AUTARKES LEBEN

Divers


Dénomination : AUTARKES LEBEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 535.785.339

Publication

28/06/2013
ÿþ Ausfertigung, die nach Hïnterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu ver6ffentlichen ist MdD 3,2

Dent Seigischet Staatsblatt voribehattei

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Name der Vcreinigtlrig#StiftungtC3rganisntus : (Ausgeschriehen) Autarkes Lebel

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i 8 -06- 2013

der Greffier Kanzisi

(Abgekûrzt) .

Reehtsfcirrn Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

site : Hugo-Zimmermannstr. 41, 4700 Eupen

Gegenstarfd

der ilrum& : Gründung der Vereinigung

Satzunq_

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet  Autarkes

Leben".

Auf allen Dokumenten muss deren Forni, Bezeichnung und Sitz erwâhnt werden.

Artikel 2: Sitz

Der Sitz der Vereinigung ist Eupen, Hugo-Zimmermannstr. 41, 4700 Eupen, námlich im Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3: Ziel

Ziel der Vereinigung ist es, autarkes Leben der Menschen auf nachhaltige,

" naturbelassene und umweitschonende Art zu ermüglichen und zu fórdern. Die Vereinigung kann jede Art von Veranstaltungen im In- und Ausland durchführen, Immobilien erwerben und/oder verwalten, sowie alle Handlungen vornehmen, die direkt Oder indirekt zur Zielsetzung der Vereinigung im vorgenannten Sinn beitragen. Die Vereinigung verfolgt weder politische noch religiüse Ziele. Sie kann sich an , bestehende Fachverbânde und überortliche Interessengemeinschaften anschlieBen.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben . Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars Oder der Personen, die

dazu ermüchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite; Name und tlnterscbrift

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Belgischen

t áiisb tc Artikel 5: Mitglieder

vorbehalten

Die Vereinigung besteht aus aktiven Mitgliedern einerseits, sowie aus Fórdermitgliedern und Ehrenmitgliedern andererseits. Die Mindestzahl der aktiven Mitglieder ist drei. Die Zahl der Fórdermitglieder und Ehrenmitglieder ist unbegrenzt. Die Fórdermitglieder und Ehrenmitglieder haben keinen Einfluss auf Entscheidungen,

Artikel 6: Aufnahme

teder Mensch und jede juristische Person kann Mitglied werden. Die Eintragung als aktives Mitglied bedarf der Genehmigung aller anderen aktiven Mitglieder. Die Eintragung als Fórdermitglied bedarf der Genehmigung eines aktiven Mitgliedes. Die Eintragung als Ehrenmitglied bedarf der Genehmigung der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die aktiven Mitglieder und die Generalversammlung sind nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die eventuelle Ablehnung des Antrags mitzuteilen. Die Zulassung als aktives oder fórderndes Mitglied wird mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags wirksam.

Artikel 7: Ausschluss und Rücktritt eines Mitglieds

Mitglieder kónnen nur durch den Beschluss der Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Zwei-Dritteln ausgeschlossen werden. Der Verwaltungsrat kann, bis zum Beschluss der Generalversammlung, ein Mitglied wegen schwerwiegender Versteee suspendieren. Ein Mitglied kann zu jeder Zeit aus der Vereinigung austreten durch entsprechende Mitteilung an den Verwaltungsrat. Mitglieder, die in einer Frist von 15 Tagen nach der Aufforderung des Verwaltungsrates den jahrlichen Beitrag nicht entrichtet haben, werden als ausscheidend betrachtet. Zurückgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sowie die Erben von verstorbenen Mitgliedern haben keinerlei Anspruch auf das Vereinigungsvermógen. Sie dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahlt haben, nicht zurückfordern.

Artikel 8: Beitrâge

Die jâhrlichen Mitgliedsbeitrgge werden von der Generalversammlung festgesetzt.

Artikel 9: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens zwei Menschen bestehen muss, welche aktive Mitglieder sein mussen.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden für unbestimmte Dauer von der ordentlichen Generalversammlung gewâhlt und kunnen jederzeit von ihr abberufen werden. Die Wiederwahl ist unbegrenzt. Der Verwaltungsrat wghlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassierer. Ein Mensch darf mehrere Âmter bekleiden. lm Falle der Abwesenheit des

Bitte auf der tetzten Selle des Tests B angeben : Auf der Varderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die

dazu ermáchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung acier die Organismus Britten gegenüber zu versreten

Auf der Rûckseite : Name und Unterschrift

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Staatsblatt Vorsitzenden wird dieses Amt vom stellvertretenden Vorsitzenden, gg e ebenenfails

vorbehaiten auch vom Schriftführer wahrgenommen. Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht ------' persánlich haftbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausübung des ihnen anvertrauten Mandats,

Artikel 10: Beschlüsse des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern sooft es für die Interessen der Vereinigung vonnüten ist, einberufen. Er ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst die Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreter ausschlaggebend.

Artikel 11: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat ist befugt, aile für die Verwirklichung des Vereinigungszwecks notwendigen oder nützlichen Handlungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Handlungen, die der Generalversammlung gesetzlich vorbehalten sind.

Artikel 12: Tâgliche Verwaltung

Der Verwaltungsrat kann einem oder mehreren geschâftsführenden Mitgliedern die tâgliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftrecht übertragen. Er kann gleich weichem Beauftragten seiner Wahl Sondervollmacht jeglicher Art schriftlach erteilen.

Artikel 13: Vertretung der Vereinigung

Fair alle Handlungen genügen die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedern, wovon eine die des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sein muss, damit die Vereinigung vor Drittpersonen und Gericht rechtsgültig vertreten ist. lm Rahmen der tâglichen Verwaltung genügt jedoch die alleinige Unterschrift des mit der tagtáglichen Verwaltung beauftragten Vorsitzenden.

Artikel 14: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen aktiven Mitgliedern, jedes aktive Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Fôrdermitglieder und die Ehrenmitglieder dürfen den Versammlungen beiwohnen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 15: Einberufung der Generalversammlung

Jedes Jahr muss mindestens eine Generalversammlung abgehalten werden, diese findet im Laufe der Monate Juli oder August statt. Jede Versammlung findet an dem

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der Personen, die

dazu ermáchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung ader die Organismus. Britten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite Name und Unterschrift

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Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, der in dem Einladungsschreiben angegeben ist. Es kann so oft eine auI' erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie dies für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine auL erordentliche Generalversammlung muss innerhaib eines Monates einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der aktiven Mitglieder dies beantragen. Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geführt.

Artikel 16: Beschlüsse der Generalversammlung

lm Allgemeinen ist die Versammlung ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfâhig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Stellvertreter ausschlaggebend. Abweichend vom vorstehenden Satz dürfen die Beschlüsse der Generalversammlung über Statutenânderungen, über den Ausschluss von Mitgliedern oder die freiwillige Auflüsung der Vereinigung nur unter den besonderen, im Gesetz über Vereinigungen ohne Erwerbszweck vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit und der Mehrheit gefasst werden.

Artikel 17: Protokolle

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und vom Schriftführer oder deren Vertreter unterschrieben werden.

Artikel 18: Interne Regelung

Eine interne Regelung kann durch den Verwaltungsrat bei der Generalversammlung vorgelegt werden. Abânderungen bezüglich dieser Regelungen kunnen bei der Generalversammiung mit einfacher Stimmenmehrheit vorgenommen werden.

Artikel 19: Geschüftsjahr und Abrechnung

Das Geschüftsjahr der Vereinigung beginnt am ersten Juli und endet am 30. Juni eines jeden Jahres. Am Ende des Geschâftsjahres werden die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und der Haushaltsplan für das kommende Jahr erstellt. Die Abrechnung wird der nâchsten Generalversammlung zur Billigung unterbreitet.

Artikel 20: Auflüsung

lm Palle einer freiwilligen Auflüsung wird nach der Begleichung der noch offersen Verpflichtungen das bleibende Vermogen an eine oder mehrere Vereinigungen ohne Erwerbszweck mit der gleichen oder áhnlichen Zielsetzung übertragen.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermtchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus

Driften gegenübor zu verfreten

Auf der Rgattsefte , Name une tlnterscnrnt

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Generalversammlung

Die vorangenannte Vereinigung vuurde am 15/06/2013 von folgenden Menschen gegründet: THOMAHSEN Bruno Heinrich, SCHLEMBACH Werner, THOMAHSEN Bianca. Sinn und Zweck der Vereinigung ist in der beiliegenden Satzung festgehalten.

1. Wahl des Verwaltungsrates: Folgende Menschen wurden in den Verwaltungsrat gewâhit: THOMAHSEN Bruno Heinrich als Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer und SCHLEMBACH Werner als stelivertretender Vorsitzender.

2. Mitgiiedsbeitrâge: Die Mitgliedsbeitrâge der aktiven Mitglieder werden auf 100¬ pro Jahr festgelegt. Die Beitrâge der Fi rdermitglieder werden auf 50¬ jâhrlich festgelegt.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu erm5chtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung ader die Organismus !?ritten gegeníiber zu vertreten

Auf der Rückseite . Name und Unterschrift

Coordonnées
AUTARKES LEBEN

Adresse
HUGO-ZIMMERMANNSTRAAT 41 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne