betreibungen oder Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.
Art. 17- Den Vorsitz der Versammiung f�hrt der Vorsitzende des Vorstandes oder bei dessen Abwesenheit das durch ihn beauftragt Vorstandsmitglied.
MOD 3.2
Teil B : Fortsetzung
Art. 18 Der Vorstand dart nur Beschl�sse fassen, wenn wenigstens die H�lfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Art. 19 Die Beschi�sse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Bel Stimmengleichheit ist die Stimme desjenigen, der den Vorsitz f�hrt, ausschlaggebend.
Art. 20 Die Protokofle werden in einem dazu bestimmten Register eingetragen und durch den Vorsii zenden und den Sekret�r unterzeichnet.
pem Belgischen Staatsblatt vorbehaiten
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/06/2012 - Annexes du Moniteur belge
III.DIE GENERALVERSAMMLUNG
Art. 21 Einmal im Jahr vor dem 30. Mai findet eine Generalversammiung, an einem vom Verstand bestimmten Ort, Tag und Uhrzeit statt. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Die Generalversammlung erfolgt auf schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung und zwar vierzehn Tage im Veraus. Zus�tziiche Punkte m�ssen mindestens acht Tage vor der Generalversammlung an das Sekretariat gerichtet werden.
Art. 22 Den Vorsiiz der Versammlung f�hrt der Vorsitzende des Vorstandes oder bei seiner Abwesenheit das durch ihn beauftragtes Mitglied.
Ait 23 Jades anwesende Mitglied ist siimmberechtigt,
Art. 24 Der Befugnis der Generalversammlung werden vorbehalten:
- die Vorstandsmitglieder zu w�hlen oder zu en�assen
- die Bilanzen und die Haushaltspl�ne zu genehmigen
- die Unterschriftbefugnis der Kassierer festzulegen
- Mitg lieder auszuschliellen
- die Statuten zu �ndern
- den Verein freiwillig aufzul�sen.
Art. 25 Nur die auf der Tagesordnung stehende Punkte d�rfen zur Abstimmung gebracht werden. In Dringiichkeitsf�llen kann der Vorstand noch andere Punkte aufnehmen. Mit Ausnahme dessen, was im Art. 27 und 28 bestimmt wird, werden die Beschl�sse der Generalversammiung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
IV. HAUSHALT
Art. 26 das Haushaltsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31 Dezember. Der Vorstand stelit Bilanz sowie den Haushaitspian auf: Diese werden j�hrlich der Generalversammlung vorgelegt;
V.�NDERUNG DER STATUTEN UND AUFL�SUNG DES VEREINS
Art. 27 Die Generalversammlung kann die Statuten 5ndern, wenn sie dazu mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist und hierf�r eine zwei-driftel Mehrheit der Anwesenden erreicht.
Art. 28 Die Generalversammlung kann unter den gleichen Bedingungen den Verein aufl�sen. In diesem Fall ernennt sie einen oder mehrere Liquidatoren. Das �briggebliebene Nettoguthaben wird einer Vereinigung �berschrieben, die vom Verwaltungsrat benannt wird und die gleichen Ziele verfolgt wie der Verkehrs- und Verschinerungsverein WALHORN V.o.G.
GEZEICHNET: KELLETER M. Verwalterin
WOLSEHINSKI S. Verwalterin OFFERMANN J. Verwalter
Am 23 Mai 2012, wurden anl�sslich einer Generalversammlung wurden folgende Mitglieder einstimmig in den Verstand gew�hit:
Kelleter Monique Merolserstrasse 63. 4711 Walhora
Wolschinski Simone Marzelheide 50.4711 Walhom
Offermann Johann Bergstrasse 98.4710 Lontzen
ext
Birte auf dar lePztan Sei+e des Tes B anrste^ _ dezlsa~~:ite:'P ame. e7.4 tetii�:.s�,lerderQ Nors oderder Personen,
d<�w dams bereolti:esrri3 d e" k,+:ez��7,'guzg, die 8t ::;ng ode, die Organisme Drittan gegen�ber, zu verfreten.
Auf der Recksaite : Name und Unterzeichnung.