VIVANT-FRAKTION IM PARLEMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

Divers


Dénomination : VIVANT-FRAKTION IM PARLEMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 870.644.383

Publication

09/07/2012
ÿþAusfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Aniagen zum Belgischen Staatsbiatt zu veráffentlichen ist

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Unternehmensnr 870.644,383

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : V.o.G. Vivant-Fraktion im Parlement der

Deutschsprachigen Gemeinschaft

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der Greffier Kanzlei

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(abgekurzt)

Rechtsterm V.o.G,

Sltz Kaperberg 6 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Ânderung der Besetzung des Vorstandes

1. Frau Gabriele Kringels, wohnhaft in 4770 Amel, Meyerode 80 B, tritt auf eigenen Wunsch, mit der Wirkung vom 30.052012 aus der V.o.G aus.

2. Herr Edwin Kreitz, wohnhaft in 4750 Weywertz, Brunnenstrasse 48, tritt auf eigenen Wunsch, mit Wirkung vom 30.05.2012 aus der V.o.G aus.

3. Frau Ursula Wiesemes, wohnhaft in 4700 Eupen, Monschauer Stresse 16, tritt mit Wirkung vom 30.05.2012 in die V.o. G ein und übemimmt die Funktion der Schriftführerin.

4, Herr Alain Mertes, wohnhaft in 4780 Recht, Kuhnenbrunnen 5 A, übemimmt die Funktion des Kassierers

Die V.o.G. Vivant-Fraktion im Parlement der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird Driften gegenüber

vertrten durch:

Michael Baller, Vorsitzender

Alain Mertes, Kasdi@rer

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben Auf der Vorderseite Nacre und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu ermachtigt sind die Vereinigung. die 5t tiung oder die Organismus Dutten gegenuber, zu vertreten.

Auf der Rückseite Name und Unterschnft

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06/05/2015
ÿþMao 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

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Unternehmensnr : 870.644.383

Name der Vereinigung / Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) V.o.G. Vivant-Fraktion im Parlament der

Deutschsprachigen Gemeinschaft

(abgekürzt) :

Rechtsform : V,o.G

Sitz : Kaperberg 6 -4700 Eupen

Gegenstand

der Urieunde : Anderung der Adresse des Sitzes und der Besetzung des Vorstandes

1, Neue Adresse des Sitzes: Platz des Pariaments 1 - 4700 EUPEN

Anderung der Besetzung des Vorstandes

Zurückgetretenes Mitglied:

2, Frau Ursula Wiesemes, wohnhaft in 4700 Eupen, Monschauer Strasse 16, trilt auf eigenen Wunsch mit

Wirkung vom 13.06.2014 aus der V.o.G aus.

Emeuerung des Vorstandes:

3. Herr Christophe Nix, wohnhaft in 4710 Lontzen, Bergstrasse 70, tritt mit Wirkung vom 13.06.2014 in die V.o.G ein und übemimmt die Funktion des Kassieres.

4. Herr Alain Mertes, wohnhaft In 4780 Recht, Kuhnenbrunnen 5A, übernimmt die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers.

Die V.o.G Vivant-Fraktion im Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird Driften gegenüber,

vertreten durch:

Michael Balter, Vorsitzender

Alain Mertes, steiivertretender Vorsitzender, Schriftführer

Kapitel 1 - Bezeichnung, Sitz, Zielsetzung, Dauer:

Artikel 1 -- Die Bezeichnung der Vereinigung lautet: "Vivant-Fraktion im Parlament der Deutschsprachigen: Gemeinschaft V.o.G.".

Artikel 2 - Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Artikel 3 - Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4700 Eupen, Platz des Parlaments 1. Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 4 - Die Zielsetzung der Vereinigung besteht in der Verwaltung der VIVANT-Fraktion vom Parlament . der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in Anwendung der diesbezüglichen, vom Prâsidium des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgetegten Richtlinien, zur Verfügung gesteliten Mittel sowie in der administrativen, materiellen und inhaltlichen Betreuung der Mitglieder dieser Fraktion.

' Kapitel 2 - Mitglieder:

Artikel 5 - Die Anzahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Mindesizahl der Mitglieder ist jedoch auf drei. Personen festgelegt.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermochtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/05/2015 - Annexes du Moniteur belge

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MOD3.2

Die Mitgliedschaft ist den effektiven Mitgliedem und den beratenden Mandataren des Parlements der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die der VIVANT Fraktion angehbren, sowie den Ersatzmitgliedem der Liste, auf der diese effektiven Mitglieder gewahlt wurden, vorbehalten.

Neue Mitglieder werden auf einen schriftlichen Antrag hin von Rechts wegen aufgenommen.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates informiert den Verwaltungsrat in der ersten Sitzung, die auf

schriftlichen Antrag folgt, über die Aufnahme der neuen Mitglieder.

Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder,

Artikel 6 - Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat aus der Vereinigung austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer 213-Mehrheit ausgesprochen werden.

Bei Austritt oder Ausschluss aus der VIVANT-Fraktion lm Parlement der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie bei Verlust des Mandates, erlischt die Mitgliedschaft in der Vereinigung von Rechts wegen.

Artikel 7 - Ausgeschiedene Mitglieder oder bei Sterbefall deren Erben oder rechtlich befugte Personen haben keinerlei Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung.

Artikel 8 - Die Mitglieder der Vereinigung zahien keinen Mitgliedsbeitrag. Aus den Verbindlichkeiten der Vereinigung ergibt sich keinerlei Verpflichtung für die Mitglieder,

Artikel 9 - Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat een Mitgliederregister gem Artikel 10 des

Gesetzes vom 27, Juni 1921.

Kapitel 3 - Verwaltung und tâgliche Geschâftsführung:

Artikel 10 - Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens drel Personen besteht. Er wird von der Generalversammlung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Parlementes der Deutschsprachigen Gemeinschaft unter den Mitgliedern der Vereinigung gewahlt. Eine Wiederwahl ist mSglich.

Verwalter kennen ihr Amt mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat niederlegen.

Artikel 11 - Ein Verwalter, der durch die Generalversammlung emannt worden ist, um een freigewordenes Mandat zu besetzen, führt dieses Mandat zu Ende.

Artikel 12 - Der Verwaltungsrat bestimmt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassenführer.

Ist der Vorsitzende verhindert, so vertritt ihn der steilvertretende Vorsitzende.

Artikel 13 - Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern einberufen,

Er ist nur beschlussfahig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des Stellvertreters, ausschlaggebend.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, Sie werden in een besonderes Verzeichnis eingetragen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet,

Artikel 14 - Der Verwaltungsrat est für alle Handlungen zustândig, die im weitesten Sinne zur Verwaltung der Vereinigung und zur Durchführung des Vereinigungszieles gehoren. In diesem Zusammenhang kann er insbesondere alle Zahlungen tâtigen und in Empfang nehmen sowie Quittungen darüber verlangen oder ausstellen, Ablieferungen bzw. Hinterlegungen tatigen oder in Empfang nehmen, jegliche beweglichen oder unbeweglichen Güter sowohl kostenlos als auch gegen Entgeld erwerben, tauschen oder veraul ern, sowie Mietvertrage, auch für eine Dauer von mehr als neun Jahren, abschlieI en, private oder effentliche Zuschüsse und Subventionen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, Vermachtnisse und Schenkungen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, sein Einverstândnis zu Vertragen, Geschaftsauftregen und Arbeiten erteilen und sie abschliel3en, Anleihen jeglicher Art mit oder ohne Garantie aufnehmen, zu samtlichen Einsetzungen in die Rechte anderer sowie zu samtlichen Bürgerschaftsleistungen sein Einverstendnis erteilen oder sie annehmen.

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MOD 3.2

Artikel 15 - Der Verwaltungsrat ist zust5ndig for die Einstellung und Entlassung der Personalmitglieder der Vereinigung, Er bestimmt deren Aufgabenbereiche und Entlohnungen.

Artikel 16 - Der Verwaltungsrat kann einem inner- oder auflerhalb seiner Mitglieder bestimmten Geschâftsführer die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht übertragen< Der Verwaltungsrat legt dessen Befugnisse und etwaige Entlohnung fest. Der Verwaltungsrat kann ein derartiges Mandat jederzeit wiederrufen. Der Geschâftsi hrer kann sein Mandat mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat niederlegen.

Fil' alle anderen Handiungen, die nicht zurtâglichen Geschâftsführung gehoren, genügen die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltern, damit die Vereinigung vor Drittpersonen gültig vertreten ist. Dazu brauchen diese Verwalter keinen Beschluss, keine Genehmigung, und keine Sondervollmacht nachzuweisen.

Artikel 17 - Gerichtsverfahren werden sowohl als Klâger als auch als Beklagter im Namen der Vereinigung vom Verwaltungsrat eingeleitet oder geführt.

Kapitel 3 - Generalversammlung:

Artikel 18 - Die Generalversammlung der Vereinigung besteht aus allen Mitgliedem,

Sie wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit, durch das âlteste

anwesende Verwaltungsratsmitglied geleitet.

Artikel 19 - Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Vereinigung, Sie besitzt die ihr durch das

Gesetz vom 27. Juni 1921 und diesen Satzungen zu erteilten Befugnisse.

Sie ist insbesondere Zustândïg for:

9 . Anderungen der Satzungen;

2. Die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3. Die Bestellung und Abberufung der Kommissare;

4, Die Billigung der Haushaltsplâne und der Jahresabschlüsse;

5. Die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

6. Die freiwillige Aufldsung der Vereinigung;

7. Den Ausschluss eines Mitgliedes;

8. Die Ausübung sâmtlicher anderer Befugnisse, die sich aus dem Gesetz vom 27. Juni oder der Satzung ergeben.

Artikel 20 - Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden. Diese findet im ersten Quarta! des Jahres stalt.

Es kann so oft eine aulBerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es for die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Elne auflerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Verwaltungsrates oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Vereinigung dies beantragt haben, einberufen.

Der Verwaltungsrat lâdt alle Mitglieder der Vereinigung schriftlich zu den Generalversammiungen ein. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens acht Tage vor der Versammlung zugestellt werden. Sie enthâlt die Tagesordnung, die Zeit und den Ort der Versammlung.

Artikel 21 - Nach Ablauf einer Legislaturperiode führt der ausscheidende Verwaltungsrat die laufenden Geschofte der Vereinigung und ruft eine Generalversammlung ein, welche innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Neueinsetzung des Parlementes der Deutschsprachigen Gemeinschaft stattfinden muss.

Artikel 22 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist die Generalversammlung beschlussfghig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder des Verwalters, der ihn ersetzt, ausschlaggebend.

Wenn die zur Beschlussfâhigkeit erforderliche Mindestanzahl Mitglieder nicht erreicht wird, kann eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die unabhfingig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfâhig ist, Die zweite Generalversammlung findet frühestens fünfzehn Tage nach der ersten Versammlung statt.

Auf Antrag von 213 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Generalversammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend den Ausschluss eines Mitglieds, die Aufldsung, den Jahresabschluss und Haushaltsplan ader Satzungsânderungen.

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Artikel 23 - Die Beschlüsse der Generalversammiung werden in Protokollen festgehalten, Diese Protokolle . werden vom Vorsitzenden und von Biner anderen Verwaltungsratsmitglied unterschrieben.

Die Protokolle werden am Sitz der Vereinigung aufbewahrt und kunnen von den Mitgliedem der Vereinigung ' eingesehen werden. Auszüge daraus werden auf einen entsprechenden Antrag hin, jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt,

4i Mir Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Diese Auszüge werden vom Vorsitzenden und von einem Verwaltungsratsmitglied unterschrieben.

Kapitel 4 - Verschiedenes:

Artikel 24 - Das Geschâftsjahr beginntjeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember,

Artikel 25 - Jedes Jahr am 31, Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaitungsrat abgeschlossen. Der Jahresabschluss und der Haushaltsplan fur das darauf folgende Geschâftsjahr sind der Generalversammiung gleichzeitig zur Billigung vorzulegen. Diese Versammlung findet an einem Datum statt, das der Verwaltungsrat im Laufe des ersten Quartais des darauf folgenden Jahres fest legt.

Die Generalversammiung entscheidet über die Entlastung der Verwalter und Geschüftsführer.

Artikel 26 - Die Generalversammiung kann einen Kommissar bestimmen. Dieser braucht nicht Mitglied der Vereinigung zu sein. Der Kommissar prüft die Konten der Vereinigung und erstelit der Generalversammlung einen diesbezüglichen schriftlichen Bericht.

Die Generalversammiung bestimmt cite Dauer des Mandats des Kassenrevisors.

Artikel 27 - lm Falie der freiwilligen Autldsung der Vereinigung benennt die Generalversammlung zwel Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 28 - ln allen Fâllen der freiwilligen Oder gerichtlich ausgesprochenen Aufliisung, ungeachtet des Zeitpunktes und der Gründe und vcrbehaltlich der Anwendung der vom Prüsidium des Parlementes der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegten Richtilnien, wird in allen Fâllen der freiwilligen oder gerichtlich ausgesprochenen Aufldsung, das nach der Tilgung der Schulden und der Begleichung der Lasten verbleibende Nettovermogen der Vereinigung, der Nichtregierungsorganisation Greenpeace, die in der Umweltfürsorge tütig ist, zur Verfügung gestellt,

Artikel 29 - Alles was nicht explizit in den vorliegenden Satzungen geregelt sst, wird entsprechend der inneren Ordnung der Gesellschaft bzw, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandhabt.

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu versreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
VIVANT-FRAKTION IM PARLEMENT DER DEUTSCHSPRA…

Adresse
KAPERBERG 6 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne