VERKEHRSVEREIN KELMIS

Divers


Dénomination : VERKEHRSVEREIN KELMIS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 578.891.743

Publication

05/02/2015
��Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu ver�ffentlichen ist

Item Belgische Staatsblal vorbehalt� 11111111111111011



@�z auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegen�ber, zu vertreten.

Auf der R�ckseite : Name und Unterzeichnung.

Gesellschaftsname Verkehrsverein Kelmis

(volt ausgeschrieben) V.o.G.

472r� Kelmis, Maxstral3e 9-11

oi.;/&).g9 +q3

Gr�ndung

Rechtsform :

Sitz

Unternehmensnr

Geqenstand

der Urkunde



 Verkehrsverein Kelmis"

Syndicat d'Initiative a.s.b.I."

Kelmis-La Calamine

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Geris ss dem Gesetz vom 27 Juni 1921 abge�ndert am 2. Mai 2002 werden die Statuten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht wie foigt festgelegt:

ARTIKEL 1. - BENENNUNG

Die Vereinigung ohne Gewin nerzielungsabsicht nennt sich  Verkehrsverein Kelmis" oder  Syndicat

d'Initiative La Calamine", in franz�sischer Sprache,

Die Vereinigung wurde f�r unbegrenzte Dauer am 12. Januar 2015 gegr�ndet.

ARTIKEL 2. - SITZ

Der Sitz der Vereinigung ist das Info Tourist, 4720 Kelmis, Maxstral3e, 9-11,

Er kann durch Beschluss des Verwaltungsrates an jeden beliebigen Ort in der Gemeinde Kelmis verlegt

werden, "

Die Vereinigung unterwirft sich dem Gerichtsbezirk, in dem die gegenw�rtige Vereinigung ihren Sitz hat.

ARTIKEL 3.  ZWECK und Ziefsetzung

Der Zweck und die Zielsetzung der Vereinigung sind

- die Fdrderung des touristischen Lebens im Ailgemeinen,

die Durchf�hrung und f oder die Unterst�tzung jedweicher Veranstaltungen zur F�rderung des Tourismus

und des Fremdenverkehrs,

- die G�stebed�rfnisse gew�hrieisten,

- den Besuchern und Touristen den bestmi glichsten empfang bieten.

Diese Aufz�hlung hat nur beispielhaften, nicht exklusiven Charakter.

Die Aufgaben der Vereinigung sind ausschlieillich gemeinn�tziger Art und verfolgen in keinem Fall, weder

direkt noch indirekt, politische Ziele.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/02/2015 - Annexes du Moniteur belge

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ARTIKEL 4. - DAUER

Die Vereinigung wird f�r eine unbestimmte Dauer gebildet. Sie kann aufgeleist werden gem�ss den

Bestimmungen des Gesetzes.

ARTIKEL 5. - ANZAHL DER MITGLIEDER UND MITGLIEDERREGISTER

Die Anzahl der Mitglieder ast unbegrenzt, wenigstens jedoch drei Mitglieder.

Die etsten Mitglieder sind die unterzeichneten Gr�nder. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ber�t der Verwaltungsrat, der der Generalversammlung zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes einen positiven oder negativen Bescheid �bermittelt.Die Generalversammlung beschliesst ihrerseits in geheimer Abstimmung, die Aufnahme mit einer 213 Mehrheit.

Der Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern erfolgt gem�ss Artikel 12 des am 2. Mai 2002 abge5nderten Gesetzes vom 27. Juni 1921. Ein Mitglied der austretten meichte, muss ein K�ndigungsschreiben einreichen.

Die austretenden Mitglieder sowie die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Mitgliedes keinnen nicht die Ereattung irgendeiner Zahiung fordem,

Am Sitz der Vereinigung f�hrt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enth�lt Namen, Vomamen und Wohnsitz der Mitglieder (im Fell eiher juristischen Person ; Name, Rechtsfarm und Anschrift des Sitzes). Die Beschl�sse zum Eintritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind innerhalb 8 Tagen nachdem der Verwaltungsrat Kenntnis dieser Beschl�sse erhalten hat, einzutragen.

ARTIKEL 6. - BEITRAG

Der Verwaltungsrat kann einen j�hrlichen Beitrag, der durch die Mitglieder bezahlt wird, festlegen, jedoch

dari die Hdhe dieses Beitrages f�nfzig Euro (50 ,-� ) nicht �bersteigen.

ARTIKEL 7.  AUFNAHME

Um Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jedes Mitglied

- Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;

einen schriftlichen Antrag beien Verwaltungsrat stellen, sowie sich f�r die Aktivit�ten der Vereinigung

interessieren und sich aktiv einsetzen;

- von der Generalversammlung zu den vorstehend genannten Bedingungen aufgenommen werden;

- den j�hrlichen Beitrag.bezahlen, fans dieser besteht;

- das Mitgliederregister der Vereinigung unterzeichnen;

- sich den gegenw�rtigen Satzungen unterwerfen.

ARTIKEL 8. - EHRENMITGLIEDER

Die Vereinigung kann ebenfalls Ehrenmitglieder, Geinner und andere effektive Mitglieder aufnehmen, die

jedoch nicht als wirkliche Mitglieder der Vereinigung angesehen werden.

ARTIKEL 9, - DIREKTION - VERWALTUNG

A. Generalversammlung

Die Generalversammlung hat aile Volimachten und ist das oberste Organ der Vereinigung.

Ihrer Zust�ndigkeit sind vorbehalten : �nderung der Satzungen, Ernennung und Abberufung von

Verwaltungsratsmitgliedern, Ernennung und Abberufung der Kommissare, Entlastung des Verwaltungsrates und

der Gesch�ftsf�hrung, Entlastung der Kommissare, Genehmigung des Haushaitspianes und der

Jahresrechnung, freiwillige Aufleisung der Gesellschaft, Ausschluss von Mitgliedem, s�mtliche Beschl�sse, die

nicht zum Zust�ndigkeitsbereich des Verwaltungsrates gehoren.

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar im Laufe der ersten 3

Monate des Jahres.

Die auflerordentliche Generalversammlung Lindet statt :

- wenn ein/F�nftel der Mitglieder diesen Wunsch schriftlach �uBert;

- wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet, beziehungsweise im Fall, dass dies durch das

Gtsetz oder die Statuten verlangt wird.

Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den Mitgliedem sp�testens acht (8) Kalenderfage

vorher durch einfachen Brief oder E-Mail zuzustellen.

Auf den Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen.

Die Generalversammlung dart nut �ber die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beraten, Jeder

Vorschlag der durch mindestens 1/20 der Mitglieder eingereicht wind, wird auf die Tagesordnung gesetzt.

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Die Generalversammiung wird vom Pr�sidenten des Verwaltungsrates geleitet. Ihre Beschl�sse werden in einem Bericht festgehalten, der vom Pr�sident und vom Sekret�r unterschrieben wird. Sie werden in ein Protokollbuch eingetragen, das am Sitz der Vereinigung durch jedes Mitglied beziehungsweise Dritte eingesehen werden kann, die ein legitimes Interesse nachweisen.

Jedes Mitglied kann sich in der Generalversammlung aufgrund einer besonderen schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur eine Vollmacht haben.

B, Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat von wenigstens 3 Personen und maximum 7 Personen verwaftet. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird von der Generalversammlung festgelegt. Sie k�nnen jederzeit durch die Generalversammlung abgesetzt werden.

Die Mitglieder k�nnen nur ein mal wiedergewrihlt werden, fails ihr Mandat nur eine bestimmte Zeit dauert. Sie �ben ihr Mandat unentgeltlich aus. Vorbehaltlich anderwi�rtiger Bestimmungen werden die Verwaitungsratmitglieder bei ihrer Emennung f�r eine Dauer von 5 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit von der Generalversammlung gew�hlt.

Die Beschl�sse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Pr�sidenten ausschlaggebend, es sel denn, es handelt sich urn eine geheime Wahl. In diesem Falle wird der Beschluss abgelehnt und zur�ckgewiesen. Der Verwaltungsrat kann nur beschlier en, wenn mindestens die H�lfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Beschl�sse des Verwaltungsrates werden in einem entsprechenden Register niedergeschrieben.

ARTIKEL 10. - BEFUGNISSE DES VERWALTUNGSRATES

Der Verwaltungsrat verf�gt f�r s�mtliche, die Vereinigung betreffenden Verwaltungsgesch�fte und Anordnungen �ber die ausgedehntesten Vollmachten.

Zu seinerZustndigkeit gehoren s�mtliche Geschofte, welche das Gesetz oder die vorliegenden Satzungen nicht ausdr�cklich der Generalversammlung vorbeh�lt.

Insbesondere ist der Verwaltungsrat befugt, von sich aus �ber s�mtliche Operationen zu entscheiden, welche zur Aufgabe der Geselischaft gehoren..

Der Verwaltungsrat darf s�mtliche Zahlungen leisten und entgegennehmen und dar�ber Quittung verlangen oder ausstellen. Ferrer darf er s�mtliche Hinterlegungen t�tigen und entgegennehmen, erwerben, austauschen oder ver�uffem, sowie s�mtliches bewegliches Eigentum pachten oder verpachten, jede �bertragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum annehmen, welches den Zwecken der Vereinigung zugef�hrt werden soli, s�mtliche Subsidien und Beihilfen �ffentlicher oder privater Art an- und entgegennehmen, Vertr�ge, K�ufe und Unternehmen t�tigen, Anleihen mit oder ohne Garantieleistung aufnehmen, Subrogationen und Kautionen stellen und annehmen, die Geb�ude der Vereinigung hypothekarisch belasten, Anleihen und Vorsch�sse aufnehmen und bewilligen, auf s�mtliche Verbindlichkeits- und materiellen Rechte sowie alle materiellen und pers�nlichen Garantien verzichten, vor oder nach erfolgter Zahiung s�mtliche bevorrechtigten oder hypothekarischen Eintragungen, �berschreibungen, Pf�ndungen oder sonstige Behinderungen lbschen, sowohl als Kl�ger als auch als Verteidiger vor allen Gerichten auftreten und s�mtliche Urteile vollstrecken oder vollstrecken lassen, gerichtliche und aul3ergerichtliche Vergleiche abschlieflen. Es ist ebenfalls der Verwaltungsrat, der durch sich selbst oder durch Vertretung das Personal und die Mitglieder der Vereinigung ernennt und absetzt und deren Befugnisse und Entgelt festlegt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates w�hlen unter sich einen Vorsitzenden, einen Sekret�r und einen Kassierer, Falls der Pr�sident abwesend ist, �bernimmt der Kassierer(in) oder der Schriftf�hrer(in) seine Funktion. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Vorladung am Sitz der Vereinigung, es sei denn, dass in den Vorladungen ein anderer Ort genannt wird,

ARTIKEL 11. - UNTERSCHRIFTEN - TAGLICHE GESCHAFTSF�HRUNG

Aile Akten, die die Vereinigung verpflichten, alle Vollmachten und Befugnisse, jegliche Abberufung von Agenten, Angestellten und Arbeitnehmern der Vereinigung werden, aul3er faits ein besonderer Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt, durch den Presidenten und den Schriftf�hrer unterschrieben, die sich nicht mit einer vorherigen Genehm�gung des Rates, Dritten gegen�ber, auszuweisen brauchen.

Das Gleiche gilt f�r jegliches Erscheinen vor Gericht, vor Noter oder jeder anderen �ffentlichen Verwaltung oder Verfahrensakte..

Der Verwaltungsrat kann die laufende Gesch�ftsf�hrung der Vereinigung verbunden mit dem Recht f�r die Vereinigung zu zeichnen, einem aus der Mille seiner Mitglieder gew�hiten gesch�ftsf�hrenden Administrator oder auch einem Driften �bertragen, dessen Befugnisse und eventuelle Besoldung er festlegt. Femer kann er allen Beauftragten seiner Wahl s�mtliche Sondervollmachten �bertragen, die getrennt oder gemeinsamhandeln k�nnen.

Damit die Bezeichnung etwaiger Bevollrn chtigten Dritten gegen�ber entgegenhaltbar ist, werden diese Bezeichnungen gem�ss Artikel 26 novies �3 des Gesetzes vom 27. Juni1921 abge�ndert am 2. Mai 2002 ver�ffentlicht.

'Dem Belgischen Staatsbiatt vorbehalten

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Teil B: Fortsetzung

ARTIKEL 12. _ RECHNUNGSABLAGE

Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung j�hrlich eine detaillierte Abrechnung �ber das verflossen Gesch�ftsjahr vorzulegen und erstellt einen Haushaltsplan fOr das n�chste Gesch�ftsjahr, woraus Mar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Die Rechnungsablage sowie der Haushaltsplan muss sp�testens sechs Monate nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres durch den Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgelegt werden,

ARTIKEL 13. - SATZUNGSANDERUNGEN

Fil- die Ab�nderungen der Satzungen sind ausschliel3lich die Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes

vom 27. Juni 1921 abge9ndert am 2. Mai 2002 mallgebend.

ARTIKEL 14. - AUFLOSUNG DER VERE1NIGUNG

Die Vereinigung kann aufgel�st werden, wenn sich hierzu eine ordentliche Generalversammlung unter

Beachtung des Artikels 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 abge�ndert am 2. Mai 2002 ausspricht.

Die Generalversammlung bestimmt die Liquidatoren, die nach dem Abzug der Verbindlichkeiten, das aktive Vermogen der Gemeinde Kelmis �bertragen.

ARTIKEL 15. - ANWENDUNG DES GESETZES

Hinsichtlich aller in gegenw�rtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkten geiten die Bestimmungen des

Gesetzes betreffend die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Die Gr�ndungsmifglieder sind:

Maats Murielle

Sylvie Fabeck

Kim Meyer

Es wurde in ihrer ersten Generalversammlung die Pr�sidentin und die Kassiererin, Frau Murielle Maats und die Schriftf�hrerin Frau Kim Meyer gewfihlt.

Get�tigt zu Kelmis, am 12. Januar 2015

Gr�ndungsmitgGeder:

Name, Vorname: Frau Fabeck Sylvie

Wohnsitz: Parkstraf3e 20, 4720 Kelmis

Geburtstag, Ort:30.08.1969, Maisi�res

Name, Vorname: Frau Maats Murielle

Wohnsitz: Bahnhofstralle 30, 4728 Hergenrath

Geburtstag, Ort: 23.03,1973, Eupen

Funktion: Pr�sidentin und Kassiererin

Name, Vorname: Frau Meyer Kim

Wohnsitz: Stadionstrafle 11A, 4721 Neu-Moresnet

Geburtstag, Ort: 20.02.1990, Eupen

Funktion: Schriftf�hrerin

Get�tigt zu Kelmis, am 12. Januar 2015

Pr�sidentin

Kassiererin

Schriftf�hrerin

auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegen�ber, zu vestreten.

Auf der R�ckseite Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
VERKEHRSVEREIN KELMIS

Adresse
MAXSTRAßE 9-11 4721 NEU-MORESNET

Code postal : 4721
Localité : Neu-Moresnet
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne