VERKEHRSVEREIN RECHT

Divers


Dénomination : VERKEHRSVEREIN RECHT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 410.555.072

Publication

26/07/2013
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbfentlichen ist

MOD3.2



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II des eland is-9erici ts EUPEN

17 -07- 2013

IN

der Graifier Kanzlei

Unternehmensnr : 410..555.072

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : VERKEHRSVEREIN RECHT V.D.G.

(abgekürzt)

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4780 RECHT, Burg 17

Gegenstand

der Urkunde : Neufassung der Satzung

lm Jahre zweitausenddreizen, am einundzwanzigsten Februar

Neufassung der Satzung der V.O.G. "Verkehrsverein Recht'

KAPITEL I : BEZEICHNUNG, SITZ; GEGENSTAND; DAUER.

Artikel 1: Bezeichnung

Die Vereinigung wurde am 22. Juli 1964 gegründet und unteriiegt den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 Ober die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie tràgt die Bezeichnung VERKEHRSVEREIN RECHT Vog.

Artikel 2: Sitz

Der Sitz der Vereinigung ist in 4780 RECHT, Am Bechet 2.

Die Vereinigung untersteht den Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3: Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist es in erster Linie auf dem Gebiet des Dorfes Recht, durch die Schaffung und Beibehaltung der for die Erholung dienenden Einrichtungen den Fremdenverkehr nachhaltig zu fórdem.

Darüber hinaus kann die Vereinigung:

- Vorschlâge erarbeiten und konkrete MalLnahmen ergreifen, um die Lebendqualitât innerhaib der Ortschaft Recht zu steigern;

- Veranstaltungen durchführen deren Erlás zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigung dienen;

- Denkmal- und Landschaftsschutzpflege betreiben;

Publikationen im Rahmen ihrer Zielseizungen verfassen und verbreiten;

- Immobilien zum Zweck der Fï rderung des Fremdenverkers erwerben; diese Güter direkt verwalten oder deren Verwaltung in die Hânde Dritterweitergeben;

- Die weitgehendsten touristischen Interessen der Ortschaft Recht überall dort vertreten, wo dies ais erforderlich erscheint, unter anderem gegenüber den offiziellen Instanzen.

Die Vereinigung kann diese Zielsetzung aiieine oder in Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen verwirklichen.

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermüchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

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MQD 3.2

Artikel 4 Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITTEL. II: Mitglieder

Artikel 5: Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darfjedoch nicht weniger als drei betragen.

Jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung kann dem Verkehrsverein Recht beitreten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- das 18te Lebensjahrvollendet haben;

- Bürger der Europüischen Union sein oder seinen Sitz dort haben;

- die Satzungen des Vereines und dessen Ziele anerkennen;

- einen durch die Generalversammlung festgelegten Beitrag von mindestens 5¬ erichten.

Der Verwaltungsrat kann jederzeit beschlieRen, neue Mitglieder aufzunehmen. Der Beitritt muss durch geheime Abstimmung und mit einfacher Mehrheit des Verwaltungsrates gebiligt werden. Die Aufnahmeverweigerung wird dem Beitrittanwârter durch den Verwaltungsrat mitgeteilt, ohne dans dieser gezwungen werden kbnnte die Gründe seiner Aufnahmeverweigerung bekannt zu geben.

Vereinigungen teilen dem Verwaltungsrat innerhalb von acht Tagen die Angaben der Person mit, welche sie vertritt.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit rnittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehdr zu gewâhren. Der Ausschluss ist ihm schriftlach mitzuteilen.

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

z. B.:

trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beitrâgen in Verzug ast.

ODER Gilt als ausgeschieden das Mitglied, das den Beitrag nicht innerhalb des lten Quartales des Jahres

bezahlt hat.

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgem t er Verpflichtungen,

weg en eines schweren Verstol es gegen die Interessen des Vereines

Durch Ableben geht die Mitgliedschaft verloren.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erltischen alle Âmter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beitrâge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermâgen derVereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Invente anfordem oder beantragen. Vereinigungspapiere sind zurückzugeben.

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat trein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann die Zurückerstattung der von ihm bezahlten Beitrâge nicht verlangen, vorbehaitlich gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitgtleds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht hóher sein darf als 50¬ . Der Beitrag istjâhrlich fallig.

Die ausscheidenden oder ausgeschtossenen Mitglieder und deren Erben haben keinen Anspruch auf das Geschiâftsvermdgen der Vereinigung und kbnnen ihre Beitrâge weder teitweise noch ganz zurückfordern.

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M0D32

Artikel 6: Angeschlossene Mitglieder (Fardernde Mitglieder / Ehrenmitglieder / Gtinner)

Auf Vorschlag des Verwaltungsrates und nach Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit, kónnen Personnen, die sich besondere Verdienste im touristischen Bereich der Ortschaft Recht erworben haben, ais Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernannt werden.

Ein Ehrenmitglieds wird vom Beitrag befreit

,Als "fdrdernde Mitgiieder", "GSnner", usw. kónnen volljahrige Personen aufgenommen werden. Sie Naben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitgfieder."

Artikel 7: Mitgliederregister

Die Verwaltungsrat führt ein Mitgliederregister. Dieses Register enthült Name, Vomame und Wohnsitz der Mitglieder [wenn juristische Person: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzesj. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschiusses erhâlt.

Gem dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

KAPITEL lit: Generalversammiung

Artikel 8:

Die Generalversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusamrnen. Die Ehrenmitglieder kunnen mit beratender Stimme an der Versammlung teilnehmen.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustdndig für:

1) die Ànderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter,

3) die Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer;

4) die den Verwaltern und Kassenprüferzu erteilende Entiastung;

5) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6) die freiwillige Aufldsung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitglieds;

8) die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

9) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle ordentlichen Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt Ober eine Stimme. Ein ordentliche Mitglied kann sich nur durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Pâlie, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt

Artikel 9: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden, diese findet im ersten Halbjahr des Jahres staff

Es kann so oit eine aullerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist Eine auf3erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 116 der Mitglieder dies beantragt

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief votgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesand wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammiung angegeben.

Artikel 10: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratmitglieder darf die Versammiung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitglieds, Aufli sung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

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MOD 32

Die Generalversammiung wird von dem Vorsitzenden, bel dessen Verhinderung vonseinem Stel vertreter geleitet

Artikel 11: Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Generalversammlungund der Verwaltungsratssitzungen werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretâr sowie von allen Mitgliedem die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden auBerdem in ein besonderes verzeischnis eingetragen, Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwítrtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oden jeder Drittperson, die ein berâchtigtes Interesse daran nachweist, ausgehündigt

KAPITEL IV: Verwaltung

Artikel 12;

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei und htichstens sieben Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung für zwel Jahre gewâhlt und ktinnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. (Bemerkung: wenn die Vereingung nur aus drei Mitgliedern besteht, besteht der Verwaltungsrat aus zwei Personen.)

Der Verwaltungsrat wi3hlt unter seinen Mitgliedern mindestens einen Vorsitzenden, eiven Schriftführer und eihen Kassenführer. (Bemerkung: Besteht der Verwaltungsrat nur aus 2 Personen, se tellen sich der Vorsitzende und der Kassierer die Position des Schriftführers).

Jâhrlich, anitissiich der Generalversammlung finden hleuwahien für die Hâlfte der Mitglieder statt.

Das erste Mal, wird der Prâsident, der Kassierer und der zweite Beisitzer neugewdhit.

lm darauf folgenden Jahr wird der Vize-Prâsident, der Schriftführer, der erste und der dritte Beisitzer

neugewahlt.

Unbesetzte Mandate ktinnen auf Vorschlag des Verwaltungsrates neu besetzt werden. Die betreffende Person stellt sich bei der nâchsten Generalversammlung zur Wahl.

Die Dauer der Mandate ist für unbestimmte Zeit.

Das Ende des Mandats erfoigt durch den Tod, den Rücktritt, den Abiauf der Frist oder den Verlust der

Eigenschaft, die die Benennung rechtfertigt oder durch zivilrechtliche Unfâhigkeit.

Das neu gewâhlte Vorstandsmitglied beendet das Mandat seines Vorgângers.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens zweilmal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter, mittels eiher schriftlichen Vollmacht, mit seiner Vertretung bei eiher bestimmten Versammlung der Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen. Jades Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Vollmacht ausüben.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Merheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt

Artikel 13: Tâgliche Verwaltung

Der Verwaltungsrat hat die weitgehendsten Befugnisse zur Verwaltung der Vereinigung. Er kann alle Handlungen vomehmen, Vertrâge abschliel3en und ausführen, alle Schenkungen usw... annehmen, alle Ausgaben verordnen, bestâtigen und ausführen, der Generalversammlung den jí hrlichen Beitrag vorschlagen.

Die Kompetenz des Verwaltungsrates erstreckt sich über alles was nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Generalversammlung vorbehalten ist.

Zu Beratungszwecken ktinnen Personen, die nicht Mitglied des Verwaltungsrat oder der Vereinigung sind, deren Anwesenheit jedoch nützlich oder angebracht erscheint, zu den Verwaltungsratssitzungen aangeladen werden.

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KAPITEL V: Vertretung, Haftung

INOD 3,2

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Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des Verwaitungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Driftpersonen rechtsgültig vertreten ist.

Aile Schriftstücke die den Verein verpflichten, müssen durch zwei der folgenden Mandatstrâger ( Prâsident, Kassenführer oder Schriftfürer), oder durch eine Person die mit der Tâglichen Geschüftsführung beauftragt ist unterschrieben werden.

Gerichtverfahren, sei es als Kláger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat, oder einer vom Verwaltungsrat bestimmt Person geführt, Beitreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu bestimmte Person.

Die Verwalter gehen hinsichlich der Verbindlichkeit der Vereinigung keinelei pesdnliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandats.

Artikel 15: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschiossen, dieser wird einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen GeschMftsjahres aufsetzen. Kanten, Haushalt und Berichte werden der ordentiichen Generalversammlung zur Billigung vorgelegt

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates.

KAPITEL VI: Satzungsânderung, Autlósung

Artikel 16: Satzungsânderung

Bei Satzungsânderungen der Vereinigung geiten folgende Regelungen:

For normale Satzungsánderungen mûssen mindetsens 2/3 der effektiven Mitglieder anwesend oder vertreten sein, bever eine Entscheidung getroffen werden kann. Die Entscheidung selbst erfordert die Zistimmung von 2/3 der Stimmen der anwesenden oder vertretenden effektiven Mitgliedern. Ein Entwurf ist der Einladung beizufügen.

Betrifft die Anderung jedoch des Zweck zu dem die Vereinigung gegründet worden ist, so wird die Entscheidung mit vier Fünftel der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitgliedern getroffen.

Soliten in einer ersten Versammlung weniger als zwei Drittel der effektiven Mitglieder anwesend sein, so kann (muss aber nicht) eine zweite Generalversammlung einberufen werden, die dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder gültig berât und beschiiei3t. Der Beschluss muss allerdings immer mit einer Mehrheit von zwei Drittel (Satzungsânderung) beziehungsweise vier Fünftel (Zweck) getroffen werden.

Die Zweite Versammlung kann frühestens 15 Tage nach der ersten Versammlung stattfinden.

Bei Personalfragen ist die abstimmung immer geheim.

Artikel 17: Aufldsung

Für die Aufidsung der Vereinigung müssen mindestens 2/3 der effektiven Mitglieder auf der Generalversammlung anwesend oder vertreten sein, bevor eine Entscheidung getroffen werden kann,

Die Entscheidung selbst erfordert die Zustimmung von vier Fünftel der Stimmen der anwesenden oder vertretenden effektiven Mitgliedern.

Die Einladung mit der Tagesordnung beinhaltet ausdrücklich diesen Punkt.

Soilten in einer ersten Versammlung weniger als zwei Drittel der effektiven Mitglieder anwesend sein, so kann (muss aber nicht) eine zweite Generalversammlung einberufen werden, die dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitgliedern gültig berât und beschiiefIt. Der Beschluss muss allerdings immer mit einer Merheit von vier Fünftel der anwesenden oder vertretenen effektifen Mitgliedern getroffen werden.

Die zweite Versammlung kann frühestens 15 Tage nach der ersten Versammlung stattfinden.

lm Falle der freiwilligen Aufidsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und Ihre Befugnisse festsetzen.

Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung aller Schulden wird irgendeiner, dem Tourismus der Ortschaft Recht dienenden Vereinigung zugeführt.

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4 MOD3.2

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Dem Teil B : Fortsetzung

Belgischen

Staatsblatt KAPITEL VII: Schlussbestimmungen

vorbehalten

Artikel 18:

Für alles, was in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehen ist, geiten die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,

Der Verwaltungsrat setzt sich zurZeit aus folgenden Personen zusammen:

HERBRAND Jean-Marie, Auel 5, 4790 Burg-Reuland, PRRSIDENT

MEULEN Marc, DorfstralFe 13, 4780 Recht (Saint-Vith), KASSENFÜHRER, BEAUFTRAGT MIT DER

TRGLICHEN GESCHRFTSFUHRUNG.

MARGRAFF Michael, Feckelsborn 7 /A, 4780 Recht (Saint Vith), SCHRIFTFÜHRER

HDUYON Pierre, zum Schieferstoflen 3, 4780 Recht (Saint Vth) 1TER BEISITZER

FOLGENDE PERSONEN SIND ZURÛCKGETRETEN:

Michels André

Lenges Manfred

Kohn Reinheid

Schons Marcel

Maus Patrick

FOLGENDE PERSONEN WURDEN ERNANNT.

Herbrand Jean-Marie

Houyon Pierre

Mit der Tâglichen GeschMftsführung wurde beauftragt

Mettlen Marc

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

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12/06/2015
ÿþ1111,1 jill111j11011111111

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

in

MOD 3.2

Hinterlegt bel dor Kanziel

des Handeisgerichts &OPEN

0 3 -06- 2015

11V Kanzlei

fi., ru,,ur...

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vers ffentlichen ist

Unternehmensnr : 410.555.072

Name der Vereinigung I Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : VoG Verkehrsverein Recht

(abgekürzf) :

Rechtsform : VoG.

Sitz : Recht, Am Büchel 2, 4780 Sankt Vith

Ge icnstand

der Urkunde : Aufliisung der VoG Verkehrsverein Recht mittels freiwilliger

Liquidation.

A. - Auszug aus dem Protokoll der aussergewühnlichen Generalversammlung vom 17. November 2014 :

( " )

3.Bericht des Pràsidenten. Abberufung METTLEN als Verwaltungsratsmitglied.

Ausschluss als Mitglied. (...)

4.Eventuelle Aktualisierung der Mitgliederiiste,

Dieser Punkt wird vertagt (siehe unten).

5. Die Generalsversammlung diskutiert lange über die Tagesordnungspunkte 6 bis 10 und beschliesst, die entsprechenden Entscheidungen auf eine Versammiungssitzung zu vertagen (26.11.14, 20.30 Uhr, Am Rechter Weiher), da die Vor- und Nachteile bef einer sofortigen Liquidation bzw. die Miiglichkeit eines Fortbestandes noch von einer Mehrheit der Mitglieder eingehender besprochen werden muss und auch von der Aufnahme neuer Mitglieder abhângt.

Ç..)

B. - Auszug aus dem Protokoll der aussergeweihnlichen Generalversammlung vom 26. November 2014 : (" )

6. Rücktritt und Neuwahl des Verwaltungsrates

Michael MARGRAFF und Jean-Marie HERBRAND werden in ihrem Amt bestâtigt

lhnen wird Herr Manfred LENGES im Verwaltungsrat beigefügt, der sich als einziger Kandidat für dieses

Amt zur Verfügung stelit.

Die Generalsversammlung beschliellt einstimmig, den Verwaltungsrat in dieser Besetzung anzunehmen.

Dieser setzt sich also fortan wie folgt zusammen :

-Jean-Marie HERBRAND, President

-Michael MARGRAFF, Schriftführer

-Manfred LENGES, Kassierer

7, Aufldsung des Verkehrsvereins mittels freiwilliger Liquidation gegebenenfalls verbunden mit dem Verkauf von Eigentum en einen etwaigen Investor

lm Nachgang zur ausführlichen Diskussion betreffend eventueller Altemativen zur freiwilligen Liquidation wird über die freiwillige Liquidation wie folgt abgestimmt

Ja-Stimmen: 12. Nein-Stimmen: keine.

Es wird angedacht, dass der zu bezeichnende Liquidator zunchst Kontakt aufnimmt mit den Verantwortlichen der Stadt St.Vith und nur in Ermangelung einer Einigung mit der Stadt St.Vith, die eine gánzliche oder bestmi gliche Tilgung des Passives miiglich macht, soli der Liquidator die Kontaktaufnahme mit Privatinvestoren ins Auge fassen.

8. Bezeichnung des Liquidators

Bitte auf der letztenSeite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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M00 3.2

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Teil B : Fortsetzung

Die Generalversammlung beauftragt den neugewâhlten Verwaltungsrat mit der Liquidation der Vereinigung und als Liquidator, bzw. Abwickler der Liquidation Herm Claude LEJEUNE, wohnhaft in 4780 Sankt Vith, Recht, Dorfstrasse 15C,

Ja-Stimmen: 12. Nein-Stimmen: keine,

9. Budgetisierung der Liquidationskosten

Die Liquidation solt so kostengünstig wie mi glich durchgeführt werden zur Optimalisierung der Rückzahlung der Drittglâubiger. Die Stundenleistung des Liquidators Claude LEJEUNE soli vergütet werden in Rohe von 75,00 ¬ pro Stunde für die spezifisch im Zuge der Liquidation geleisteten Arbeiten.

Sollten der Verwaltungsrat und der Liquidator rechtlichen Beistand beni tigen, wird auf Stundennachweis Rechtsanwalt Edgar DUYSTER mandatiert zu einem Stundentarif von 110,00 ¬ - hier sollen nur Liquidationsspezifische Auskünfte als Liquidationskosten zu Lasten der VOG in Liquidation berechnet werden " -falls überhaupt nitig.

Sollten die Liquidationskosten den Betrag von 1.000,00 ¬ übersteigen, muss der Liquidator dem Verwaltungsrat unmittelbar Mitteilung machen und eine darüber hinausgehende Budgetisierung vorlegen.

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehaiten

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C. - Zusützliche Hinweise :

1. Das Archiv der VoG Verkehrsverein Recht wird in Zukunft und für die Dauer der nâchsten sieben Jahre lm Rathaus St.Vith, Hauptstrasse 43, 4780 SANKT VITH, aufbewahrt

2. Gleichzeitig hinterlegt :

- das Versammlungsprotokoil der aussergwâohnlichen Generalversammlung vom 17. November 2014;

- das Versammlungsprotokoll der aussergewtihnfchen Generalversammlung vom 26. November 2014.

Der bezeichnete Liquidator,

Claude LEJEUNE

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegentiber, zu vertreten.

Auf der Rlickseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
VERKEHRSVEREIN RECHT

Adresse
AM BUCHEL 2 4780 RECHT

Code postal : 4780
Localité : Recht
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne